Haftung Erbe für Mietschulden Erblasser

Juni 4, 2020

Haftung des Erben für Mietschulden des ErblassersNachlassverwaltung – BGH VIII ZR 138/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Einleitung

A. Entscheidung des BGH VIII ZR 138/18

B. Zurückverweisung an das Berufungsgericht

II. Sachverhalt

A. Mietverhältnis des Bruders des Beklagten

B. Erwerb des Anwesens durch den Kläger

C. Tod des Bruders des Beklagten

D. Ausschlagung der Erbschaft durch andere Erben

E. Klage des Klägers gegen den Beklagten

III. Entscheidung des Berufungsgerichts

A. Verurteilung zur Räumung

B. Abweisung der Zahlungsklage für bestimmten Zeitraum

IV. Revision und Revisionsgründe

A. Erfolg der Revision

B. Entscheidung des BGH

V. Rechtliche Beurteilung

A. Feststellung der Erbenstellung des Beklagten

B. Haftung des Beklagten für Mietverbindlichkeiten

C. Bedeutung der Nachlassverwaltung

D. Beurteilung des Unterlassens der Kündigung

VI. Schlussfolgerung

A. Bestätigung der teilweisen Abweisung der Klage

B. Klärung der Haftung des Beklagten

Haftung Erbe für Mietschulden Erblasser

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zusammenfassung

In dem Fall BGH VIII ZR 138/18 ging es um die Frage, ob ein Erbe für Mietschulden des Erblassers persönlich haftet, insbesondere nach Anordnung einer Nachlassverwaltung.

Der Bruder des Beklagten war Mieter einer Wohnung und verstarb im August 2014.

Der Beklagte wurde als Alleinerbe in Anspruch genommen, nachdem andere Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten.

Zunächst wurde der Beklagte zur Zahlung ausstehender Mieten sowie zur Räumung der Wohnung verurteilt.

Später ordnete das Gericht eine Nachlassverwaltung an, woraufhin die Haftung des Beklagten auf den Nachlass beschränkt wurde.

Haftung Erbe für Mietschulden Erblasser

Der Kläger forderte jedoch weiterhin Mietzahlungen und Nutzungsentschädigungen für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist

gemäß § 564 Satz 2 BGB (Sonderkündigungsrecht des Erben) bis zur Räumung der Wohnung im Januar 2016.

Das Berufungsgericht entschied, dass der Beklagte für diese Forderungen persönlich haftet, da er das Mietverhältnis nicht gekündigt

und damit eine sogenannte Nachlasserbenschuld begründet habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil auf.

Er stellte klar, dass das bloße Unterlassen der Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB keine persönliche Haftung des Erben begründet.

Solche Mietforderungen, die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werden, sind weiterhin Nachlassverbindlichkeiten und fallen unter die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.

Eine persönliche Haftung des Erben besteht nur, wenn er durch eine eigene Handlung, wie etwa die Verwaltung des Nachlasses, neue Verbindlichkeiten eingeht.

Der BGH verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück,

da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichten, um eine persönliche Haftung des Beklagten für die geforderten Zahlungen zu begründen.

Es bleibt zu prüfen, ob und wann der Herausgabeanspruch des Vermieters fällig wurde, um gegebenenfalls eine Eigenhaftung des Erben festzustellen

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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