In dem Fall BGH VIII ZR 138/18 ging es um die Frage, ob ein Erbe für Mietschulden des Erblassers persönlich haftet, insbesondere nach Anordnung einer Nachlassverwaltung.
Der Bruder des Beklagten war Mieter einer Wohnung und verstarb im August 2014.
Der Beklagte wurde als Alleinerbe in Anspruch genommen, nachdem andere Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten.
Zunächst wurde der Beklagte zur Zahlung ausstehender Mieten sowie zur Räumung der Wohnung verurteilt.
Später ordnete das Gericht eine Nachlassverwaltung an, woraufhin die Haftung des Beklagten auf den Nachlass beschränkt wurde.
Haftung Erbe für Mietschulden Erblasser
Der Kläger forderte jedoch weiterhin Mietzahlungen und Nutzungsentschädigungen für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist
gemäß § 564 Satz 2 BGB (Sonderkündigungsrecht des Erben) bis zur Räumung der Wohnung im Januar 2016.
Das Berufungsgericht entschied, dass der Beklagte für diese Forderungen persönlich haftet, da er das Mietverhältnis nicht gekündigt
und damit eine sogenannte Nachlasserbenschuld begründet habe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil auf.
Er stellte klar, dass das bloße Unterlassen der Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB keine persönliche Haftung des Erben begründet.
Solche Mietforderungen, die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werden, sind weiterhin Nachlassverbindlichkeiten und fallen unter die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.
Eine persönliche Haftung des Erben besteht nur, wenn er durch eine eigene Handlung, wie etwa die Verwaltung des Nachlasses, neue Verbindlichkeiten eingeht.
Der BGH verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück,
da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichten, um eine persönliche Haftung des Beklagten für die geforderten Zahlungen zu begründen.
Es bleibt zu prüfen, ob und wann der Herausgabeanspruch des Vermieters fällig wurde, um gegebenenfalls eine Eigenhaftung des Erben festzustellen