Haftung Erbengemeinschaft für Vergütung Teilnachlasspfleger

Januar 21, 2018

Haftung Erbengemeinschaft für Vergütung Teilnachlasspfleger

OLG Naumburg 2 Wx 64/13 + 2 Wx 65/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied über die Haftung einer Erbengemeinschaft für die Vergütung eines Teilnachlasspflegers.

Die Kosten der Nachlasspflegschaft, die auch nur einen Anteil unbekannter Erben betreffen kann, gelten als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB.

Diese Verbindlichkeiten sind Gesamtschulden, für die alle Erben haften, unabhängig davon, ob sie bekannt oder unbekannt sind.

Eine Zuweisung der Verbindlichkeiten an einzelne Erben ist nur im Innenverhältnis zwischen den Erben möglich.

Im vorliegenden Fall hatten mehrere Erben Beschwerde gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts Bernburg eingelegt, das die Vergütung des Nachlasspflegers festgelegt hatte.

Die Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht abgewiesen.

Haftung Erbengemeinschaft für Vergütung Teilnachlasspfleger

Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die betreffenden Vergütungsbeschlüsse bereits rechtskräftig seien und keine inhaltlichen Fehler aufwiesen.

Zudem wurde hervorgehoben, dass die Forderung des Nachlasspflegers gegen den gesamten ungeteilten Nachlass gerichtet sei und nicht nur gegen den Anteil der unbekannten Erben.

Dies entspricht der rechtlichen Regelung, dass Nachlassgläubiger ihre Forderungen gegen den gesamten Nachlass richten dürfen,

während die Auseinandersetzung über die Haftung zwischen den Erben nur intern stattfindet.

Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit.

Es gibt keine festen Sätze, sondern die Vergütung wird vom Nachlassgericht im Einzelfall festgesetzt.

Grundlagen der Vergütung:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die Grundlage für die Vergütung bildet § 1915 BGB in Verbindung mit § 1836 BGB.
  • Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (VBVG): Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn der Nachlasspfleger seine Tätigkeit berufsmäßig ausübt oder der Nachlass mittellos ist.

Berechnung der Vergütung:

  • Bei einem ausreichenden Nachlass wird die Vergütung in der Regel nach Stundensätzen berechnet. Diese Stundensätze variieren je nach Qualifikation des Nachlasspflegers und den konkreten Umständen des Falls.
  • Bei einem mittellosen Nachlass übernimmt die Staatskasse die Vergütung gemäß den im VBVG festgelegten Sätzen.
  • Bei einem teilmittellosen Nachlass, also wenn der Nachlass die Vergütung nur teilweise decken kann, gibt es Sonderregelungen.

Haftung Erbengemeinschaft für Vergütung Teilnachlasspfleger

Wichtige Aspekte:

  • Der Nachlasspfleger hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen.
  • Die Vergütung wird in der Regel am Ende der Nachlasspflegschaft festgesetzt.
  • Das Nachlassgericht kann bei der Festsetzung der Vergütung auch den Wert des Nachlasses berücksichtigen.
RA und Notar Krau

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