Haftung für Corona-Impfschäden: OLG muss neu über Auskunftspflicht von AstraZeneca entscheiden

März 16, 2026

Haftung für Corona-Impfschäden: OLG muss neu über Auskunftspflicht von AstraZeneca entscheiden

Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 09.03.2026
Aktenzeichen: VI ZR 335/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:090326UVIZR335.24.0
Dokumenttyp: Urteil

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 18. September 2024, Az: 5 U 1139/23, Urteil
vorgehend LG Mainz, 21. August 2023, Az: 1 O 192/22

BGH, Urteil vom 09.03.2026 – VI ZR 335/24: Auskunftsanspruch und Kausalitätsvermutung nach § 84a, § 84 AMG bei Arzneimittelschäden

Ihre Frage: Was hat der BGH im Urteil VI ZR 335/24 (09.03.2026) entschieden?

Im Urteil vom 09.03.2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Grundsätze zum Auskunftsanspruch und zur Beweisführung bei möglichen Impfschäden durch Arzneimittel – hier am Beispiel des COVID-19-Impfstoffs Vaxzevria – festgelegt. Es geht vor allem darum, wann ein Geschädigter vom Hersteller Auskunft verlangen kann und wie streng die Anforderungen an den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Arzneimittel und Schaden sind.

Was ist passiert?

Eine Frau wurde mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft und erlitt kurz darauf einen Hörverlust und weitere Beschwerden. Sie verlangte vom Hersteller Auskunft über bekannte Risiken und Schadensfälle und wollte Schadensersatz. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH hob die Entscheidung auf und gab der Klägerin neue Chancen.

Zentrale rechtliche Fragen und Antworten

1. Wann besteht ein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG?

Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG dient dazu, Betroffenen Informationen zu verschaffen, die sie für einen möglichen Schadensersatzprozess brauchen. Der BGH stellt klar:

  • Der Geschädigte muss Tatsachen vortragen, die einen Zusammenhang zwischen Arzneimittel und Schaden plausibel machen.
  • Es reicht aus, wenn dieser Zusammenhang möglich und nachvollziehbar erscheint. Es muss nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat.
  • Ein bloßer Verdacht genügt aber nicht. Es müssen konkrete Umstände oder Indizien vorliegen, die für einen Zusammenhang sprechen (z.B. zeitlicher Zusammenhang, medizinische Gutachten, Ausschluss anderer Ursachen).

2. Wie streng ist die Beweislast?

  • Für den Auskunftsanspruch reicht eine „Plausibilität“ – das heißt, es muss nachvollziehbar sein, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht haben könnte.
  • Es ist nicht nötig, dass mehr für als gegen das Arzneimittel als Ursache spricht.
  • Die Anforderungen an den Nachweis sind geringer als beim Schadensersatzprozess selbst.

3. Welche Informationen muss der Hersteller geben?

  • Der Hersteller muss nicht nur zu den beim Geschädigten konkret aufgetretenen Beschwerden Auskunft geben.
  • Er muss umfassend über alle bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Verdachtsfälle und wissenschaftlichen Erkenntnisse informieren, die für die Bewertung der Risiken des Arzneimittels wichtig sein können.

4. Wie ist das mit dem Nutzen-Risiko-Verhältnis?

  • Für die Frage, ob ein Arzneimittel ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat (also mehr schadet als nützt), ist der Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der letzten Gerichtsverhandlung entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Zulassung.
  • Die Zulassungsentscheidung der Behörden bindet das Zivilgericht nicht automatisch. Neue Erkenntnisse müssen berücksichtigt werden.

Haftung für Corona-Impfschäden: OLG muss neu über Auskunftspflicht von AstraZeneca entscheiden

5. Wann gilt die Kausalitätsvermutung nach § 84 Abs. 2 AMG?

  • Wenn das Arzneimittel nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen, wird vermutet, dass es den Schaden verursacht hat.
  • Diese Vermutung entfällt nur, wenn eine konkrete andere Ursache für den Schaden nachgewiesen wird. Die bloße Möglichkeit unbekannter Ursachen („idiopathisch“ = ohne erkennbare Ursache) reicht nicht aus.

6. Wie ist es mit der Beweisaufnahme?

  • Das Gericht darf medizinische Fragen nicht ohne einen Sachverständigen (also einen medizinischen Gutachter) entscheiden, wenn es keine eigene Fachkenntnis hat.
  • Es reicht nicht, nur auf die Bewertungen von Behörden oder Expertengremien zu verweisen, wenn diese nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft abbilden.

7. Was gilt bei fehlerhaften Arzneimittelinformationen?

  • Wenn die Packungsbeilage oder andere Informationen fehlerhaft waren, kann auch ein mittelbarer Zusammenhang ausreichen. Zum Beispiel, wenn eine geänderte Empfehlung der STIKO (Ständige Impfkommission) bei korrekter Information zu einer anderen Impfentscheidung geführt hätte.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

  • Die Hürden für einen Auskunftsanspruch sind niedriger als oft angenommen. Es reicht, wenn Sie nachvollziehbare Tatsachen vortragen, die einen Zusammenhang zwischen Arzneimittel und Schaden möglich erscheinen lassen.
  • Sie müssen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit beweisen.
  • Der Hersteller muss umfassend Auskunft geben, nicht nur zu Ihrem eigenen Krankheitsbild.
  • Gerichte dürfen medizinische Fragen nicht ohne Gutachter entscheiden.
  • Die bloße Möglichkeit unbekannter Ursachen schließt einen Anspruch nicht aus.

Was sollten Sie tun?

Wenn Sie glauben, durch ein Arzneimittel geschädigt worden zu sein, können Sie vom Hersteller Auskunft verlangen, wenn Sie nachvollziehbare Tatsachen für einen Zusammenhang vortragen können. Sie müssen nicht beweisen, dass das Arzneimittel mit hoher Wahrscheinlichkeit schuld ist.

Das Urteil hilft Ihnen, Ihre Rechte besser durchzusetzen. Es ist aber ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, um die richtigen Schritte einzuleiten und Ihre Ansprüche richtig zu begründen.

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