
Haftung für Erbschaftsteuerschulden – Niedersächsisches FG Beschluss vom 08.09.2004 – 3 V 359/04
Der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.09.2004 (Az.: 3 V 359/04) behandelt die Frage,
ob die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 18.12.1992 verstorbenen Vaters für dessen Erbschaftssteuerschulden haften muss.
Diese Schulden stammen aus einer Erbschaft nach dem am 23.03.1991 verstorbenen A.
Zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters war die Antragstellerin 13 Jahre alt.
Nach dem Erbschein vom 04.10.1999 waren die gesetzlichen Erben die Mutter zu ½ sowie die Antragstellerin und ihre beiden Geschwister zu je 1/6.
Die Antragstellerin konnte nicht beurteilen, ob ihre Mutter die Erbschaft für sie angetreten hatte.
Am 30.07.2004 setzte das Finanzamt gegen die Antragstellerin Erbschaftsteuer in Höhe von 3.489,57 € fest.
Da das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ablehnte, begehrte die Antragstellerin gerichtlichen Rechtsschutz.
Sie argumentierte, dass der Nachlass ihres Vaters überschuldet gewesen sei und ihre Mutter aufgrund einer Bürgschaft noch Schulden aus ihrem Privatvermögen habe tilgen müssen.
Daher erhob sie die Unzulänglichkeitseinrede nach Paragraf 1990 BGB sowie die Einrede der Verjährung und der Verwirkung.
Der Antragsgegner beantragte die Ablehnung des Antrags, da die Festsetzung der Erbschaftsteuer wegen Steuerhinterziehung durch den Vater noch nicht verjährt sei.
Der Vater habe die Erbschaft nach A nicht angezeigt, weshalb die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren gelte.
Diese Frist begann am 01.01.1994 und endete am 31.12.2003. Der Bescheid sei somit innerhalb der Verjährungsfrist ergangen.
Die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses könne erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.
Das Gericht entschied, dass der Antrag unbegründet sei.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestünden nicht.
Die Antragstellerin sei Erbin zu 1/6 nach ihrem verstorbenen Vater geworden.
Eine Erbausschlagung durch die gesetzliche Vertreterin (die Mutter) sei nicht nachgewiesen.
Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten des Vaters bestünde unabhängig davon, ob die Antragstellerin sich über den Wert des Nachlasses geirrt habe.
Die Unzulänglichkeitseinrede des Paragraf 1990 BGB sei im Festsetzungsverfahren unbeachtlich und könne erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.
Die Einrede der Verjährung und Verwirkung sei ebenfalls unbegründet, da keine Zweifel an der Steuerhinterziehung und der daraus resultierenden verlängerten Verjährungsfrist bestünden.
Auch Gründe für eine Verwirkung des Steueranspruchs lägen nicht vor.
Eine unbillige Härte durch die Vollziehung des Bescheides sei nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraf 135 Abs. 1 FGO, wonach die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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