Haftung für rückständige Einlageverpflichtungen

März 19, 2025

Haftung für rückständige Einlageverpflichtungen

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. April 2022 (II ZR 30/21) befasst sich mit der Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten einer Publikums-KG für rückständige Einlageverpflichtungen.

Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein ehemaliger Kommanditist für einen Abfindungsfehlbetrag haftbar gemacht werden kann, insbesondere im Hinblick auf noch ausstehende Einlagen.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, forderte vom Beklagten, einem ausgeschiedenen Kommanditisten, die Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags.

Der Beklagte war mit einer Zeichnungssumme von 20.000 Euro beteiligt, wobei er laut Gesellschaftsvertrag zunächst nur 50 % der Einlage leistete.

Die restlichen 50 % sollten durch Verrechnung mit Gewinnen erbracht werden.

Später wurde der Gesellschaftsvertrag geändert, wodurch ein Teil der ausstehenden Einlage fällig gestellt wurde.

Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam und aus der KG ausschied, klagte die Klägerin auf Zahlung des Abfindungsfehlbetrags.


Entscheidung des BGH

Haftung für rückständige Einlageverpflichtungen

Der BGH stellte klar, dass ein ausgeschiedener Kommanditist gemäß § 167 III HGB nur bis zur Höhe seiner rückständigen Einlage für einen Abfindungsfehlbetrag haftet.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz entschied der BGH, dass auch nach der Änderung des Gesellschaftsvertrags die gesamte noch offene Einlageverpflichtung

als rückständige Einlage im Sinne des § 167 III HGB anzusehen ist, unabhängig von ihrer Fälligkeit.

Der BGH entschied weiter, dass die Klägerin den Beklagten bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages von 10.000€ auf Ausgleich

eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen kann.

Jedoch sei der Zahlungsanspruch der Klägerin derzeit unbegründet, da sie gemäß der Schiedsgutachterklausel

im Gesellschaftsvertrag zunächst ein Gutachten über die Höhe der Abfindung hätte einholen müssen.

Weiterhin wies das Gericht, die Forderung auf die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr und die Erstattung von Austragungskosten ab, aufgrund von Beweismangel der Klägerin.

Jedoch wurde dem Hilfsantrag der Klägerin, auf die Feststellung der Forderung von 900 Euro, stattgegeben, da diese, im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens, einzustellen ist.

Der weitere Hilfsantrag der Klägerin, auf Feststellung der Erstattung der Austragungskosten, ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die dazugehörige Bedingung nicht eingetreten ist.

Wesentliche Punkte des Urteils

Haftung für rückständige Einlagen:

Ein ausgeschiedener Kommanditist haftet für Abfindungsfehlbeträge bis zur Höhe seiner rückständigen Einlage.

Haftung für rückständige Einlageverpflichtungen

Definition von rückständigen Einlagen:

Auch nach Vertragsänderungen bleibt die gesamte offene Einlageverpflichtung als rückständige Einlage bestehen.

Schiedsgutachterklausel:

Vor Klageerhebung ist ein Schiedsgutachten einzuholen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

Beweislast:

Kläger müssen ihre Ansprüche, insbesondere hinsichtlich zusätzlicher Kosten, ausreichend beweisen.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen und die Einhaltung formaler Anforderungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Gesellschaftsrecht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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