Haftung für Urheberrechtsverletzung über ungesichertes WLAN – Dead Island
BGH, Urteil vom 26.7.2018 – I ZR 64/17
In der folgenden Zusammenfassung erläutere ich Ihnen das wichtige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Internet-Haftung. Es geht um die Frage, wer haftet, wenn über einen Internetanschluss illegal Filme oder Spiele geteilt werden.
Stellen Sie sich vor, Sie bieten einen Internetzugang an. Ein Fremder nutzt diesen Anschluss, um illegal ein Computerspiel in einer Tauschbörse zu verbreiten. In diesem Fall war es das Spiel „Dead Island“. Die Inhaberin der Rechte an dem Spiel verklagte den Anschlussinhaber. Dieser wehrte sich mit dem Argument, er betreibe öffentliche WLAN-Hotspots und spezielle anonyme Internetknoten (sogenannte Tor-Exit-Nodes).
Der BGH musste entscheiden, ob der Betreiber für die Taten der Nutzer bezahlen muss und ob er seinen Anschluss technisch sperren muss. Das Urteil vom 26. Juli 2018 (Az. I ZR 64/17) hat hierbei wichtige Regeln für die Haftung von WLAN-Betreibern aufgestellt.
Zunächst ging es um die Frage, ob der Beklagte die Kosten für die Rechtsanwälte (Abmahnkosten) erstatten muss. Der BGH entschied: Ja, er muss zahlen. Das liegt an der Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat im Jahr 2013.
Der BGH unterscheidet genau, welche Pflichten ein Anschlussinhaber hat:
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte bereits früher Abmahnungen erhalten. Er wusste also, dass sein Anschluss missbraucht wurde. Da er trotzdem keine Sicherung (wie ein Passwort) einrichtete, musste er die Kosten der neuen Abmahnung tragen.
Ein Kernpunkt des Urteils ist der Anspruch auf Unterlassung. Die Klägerin wollte, dass der Beklagte es in Zukunft ganz unterlässt, das Spiel über seinen Anschluss anzubieten. Während des Rechtsstreits änderte sich jedoch das deutsche Gesetz (das Telemediengesetz, kurz TMG).
Nach der neuen Rechtslage ist die klassische Haftung für Unterlassungen (die sogenannte Störerhaftung) für Internet-Vermittler weitgehend abgeschafft worden. Das Gesetz will verhindern, dass Anbieter von freiem WLAN ständig mit teuren Klagen überzogen werden.
Statt den Anbieter auf „Unterlassung“ zu verklagen, gibt es nun den Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG. Das bedeutet:
Das Gesetz spricht eigentlich nur von WLAN-Betreibern. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass dies auch für Anbieter gilt, die das Internet über Kabel zur Verfügung stellen (wie bei den Tor-Exit-Nodes). Es wäre unlogisch, Kabel-Anschlüsse anders zu behandeln als Funk-Anschlüsse. Man nennt dies eine „analoge Anwendung“ des Gesetzes.
Der BGH erklärt in seinem Urteil auch, was ein Anbieter tun muss, um den Sperranspruch zu erfüllen.
Ein Gericht kann den Anbieter dazu verpflichten, bestimmte technische Maßnahmen zu ergreifen. Das können zum Beispiel sein:
Hierbei müssen die Gerichte aber immer vorsichtig abwägen. Auf der einen Seite steht das Eigentum des Urhebers. Auf der anderen Seite stehen die Freiheit des Anbieters und die Informationsfreiheit der Nutzer. Wenn eine Sperre dazu führt, dass auch viele legale Inhalte nicht mehr erreichbar sind, kann sie unzulässig sein.
Für Sie bedeutet das Urteil Folgendes: Wenn Sie einen Internetanschluss bereitstellen, sind Sie heute besser vor direkten Unterlassungsklagen geschützt als früher. Das Gesetz möchte freies Internet fördern. Aber Vorsicht: Wenn Sie wissen, dass Ihr Anschluss für illegale Zwecke genutzt wird, müssen Sie handeln.
Sie können zwar nicht mehr so einfach auf Schadensersatz verklagt werden, wenn Sie nur der Vermittler sind. Aber Sie können dazu verpflichtet werden, technische Sperren einzurichten. Wenn Sie diese gerichtlichen Auflagen ignorieren, kann es teuer werden.
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