Haftung Geschäftsführer geschäftsführende Kommanditisten-GmbH gegenüber KG

Juni 7, 2026

Was bedeutet die BGH-Entscheidung II ZR 162/21 vom 14.03.2023 für die Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft?

1. Der Hintergrund der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit einem wichtigen Thema befasst. Es geht um die Haftung von Geschäftsführern in komplexen Unternehmensstrukturen. Konkret handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. Bei dieser Gesellschaftsform führt eine GmbH die Geschäfte der Kommanditgesellschaft. Im vorliegenden Fall war diese GmbH selbst nur Kommanditistin. Dies ist eine besondere Konstruktion.

Der Geschäftsführer dieser GmbH wurde auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft verlangte Geld von ihm. Die Kommanditgesellschaft hatte Geld an eine andere Firma überwiesen. Dieses Geld war nicht ausreichend besichert. Der Geschäftsführer hatte diese Überweisung nicht verhindert.

2. Die Rechtslage vor der Entscheidung

Bisher war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet direkt gegenüber der Kommanditgesellschaft. Dies gilt nach Paragraf 43 Abs. 2 GmbHG. Diese Rechtsprechung war seit langem etabliert. Der Bundesgerichtshof hatte dies schon mehrfach entschieden. Die Komplementär-GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Sie führt die Geschäfte der KG. Ihr Geschäftsführer muss also auch der KG gegenüber haften. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Kommanditgesellschaft wird in den Schutzbereich einbezogen. 

3. Die neue Fragestellung

Die neue Frage war nun anders. Es ging nicht um die Komplementär-GmbH. Es ging um eine geschäftsführende Kommanditisten-GmbH. Diese GmbH führt ebenfalls die Geschäfte. Sie ist aber selbst nur Kommanditistin. Sie haftet also nicht persönlich. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage bisher offen gelassen. In der Literatur gab es dazu unterschiedliche Meinungen. Viele Autoren befürworteten eine Haftungserstreckung. Sie sahen keinen Unterschied zur Komplementär-GmbH. Andere waren zurückhaltender. 

4. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden. Die Haftung erstreckt sich auch auf den Fall einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH. Der Geschäftsführer haftet also direkt gegenüber der Kommanditgesellschaft. Dies gilt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Komplementär-GmbH. Der Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses wird auf die KG ausgedehnt. 

5. Die Begründung des Gerichts

Die Begründung ist eingängig. Die Kommanditgesellschaft ist besonders schutzbedürftig. Sie hat keine direkten Einflussmöglichkeiten auf den Geschäftsführer. Die Kommanditisten können dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen. Sie müssen auf die Sorgfalt des Geschäftsführers vertrauen.

Fehlentscheidungen treffen die Kommanditgesellschaft immer zuerst. Die geschäftsführende GmbH haftet der KG für Pflichtverletzungen. Sie muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie Komplementärin oder Kommanditistin ist. 

6. Die Bedeutung der Geschäftsführungstätigkeit

Ein wichtiger Punkt war die Frage nach der Wesentlichkeit der Aufgabe. Die revisionistische Auffassung war different. Die Geschäftsführung der KG war nicht die alleinige Aufgabe der GmbH. Die GmbH führte auch noch andere Gesellschaften. Dies ändert nach Ansicht des Gerichts nichts. Die Haftung bleibt bestehen. Der Geschäftsführer muss seine Aufgaben kennen. Er muss sich einen Überblick verschaffen. Die KG darf auf ordnungsgemäße Geschäftsführung vertrauen. Die GmbH muss ihre Aufgaben begrenzen, wenn sie sie nicht erfüllen kann. 

7. Die Überwachungspflichten der Geschäftsführer

Ein weiterer Aspekt sind die Überwachungspflichten. Die Geschäftsführer hatten eine interne Ressortverteilung. Der Beklagte war nicht direkt für die KG zuständig. Er hatte aber trotzdem Überwachungspflichten. Jeder Geschäftsführer hat die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen. Auch bei Ressortteilung bleibt eine Verantwortung. Hinweise auf Unregelmäßigkeiten müssen beachtet werden. Der Geschäftsführer muss diesen nachgehen. 

8. Die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur

Die Rechtsliteratur ist weitgehend einig. Viele Autoren befürworten die Haftungserstreckung. Sie sehen keinen sachlichen Grund für eine Unterscheidung. Die Schutzbedürftigkeit ist bei beiden Konstruktionen gleich. Einige Autoren sind differenzierter. Sie weisen auf mögliche Interessenkonflikte hin. Bei Mehrfach-Geschäftsführungen können Konflikte entstehen. Diese können aber auf der Verschuldensebene berücksichtigt werden. Ein abstrakter Interessenkonflikt reicht nicht für eine Haftungsbegrenzung. 

9. Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung. Geschäftsführer müssen nun vorsichtiger sein. Die Haftung erstreckt sich auf mehr Gesellschaftsformen. Dies gilt insbesondere für Publikums-KG. Bei diesen sind viele Anleger beteiligt. Die Anleger haben keinen direkten Einfluss. Sie sind besonders schutzbedürftig. Geschäftsführer müssen ihre Aufgaben sorgfältig prüfen. Sie müssen Missstände erkennen und verhindern. 

10. Häufige Fragen und Antworten zum Thema

10.1. Wann haftet ein Geschäftsführer gegenüber der Kommanditgesellschaft?

Ein Geschäftsführer haftet immer dann, wenn er seine Pflichten verletzt. Die Pflichtverletzung muss sorgfaltswidrig sein. Sie muss einen Schaden verursachen. Der Geschäftsführer muss die Geschäfte der KG führen. Er kann auch als Kommanditisten-GmbH geschäftsführend tätig sein. Die Haftung gilt für beide Formen. 

10.2. Was muss der Geschäftsführer tun, um eine Haftung zu vermeiden?

Der Geschäftsführer muss seine Pflichten gewissenhaft erfüllen. Er muss sich über seine Aufgaben informieren. Er muss die Geschäfte der KG überwachen. Bei Ressortteilung muss er andere Bereiche kontrollieren. Er muss auf Hinweise auf Unregelmäßigkeiten reagieren. Er muss Missstände unverzüglich untersuchen. 

10.3. Spielt es eine Rolle, ob die KG die Hauptaufgabe der GmbH ist?

Nein, dies spielt keine Rolle. Die Haftung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die KG nur eine von mehreren Aufgaben ist. Die GmbH kann mehrere Gesellschaften führen. Dies befreit den Geschäftsführer nicht von seiner Haftung. Er muss alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. 

10.4. Was passiert bei einer internen Ressortverteilung?

Die interne Ressortverteilung entlastet nicht vollständig. Jeder Geschäftsführer behält Überwachungspflichten. Er muss die anderen Ressorts kontrollieren. Er muss auf Auffälligkeiten achten. Er muss aktiv werden, wenn er etwas bemerkt. Die Verantwortung bleibt im Ganzen bestehen. 

10.5. Können die Kommanditisten den Geschäftsführer direkt anweisen?

Nein, die Kommanditisten haben kein direktes Weisungsrecht. Sie können dem Geschäftsführer keine Anweisungen erteilen. Sie sind auf die Sorgfalt des Geschäftsführers angewiesen. Dies macht sie besonders schutzbedürftig. Der Gesetzgeber schützt sie durch die Haftungsvorschriften. 

10.6. Wie hoch ist die Haftung des Geschäftsführers?

Die Haftung umfasst den gesamten Schaden. Der Geschäftsführer haftet persönlich. Die Haftung ist nicht begrenzt. Sie kann sehr hoch ausfallen. Der Geschäftsführer muss den Schaden ersetzen. Er kann sich durch eine Geschäftsführerhaftpflichtversicherung schützen. 

11. Fallbeispiele zur Veranschaulichung

11.1. Fallbeispiel: Die unbesicherte Darlehensgewährung

Eine GmbH & Co. KG leiht Geld an eine andere Firma. Der Darlehensvertrag sieht Sicherheiten vor. Die Sicherheiten werden aber nicht bestellt. Der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH weiß dies. Er verhindert die Auszahlung nicht. Die andere Firma geht pleite. Das Geld ist verloren. Der Geschäftsführer haftet für den Schaden. Er hätte die Auszahlung verhindern müssen. Er hätte auf die Bestellung der Sicherheiten bestehen müssen. 

11.2. Fallbeispiel: Die Mehrfach-Geschäftsführung

Ein Geschäftsführer leitet fünf verschiedene Gesellschaften. Eine davon ist eine KG. Er hat nur wenig Zeit für jede Gesellschaft. Er vernachlässigt die Überwachung. In der KG kommt es zu einer Fehlinvestition. Der Schaden ist hoch. Der Geschäftsführer haftet trotz der Mehrfach-Geschäftsführung. Er hätte seine Aufgaben begrenzen müssen. Er hätte mehr Zeit für die Überwachung aufwenden müssen. 

11.3. Fallbeispiel: Die Ressortteilung

Zwei Geschäftsführer teilen sich die Aufgaben. Der eine ist für die KG zuständig. Der andere ist für andere Bereiche zuständig. Der zuständige Geschäftsführer macht Fehler. Der andere Geschäftsführer bemerkt dies. Er greift aber nicht ein. Der Schaden entsteht. Beide Geschäftsführer haften. Der eine wegen der direkten Pflichtverletzung. Der andere wegen Verletzung der Überwachungspflicht. 

12. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist wichtig. Sie klärt eine offene Frage. Die Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich auf die geschäftsführende Kommanditisten-GmbH. Dies gilt unabhängig von der Wesentlichkeit der Aufgabe. Die interne Ressortverteilung entlastet nicht vollständig. Überwachungspflichten bleiben bestehen. Die Kommanditgesellschaft ist schutzbedürftig. Sie hat keine direkten Einflussmöglichkeiten. Der Geschäftsführer muss sorgfältig arbeiten. Er muss Missstände erkennen und verhindern. 

13. Was bedeutet das für den rechtssuchenden Bürger beim Notar in Mittelhessen, Raum Wetzlar, Giessen, Marburg?

Für Bürger in Mittelhessen ist diese Entscheidung besonders relevant. Viele Unternehmen in der Region sind als GmbH & Co. KG organisiert. Bei der Gründung oder Umstrukturierung sollte diese Haftung beachtet werden. Ein Notar kann die Gesellschaftsverträge entsprechend gestalten. Er kann klare Regelungen zur Geschäftsführung aufnehmen. Er kann auch für eine angemessene Haftpflichtversicherung sorgen.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr bietet gerne ihre fachliche Hilfe an. Sie berät zu allen Fragen der Gesellschaftsrecht. Sie unterstützt bei der Gründung und Gestaltung von Unternehmen. Sie hilft auch bei bestehenden Haftungsfragen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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