Haftung Geschäftsführer GmbH
OLG Köln 18 U 190/22
Darlegungs- und Beweislast im GmbH-Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche
Eine Zusammenfassung des OLG Köln Urteils vom 2.5.2024 von RA und Notar Krau:
Dieses Urteil des OLG Köln befasst sich mit der Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit zwischen einer GmbH
und ihrem ehemaligen Geschäftsführer um Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlbeständen an Waren.
Es verdeutlicht die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG und die Anwendung der Beweislastregeln, insbesondere unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 ZPO.
Die Klägerin, eine GmbH, die einen Schießstand betreibt, verklagte ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz.
Sie behauptete, während seiner Tätigkeit seien erhebliche Fehlbestände an Munition und Wurftauben entstanden, die ihr einen Schaden in Höhe von mehreren zehntausend Euro verursacht hätten.
Der Geschäftsführer bestritt die Fehlbestände und argumentierte, dass die Abweichungen auf Bruch, Versager und nicht dokumentierte Abgänge zurückzuführen seien.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Köln gab der Klage teilweise statt.
Es stellte fest, dass der Geschäftsführer für die Fehlbestände an Munition haftbar ist, nicht jedoch für die Fehlbestände an Wurftauben.
Darlegungs- und Beweislast:
Das Gericht stellte klar, dass die GmbH im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast nur dafür trägt,
dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.
Der Geschäftsführer hingegen muss darlegen und beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist,
ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die GmbH die Fehlbestände darlegen musste, während der Geschäftsführer den Verbleib der fehlenden Waren erklären musste.
Fehlbestände an Wurftauben:
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die GmbH die Fehlbestände an Wurftauben nicht ausreichend dargelegt hatte.
Der Geschäftsführer hatte glaubhaft gemacht, dass die Abweichungen auf einen hohen Bruchanteil zurückzuführen seien.
Das Gericht schätzte den Bruchanteil auf 8,5 % und stellte fest, dass sich die Fehlbestände damit vollständig erklären ließen.
Fehlbestände an Munition:
Hinsichtlich der Fehlbestände an Munition sah das Gericht die Darlegungslast der GmbH als erfüllt an.
Der Geschäftsführer konnte den Verbleib der fehlenden Munition nicht ausreichend erklären.
Seine Behauptungen, die Munition sei für Versager oder Kontrollschießen verwendet worden, waren nicht ausreichend belegt.
Auch die Behauptung, das Standpersonal habe Munition versehentlich nicht notiert, entlastete den Geschäftsführer nicht.
Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer die Aufsicht über das Standpersonal hatte und für dessen Fehler verantwortlich war.
Haftung des Geschäftsführers:
Das Gericht verurteilte den Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Einkaufspreises der fehlenden Munition.
Ein entgangener Gewinn wurde nicht berücksichtigt, da die GmbH nicht darlegen konnte, dass ihr durch die fehlende Munition tatsächlich Verkaufsgelegenheiten entgangen waren.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast in Geschäftsführerhaftungsprozessen.
Es zeigt, dass Geschäftsführer die Beweislast für die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten tragen und den Verbleib von Fehlbeständen erklären müssen.
Gleichzeitig betont das Urteil aber auch, dass die GmbH die Fehlbestände plausibel darlegen muss und nicht einfach die Beweislast auf den Geschäftsführer abwälzen kann.
Besondere Punkte:
Dieses Urteil liefert wertvolle Hinweise für die Praxis und verdeutlicht die Haftungsrisiken von Geschäftsführern im Zusammenhang mit Fehlbeständen.
Es zeigt, dass eine sorgfältige Buchführung und die lückenlose Dokumentation von Warenbewegungen unerlässlich sind, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.