Haftung Liquidator gegenüber nicht berücksichtigtem Gläubiger -Nachtragsliquidation

April 4, 2019

Haftung Liquidator gegenüber nicht berücksichtigtem Gläubiger – Nachtragsliquidation

BGH II ZR 158/16 – Urteil 13.3.2018

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2018 ging es um die Haftung eines Liquidators einer GmbH gegenüber einem Gläubiger,

dessen Forderung bei der Vermögensverteilung übergangen wurde.

Der Beklagte war Liquidator, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH. Die Klägerin erbrachte Steuerberaterleistungen für die GmbH im Jahr 2010,

die bei der Liquidation unberücksichtigt blieben.

Die Gesellschaft wurde im Januar 2011 im Handelsregister gelöscht.

Der BGH entschied, dass der Liquidator dem Gläubiger zum Ersatz des Betrags verpflichtet ist, der bei der Verteilung des Vermögens nicht berücksichtigt wurde.

Dabei verwies das Gericht auf die analoge Anwendung der Vorschriften des Aktienrechts, insbesondere § 268 Abs. 2 Satz 1 und § 93 Abs. 5 AktG.

Haftung Liquidator gegenüber nicht berücksichtigtem Gläubiger – Nachtragsliquidation

Zwar stellte das Gericht klar, dass § 73 Abs. 3 GmbHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist,

dennoch ergibt sich die Haftung des Liquidators durch eine entsprechende Anwendung dieser aktienrechtlichen Vorschriften.

Der Liquidator haftet bis zur Höhe der verteilten Beträge, da er schuldhaft eine ihm bekannte Forderung übergangen hat.

Diese Analogie ist erforderlich, da das GmbH-Gesetz keine ausdrückliche Regelung für den Fall vorsieht, dass eine Gesellschaft bereits gelöscht ist

und Gläubigeransprüche nicht mehr über die Gesellschaft geltend gemacht werden können.

Das Urteil bestätigt somit die unmittelbare Haftung des Liquidators gegenüber übergangenen Gläubigern nach Beendigung der Liquidation.

Die Nachtragsliquidation im Gesellschaftsrecht

wird relevant, wenn nach der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister noch Vermögen vorhanden ist

oder weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich werden.

Die ursprüngliche Liquidation war somit unvollständig.

Ziel der Nachtragsliquidation ist es, diese verbliebenen Angelegenheiten ordnungsgemäß abzuwickeln und das vorhandene Vermögen zu verteilen.

Ein Antrag auf Nachtragsliquidation kann von verschiedenen Personen mit einem berechtigten Interesse gestellt werden, beispielsweise von ehemaligen Gesellschaftern oder Gläubigern.

Zuständig für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft.

Das Gericht prüft den Antrag und bestellt, falls die Voraussetzungen vorliegen, einen oder mehrere Nachtragsliquidatoren.

Die Aufgaben des Nachtragsliquidators ähneln denen eines regulären Liquidators.

Er hat die Aufgabe, das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft zu realisieren, beispielsweise durch den Verkauf von Vermögensgegenständen oder die Beitreibung offener Forderungen.

Anschließend sind die Schulden der Gesellschaft zu begleichen und ein eventuell verbleibender Überschuss an die ehemaligen Gesellschafter zu verteilen.

Gegebenenfalls muss der Nachtragsliquidator auch Rechtsprozesse führen oder andere notwendige Rechtshandlungen vornehmen.

Nach Abschluss der Nachtragsliquidation meldet der Nachtragsliquidator die Beendigung der Abwicklung erneut beim Handelsregister an, woraufhin die Gesellschaft endgültig gelöscht wird.

Die Nachtragsliquidation stellt somit sicher, dass auch nach der formellen Löschung einer Gesellschaft noch bestehende Vermögenswerte

oder Abwicklungsbedarfe rechtssicher und geordnet behandelt werden können.

RA und Notar Krau

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