Haftung Liquidator gegenüber nicht berücksichtigtem Gläubiger -Nachtragsliquidation

April 4, 2019

Haftung Liquidator gegenüber nicht berücksichtigtem Gläubiger – Nachtragsliquidation

BGH II ZR 158/16 – Urteil 13.3.2018

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2018 ging es um die Haftung eines Liquidators einer GmbH gegenüber einem Gläubiger,

dessen Forderung bei der Vermögensverteilung übergangen wurde.

Der Beklagte war Liquidator, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH. Die Klägerin erbrachte Steuerberaterleistungen für die GmbH im Jahr 2010,

die bei der Liquidation unberücksichtigt blieben.

Die Gesellschaft wurde im Januar 2011 im Handelsregister gelöscht.

Der BGH entschied, dass der Liquidator dem Gläubiger zum Ersatz des Betrags verpflichtet ist, der bei der Verteilung des Vermögens nicht berücksichtigt wurde.

Dabei verwies das Gericht auf die analoge Anwendung der Vorschriften des Aktienrechts, insbesondere § 268 Abs. 2 Satz 1 und § 93 Abs. 5 AktG.

Haftung Liquidator gegenüber nicht berücksichtigtem Gläubiger – Nachtragsliquidation

Zwar stellte das Gericht klar, dass § 73 Abs. 3 GmbHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist,

dennoch ergibt sich die Haftung des Liquidators durch eine entsprechende Anwendung dieser aktienrechtlichen Vorschriften.

Der Liquidator haftet bis zur Höhe der verteilten Beträge, da er schuldhaft eine ihm bekannte Forderung übergangen hat.

Diese Analogie ist erforderlich, da das GmbH-Gesetz keine ausdrückliche Regelung für den Fall vorsieht, dass eine Gesellschaft bereits gelöscht ist

und Gläubigeransprüche nicht mehr über die Gesellschaft geltend gemacht werden können.

Das Urteil bestätigt somit die unmittelbare Haftung des Liquidators gegenüber übergangenen Gläubigern nach Beendigung der Liquidation.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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