Haftung Nachlass nach § 20 III ErbStG – FG Düsseldorf Urteil 21.2.2018 – 4 K 1144/17
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2018 (Az. 4 K 1144/17) befasst sich mit der Frage der Haftung eines Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und der Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass.
Die Klägerin, die Tochter der verstorbenen Erblasserin, wurde zusammen mit ihrem Bruder zu gleichen Teilen Erbin eines umfangreichen Nachlasses, der unter anderem aus Immobilien, Geschäftsanteilen und Wertpapieren bestand.
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin eine erhebliche Erbschaftsteuer fest, die sie aus eigenen Mitteln nicht begleichen konnte.
Sie beantragte daher, die Erbschaftsteuer durch eine Pfändung des Nachlasses zu begleichen, was jedoch abgelehnt wurde.
Stattdessen pfändete das Finanzamt Forderungen der Klägerin aus ihren Bankkonten.
Die Klägerin erhob Einspruch und klagte, da sie der Meinung war, das Finanzamt hätte vorrangig in den Nachlass vollstrecken müssen.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass das Finanzamt ermessensfehlerfrei handelte.
Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haften die Erben neben dem Nachlass für die Erbschaftsteuer, und das Finanzamt hat ein Ermessen, ob es den Steuerschuldner oder den Nachlass in Anspruch nimmt.
Die Vollstreckungsmaßnahmen waren laut Gericht verhältnismäßig und die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie durch die Maßnahmen übermäßig belastet wurde.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Finanzbehörden grundsätzlich die Wahl haben, ob sie die Steuerforderung direkt beim Erben oder im Nachlass realisieren, und dass es keinen Anspruch der Erben gibt, vorrangig den Nachlass heranzuziehen.
Die Revision wurde zugelassen, was auf die Bedeutung der Rechtsfrage hinweist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.