Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass auch ein Geschäftsführer, der nur als „Strohmann“ fungiert,
für die Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung haftet.
Die Tatsache, dass er seine Aufgaben und Kompetenzen an Dritte delegiert hat, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge, verklagte die Beklagte, eine ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH,
auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die GmbH hatte zwei Telefonistinnen beschäftigt, die formal als Selbstständige tätig waren, tatsächlich aber Arbeitnehmerinnen waren.
Die Beklagte argumentierte, sie habe als „Strohmann“ fungiert und die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft an Dritte abgegeben.
Entscheidung des OLG:
Das OLG verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Begründung:
Haftung des Strohmann-Geschäftsführers: Auch ein Strohmann-Geschäftsführer haftet für die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Arbeitnehmerinnen statt Selbstständige: Die Telefonistinnen waren als Arbeitnehmerinnen anzusehen, da sie in den Betrieb eingegliedert waren und Weisungen unterlagen.
Bedingter Vorsatz: Die Beklagte handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, da sie die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge billigend in Kauf nahm.
Höhe des Anspruchs: Die Höhe des Anspruchs richtete sich nach den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.
Nebenforderungen: Die Beklagte befand sich mit einem Teil der Forderung in Verzug.
Feststellungsklage: Die Klageforderung beruhte auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Folgen des Urteils:
Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die weitreichende Haftung von Geschäftsführern, auch wenn sie nur als „Strohmann“ fungieren.
Sie können sich nicht durch die Delegation ihrer Aufgaben von ihrer Verantwortung befreien.
Zusätzliche Anmerkungen:
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