Haftung Testamentsvollstrecker für Pflichtverletzungen

April 19, 2020

Haftung Testamentsvollstrecker für Pflichtverletzungen – BGH Urteil 18.9.2002 – IV ZR 287/01

RA und Notar Krau

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Oktober 2001, 7 U 179/00, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 26. September 2000, 9 O 75/97

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. September 2002 wird klargestellt, dass Schadensersatzansprüche

gegen einen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig war.

Diese Entscheidung hob das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Der Kläger, selbst Testamentsvollstrecker, machte gegen den Beklagten, ebenfalls ehemaliger Testamentsvollstrecker, Schadensersatzansprüche geltend.

Der Beklagte hatte zwischen 1968 und 1989 den Nachlass, der unter anderem aus mehreren Mehrfamilienhäusern bestand, verwaltet.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, es versäumt zu haben, Mieterhöhungen durchzusetzen, wodurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei.

Haftung Testamentsvollstrecker für Pflichtverletzungen

Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei und der Anspruch verjährt sei.

Das Berufungsgericht stützte sich dabei auf eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., wie sie auch für Ersatzansprüche gegen Konkursverwalter gilt.

Der BGH widersprach dieser Ansicht und stellte klar, dass für Ansprüche aus § 2219 BGB die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a.F. gilt, da es sich um erbrechtliche Ansprüche handelt.

Eine analoge Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist sei nicht gerechtfertigt, da keine gesetzliche Regelungslücke vorliege.

Zudem wurde betont, dass eine unterschiedliche Verjährungsfrist je nachdem, ob ein Rechtsanwalt oder eine andere Person als Testamentsvollstrecker tätig war, nicht nachvollziehbar sei.

Die Einrede der Verjährung wurde daher abgewiesen, und das Berufungsgericht muss nun klären, ob der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker schuldhaft verletzt hat.

Dabei wird das Gericht insbesondere die Frage prüfen müssen, ob die Entscheidungen des Beklagten, insbesondere das Unterlassen von Mieterhöhungen und Renovierungen,

unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums eines Testamentsvollstreckers gerechtfertigt waren.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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