Haftung Testamentsvollstrecker für Steuererklärungen über ausländisches Vermögen – OLG Hamm I 10 U 109/09

August 3, 2020

Haftung Testamentsvollstrecker für Steuererklärungen über ausländisches Vermögen – OLG Hamm I 10 U 109/09

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 24.07.2012 (Az. I-10 U 109/09) behandelt die Haftung eines Testamentsvollstreckers und die Schadensersatzansprüche der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses sowie der Erstellung von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.

Tenor
Das OLG Hamm hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.08.2009 zurückgewiesen.

Gleichzeitig wurde auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass den Klägern kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Erben des Testamentsvollstreckers M. zusteht, der über die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Klageforderung hinausgeht.

Die Kosten des Verfahrens wurden größtenteils den Klägern auferlegt.

Sachverhalt
Die Kläger waren Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Herrn H., der am 19.04.1995 verstarb und ein umfangreiches Nachlassvermögen hinterließ, darunter Vermögenswerte in Deutschland und der Schweiz.

In der Schweiz hinterließ er die J AG, deren Liquidation durch die Testamentsvollstrecker M. und L. bis 1999 erfolgte.

Haftung Testamentsvollstrecker für Steuererklärungen über ausländisches Vermögen – OLG Hamm I 10 U 109/09

Die Kläger erhoben in verschiedenen Verfahren Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker M., unter anderem wegen unterlassener Steuererstattungen, Verzugszinsen aufgrund verspäteter Steueranmeldungen und vermeintlich fehlerhafter Steuererklärungen.

Vorwürfe der Kläger
Im vorliegenden Verfahren machten die Kläger Schadensersatzansprüche geltend aufgrund der Liquidation der J AG und der Veräußerung der Liegenschaft sowie von Wertpapieren.

Sie argumentierten, dass die Testamentsvollstrecker M. und L. sie nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Konsequenzen informiert hätten und dass der Verkauf der Vermögenswerte unnötig gewesen sei.

Sie forderten Schadenersatz für die daraus resultierenden steuerlichen Belastungen und entgangenen Mieteinnahmen.

Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm wies die Berufung der Kläger zurück und stellte fest, dass die Entscheidungen der Testamentsvollstrecker im Rahmen ihres Ermessens lagen und keine Pflichtverletzung darstellten.

Das Gericht stellte fest, dass die Erben ausreichend informiert waren und dass die Testamentsvollstrecker keine übermäßigen Risiken eingegangen waren.

Haftung Testamentsvollstrecker für Steuererklärungen über ausländisches Vermögen – OLG Hamm I 10 U 109/09

Erbauseinandersetzung:

Die Testamentsvollstrecker waren gemäß Paragraf 2204 BGB zur Auseinandersetzung des Nachlasses verpflichtet. Eine Vereinbarung zur Fortsetzung der Erbengemeinschaft lag nicht vor.

Liquidation der J AG:

Die Liquidation der J AG und die Veräußerung der Vermögenswerte erfolgten aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen und der Pflicht zur Erfüllung der Erbschaftssteuerverpflichtungen.

Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung:

Die Testamentsvollstrecker hatten die Aufgabe, den Nachlass zu sichern, zu erhalten und Verluste zu verhindern. Eine umfassende Beratung der Erben über alle möglichen steuerlichen Konsequenzen war nicht erforderlich.

Verjährung und Ausschlussfristen:

Die Anfechtungsfrist für die Zustimmung der Erben zum Immobilienverkauf war abgelaufen, und eine etwaige Pflichtverletzung durch die Testamentsvollstrecker konnte nicht festgestellt werden.

Begründung
Das OLG Hamm führte aus, dass die Testamentsvollstrecker innerhalb ihres Ermessensspielraums handelten und keine objektive Pflichtverletzung vorlag.

Haftung Testamentsvollstrecker für Steuererklärungen über ausländisches Vermögen – OLG Hamm I 10 U 109/09

Die Entscheidungen zur Veräußerung und Liquidation der Vermögenswerte waren aus Sicht der Testamentsvollstrecker wirtschaftlich vertretbar.

Auch die ausreichende Information der Erben über die wirtschaftlichen Konsequenzen und die steuerlichen Pflichten wurden bestätigt. Die Kläger konnten keine konkrete Pflichtverletzung oder einen kausalen Schaden nachweisen.

Kosten
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten wurden größtenteils den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten wurden zu 16 % von diesen selbst getragen.

Revision
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten.

Zusammenfassung
Das Urteil des OLG Hamm bestätigte, dass die Testamentsvollstrecker im Rahmen ihrer Pflichten handelten und keine Pflichtverletzungen begingen, die einen Schadensersatzanspruch der Erben begründen könnten.

Die Entscheidungen zur Liquidation der J AG und zur Veräußerung der Vermögenswerte wurden als wirtschaftlich vertretbar und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den letztwilligen Anordnungen des Erblassers bewertet.

RA und Notar Krau

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