Haftung und Ermittlungspflicht im Bestattungskostenrecht – VG Saarland Urteil 28.6.2019 – 3 K 1986/18

März 7, 2020

Haftung und Ermittlungspflicht im Bestattungskostenrecht – VG Saarland Urteil 28.6.2019 – 3 K 1986/18

RA und Notar Krau

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Juni 2019 (Az. 3 K 1986/18) befasst sich mit der gesamtschuldnerischen Haftung im Bestattungskostenrecht und den Ermittlungsanforderungen, die eine Behörde bei der Heranziehung von Angehörigen zur Übernahme von Bestattungskosten erfüllen muss.

Die Klägerin, die die Erbschaft ihres verstorbenen Bruders ausgeschlagen hatte, wandte sich gegen einen Bescheid der beklagten Behörde, die sie zur Erstattung der Beerdigungskosten herangezogen hatte.

Sie argumentierte, dass sie nicht allein für die Kosten verantwortlich sei, da es weitere Angehörige gebe, darunter eine Tochter des Verstorbenen.

Zudem kritisierte sie die Höhe der Beerdigungskosten und bemängelte, dass sie erst nachträglich über den Tod informiert worden sei, wodurch ihr die Möglichkeit genommen wurde, eine günstigere Bestattung zu organisieren.

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Haftung und Ermittlungspflicht im Bestattungskostenrecht – VG Saarland Urteil 28.6.2019 – 3 K 1986/18

Es stellte fest, dass die Klägerin zu den bestattungspflichtigen Angehörigen gehöre und daher für die Kosten haftbar gemacht werden könne.

Die Tatsache, dass es weitere, ebenfalls bestattungspflichtige Personen gebe, ändere nichts an ihrer Verpflichtung.

Die gesamtschuldnerische Haftung erlaube es der Behörde, nach eigenem Ermessen einen oder mehrere der Verpflichteten zur Kasse zu bitten, ohne dass eine spezielle Begründung für die Auswahl des herangezogenen Schuldners erforderlich sei.

Das Gericht befand zudem, dass die Ermittlungen der Behörde ausreichend waren und dass selbst bei einem etwaigen Versäumnis der Klägerin kein Schaden entstanden sei, da keine Anzeichen dafür vorlagen, dass sie die Bestattung selbst hätte durchführen wollen.

Die Ausschlagung der Erbschaft entbinde nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der damit verbundenen Kostenerstattung.

Die Kosten, die der Beklagten für eine einfache und würdige Bestattung entstanden sind, seien von der Klägerin zu tragen.

Die Klage wurde somit abgewiesen, und die Klägerin musste die Verfahrenskosten tragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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