Haftung Waschanlage Schaden Kfz
BGH VII ZR 39/24
Urteil vom 21. November 2024
Haftung des Waschanlagenbetreibers für Beschädigung Fahrzeug
Sachverhalt:
Der Kläger fuhr mit seinem Land Rover, der serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet war, in eine Portalwaschanlage der Beklagten.
In der Waschanlage waren Schilder angebracht, die die Haftung des Betreibers für Schäden an nicht ordnungsgemäß befestigten oder nicht zur Serienausstattung gehörenden Fahrzeugteilen ausschlossen.
Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler des Klägers abgerissen.
Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Beklagten.
Rechtsfrage:
Haftet der Betreiber einer Waschanlage für Schäden an einem Fahrzeug, wenn die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das Fahrzeugmodell geeignet ist?
Entscheidung des BGH:
Der BGH gab der Revision des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz.
Begründung:
Fazit:
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte der Kunden von Waschanlagen.
Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen für marktgängige Fahrzeuge geeignet sind.
Sie tragen das Risiko, wenn sie Fahrzeuge waschen, für die ihre Anlagen nicht ausgelegt sind.
Kunden dürfen darauf vertrauen, dass ihr Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt, wenn der Betreiber sie nicht ausdrücklich auf ein bestehendes Risiko hinweist.
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