Haftungsausschluss bei der Partnerschaftsgesellschaft: Wenn alte Schulden die neue Kanzlei bedrohen
Sie haben sich über Jahre eine erfolgreiche Praxis aufgebaut. Nun steht ein Wechsel an. Vielleicht trennen Sie sich von bisherigen Partnern, oder Sie strukturieren Ihre Kanzlei komplett neu. Sie arbeiten am selben Ort und unter der gleichen Telefonnummer weiter. Doch eine große Sorge begleitet Sie: Was passiert mit den alten Verbindlichkeiten? Niemand möchte für die Fehler oder die Schulden der ehemaligen Geschäftspartner haften. Sie glauben vielleicht, ein einfacher Vertrag und ein Eintrag im Register genügen, um Sie vor diesen Altlasten zu schützen.
Leider ist genau das ein gefährlicher Irrtum. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23.10.2024 (Aktenzeichen: 34 Wx 255/24 e) zeigt eine gravierende Falle für Freiberufler auf. Das Gericht stellt klar: Das Handelsrecht schützt Sie als Freiberufler in diesem Punkt nicht. Sie können einen Haftungsausschluss für eine Partnerschaftsgesellschaft nicht einfach in das Register eintragen lassen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Hintergründe. Er zeigt Ihnen außerdem, wie Sie Ihr Vermögen beim Neustart trotzdem rechtssicher schützen.
Möchten Sie Ihre Praxis oder Kanzlei umstrukturieren? Wenden Sie sich für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles direkt an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr. Wir beraten und vertreten Sie bundesweit kompetent, damit Ihr beruflicher Neustart nicht zum finanziellen Risiko wird.
Zwei Partner betrieben bisher gemeinsam eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Sie beendeten diese Zusammenarbeit im Frühjahr 2024. Direkt im Anschluss gründeten sie eine neue Partnerschaftsgesellschaft. Sie blieben in denselben Büroräumen. Auch die Telefonnummer behielten sie bei. Nach außen hin änderte sich für Mandanten und Geschäftspartner auf den ersten Blick wenig.
Die Gründer schlossen einen Vertrag ab. Darin legten sie fest: Die neue Gesellschaft haftet auf keinen Fall für die Schulden der alten Gesellschaft. Um diesen Schutz wasserdicht zu machen, meldeten sie den Haftungsausschluss beim Registergericht an. Sie beriefen sich dabei auf das Handelsgesetzbuch (HGB). Doch das Registergericht spielte nicht mit. Es lehnte den Eintrag strikt ab. Die Gründer legten Beschwerde ein und zogen vor das OLG München.
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Registergerichts. Die Richter urteilten klar und deutlich: Der Haftungsausschluss darf nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Die Gründer scheiterten mit ihrem Versuch, sich über diesen Weg abzusichern.
Das Gericht begründete dies mit dem genauen Wortlaut des Gesetzes. Die Vorschrift aus dem Handelsgesetzbuch (Paragraf 25 Abs. 2 HGB) verlangt zwingend zwei Dinge. Erstens muss ein „Handelsgeschäft“ vorliegen. Zweitens muss ein bisheriger „Kaufmann“ sein Geschäft übergeben. Beide Punkte treffen auf Freiberufler nicht zu. Ärzte, Anwälte, Architekten oder Steuerberater üben einen freien Beruf aus. Sie betreiben rechtlich gesehen kein Gewerbe.
Das Handelsrecht ist speziell für Kaufleute gemacht. Es soll den schnellen und sicheren Handel im Geschäftsleben garantieren. Wenn ein Kaufmann ein Geschäft kauft und unter dem gleichen Namen weiterführt, schützt das Gesetz die alten Gläubiger. Das Gesetz sagt: Wer den guten Namen nutzt, muss auch für die alten Schulden einstehen. Der neue Inhaber kann diese Haftung nur abwenden, wenn er den Haftungsausschluss sofort in das Handelsregister einträgt.
Freiberufler fallen jedoch nicht unter dieses Gesetz. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sagt ganz klar: Eine Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus. Deshalb gelten die strengen, aber eben auch schützenden Regeln für Kaufleute hier nicht. Die Richter am OLG München stellten fest: Es gibt hier auch keine „planwidrige Regelungslücke“. Das bedeutet: Der Gesetzgeber hat Freiberufler nicht einfach aus Versehen vergessen. Er hat bewusst ein anderes System für sie geschaffen. Deshalb dürfen Gerichte das Handelsrecht hier nicht einfach als Notlösung anwenden (sogenannte analoge Anwendung).
Die Gründer argumentierten im Prozess mit einer älteren Entscheidung des gleichen Gerichts. Damals hatte das OLG München einen Haftungsausschluss nämlich erlaubt. Warum also dieses Mal nicht?
Die Richter erklärten den feinen Unterschied. In dem älteren Fall hatte eine Rechtsanwalts-GmbH ihr Geschäft auf eine neue Partnerschaft übertragen. Eine GmbH ist durch ihre Rechtsform automatisch ein Kaufmann (ein sogenannter Formkaufmann). Sie fällt zwingend unter das Handelsrecht, egal was sie inhaltlich tut. Weil damals ein Kaufmann beteiligt war, sah das Gericht eine Gefahr für die Gläubiger. Die Gläubiger hätten glauben können, das „Handelsgeschäft“ läuft einfach weiter. Um diese Verwirrung zu stoppen, erlaubte das Gericht damals den Eintrag des Haftungsausschlusses.
In unserem aktuellen Fall war aber die Vorgängerin „nur“ eine PartGmbB. Also wieder kein Kaufmann. Niemand konnte sich irren und ein Handelsgewerbe vermuten. Daher griff die Ausnahme hier nicht.
Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für alle Freiberufler. Wenn Sie Ihre Praxis umwandeln, neu gründen oder mit neuen Partnern am alten Standort weitermachen, wandern Sie auf einem schmalen Grat.
Sie treten nach außen oft wie die alte Kanzlei auf. Sie nutzen die gleiche Adresse, das gleiche Logo oder das alte Personal. Ihre Lieferanten, Vermieter oder alten Mandanten gehen davon aus, dass Sie der rechtmäßige Nachfolger sind. Wenn Sie nun Rechnungen der alten Kanzlei nicht zahlen wollen, haben Sie ein Problem. Sie können nicht einfach auf das Register verweisen und sagen: „Schauen Sie nach, wir haben die Haftung ausgeschlossen.“ Dieser bequeme Weg ist Ihnen nun durch das höchste bayerische Zivilgericht endgültig versperrt. Gläubiger der alten Gesellschaft könnten direkt an Ihre neue Gesellschaft herantreten und Zahlungen verlangen.
Das Gericht gab den Gründern zwar insgeheim recht, dass diese Situation unbefriedigend ist. Sogar viele Rechtswissenschaftler fordern, dass nichtkaufmännische Unternehmen denselben Schutz bekommen sollten wie Kaufleute. Doch die Richter machten klar: Gerichte dürfen die Gesetze nicht umschreiben. Hier muss der Bundestag handeln und das Gesetz ändern. Solange das nicht passiert, tragen Sie das volle Risiko.
Da der Weg über das Partnerschaftsregister blockiert ist, brauchen Sie andere Schutzmechanismen. Sie dürfen die Umstrukturierung auf keinen Fall ohne anwaltliche und notarielle Hilfe durchführen.
Wir empfehlen folgende Schritte für einen sicheren Übergang:
Das Urteil des OLG München ist ein Weckruf. Es beweist, dass vermeintlich einfache Lösungen oft vor Gericht keinen Bestand haben. Ein kurzer Satz in einem Gründungsvertrag reicht nicht aus, um alte Schulden abzuwehren. Das Registergericht wird Ihnen die schützende Eintragung verweigern.
Überlassen Sie Ihre berufliche Zukunft und Ihr privates Vermögen nicht dem Zufall. Jeder Fall ist anders. Die Struktur Ihrer Kanzlei, die Art Ihrer Verträge und die Historie Ihrer Partnerschaft erfordern eine individuelle rechtliche Strategie. Vertrauen Sie auf Experten, die die Tücken des Gesellschaftsrechts genau kennen.
Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir prüfen Ihre geplante Umstrukturierung im Vorfeld. Wir entwerfen rechtssichere Verträge für Sie und begleiten Sie bundesweit bei jedem Schritt Ihrer Neugründung. Schützen Sie Ihren Erfolg – professionell, diskret und lösungsorientiert.
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