Haftungsbeschränkung auf Nachlass Dürftigkeitseinrede notarielles Nachlassinventar

Oktober 6, 2018

Haftungsbeschränkung auf Nachlass Dürftigkeitseinrede notarielles Nachlassinventar

AG Köln Urteil 17.08.2015 – 142 C 327/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.08.2015 behandelt die Frage der Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag,

den der Erblasser zur Finanzierung eines Fahrzeugs abgeschlossen hatte.

Die Klägerin, eine Bank, forderte von der Beklagten, der Alleinerbin, die Rückzahlung eines Darlehens, das ihr verstorbener Vater für den Kauf eines Renault Espace aufgenommen hatte.

Die Beklagte nutzte das Fahrzeug nach dem Tod ihres Vaters weiter und zahlte auch die Darlehensraten bis Mai 2013.

Als die Bank die Beklagte fragte, ob sie in den Darlehensvertrag eintreten wolle, lehnte diese ab, woraufhin die Bank den Vertrag kündigte und das Fahrzeug verwertete.

Die Beklagte versuchte, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken, indem sie die sogenannte Dürftigkeitseinrede erhob und ein notarielles Nachlassinventar vorlegte.

Sie argumentierte, dass sie nur für den Nachlass und nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften müsse.

Die Bank hingegen forderte die volle Rückzahlung des Restdarlehens.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte teilweise für die Darlehensverbindlichkeiten haften muss

Haftungsbeschränkung auf Nachlass Dürftigkeitseinrede notarielles Nachlassinventar

Es stellte fest, dass die Beklagte durch die fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs und die Zahlung der Raten die Verbindlichkeiten ihres Vaters faktisch als eigene übernommen habe.

Diese Handlungen wurden als „Nachlasserbenschuld“ qualifiziert, was bedeutet, dass die Beklagte nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem eigenen Vermögen haftet.

Das Gericht führte aus, dass die Beklagte die Erbschaft hätte ausschlagen können, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Da sie dies nicht tat und die Darlehensraten aus ihrem eigenen Vermögen bezahlte, habe sie das Darlehen im Sinne des Gesetzes „zu eigen gemacht“.

Letztlich wurde die Beklagte zur Zahlung von 3.708,62 Euro verurteilt, wobei sie erfolgreich 546,30 Euro aufgerechnet hatte,

die als ungerechtfertigte Bereicherung aus der Rückforderung einer Bearbeitungsgebühr resultierten.

Das Gericht wies die Argumentation der Beklagten zurück, dass ihre Haftung auf den Nachlass beschränkt sei,

da sie durch ihr eigenes Handeln die Verbindlichkeiten als eigene anerkannt habe.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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