Haftungsfragen bei der Nachfolge von Todes wegen in eine GbR nach dem MoPeG – der neue § 724 BGB
Aufsatz von Professor Dr. Knut Werner Lange und Wiss. Mit. Dr. Nicolas Kretschmann, NZG 2023, 351
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, bringt wesentliche Änderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich.
Insbesondere bei der Nachfolge von Todes wegen ergeben sich durch den neu eingeführten § 724 BGB neue Haftungsfragen.
Der Artikel beleuchtet, ob sich die Haftungssituation für Erben eines GbR-Anteils hinsichtlich Altverbindlichkeiten der Gesellschaft verbessert.
Bisher trat ein Erbe im Falle einer Nachfolgeklausel als vollwertiger Gesellschafter in die GbR ein und haftete gemäß §§ 128, 130 HGB analog für Alt- und Neuverbindlichkeiten persönlich.
Diese Haftung konnte nicht durch erbrechtliche Beschränkungen umgangen werden.
Im Gegensatz dazu hatten Erben von OHG- oder KG-Vollhafteranteilen nach § 139 HGB die Möglichkeit, ihren Verbleib in der Gesellschaft
von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig zu machen oder unter Haftungsprivilegierungen auszuscheiden.
Diese Ungleichbehandlung wurde kritisiert.
Die Haftungsfalle für GbR-Erben wurde als ungerechtfertigt kritisiert.
Lösungsansätze umfassten die analoge Anwendung des § 139 HGB auf die GbR, um eine Gleichbehandlung zu erreichen.
Der 71. Deutsche Juristentag 2016 forderte die Übertragung der Regelungsinhalte des § 139 HGB auf die Außen-GbR.
Mit § 724 BGB n.F. wurde ein neues Umwandlungs- bzw. Austrittsrecht für GbR-Gesellschaftererben geschaffen. Erben können nun beantragen, die Stellung eines Kommanditisten zu erhalten.
Die Norm setzt voraus, dass der GbR-Anteil durch Universalsukzession auf den Erben übergeht.
Der Gesetzgeber hat die Norm dispositiv gestaltet, um den unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter Rechnung zu tragen.
Ein mündlicher oder stillschweigender Ausschluss der Regelung ist daher möglich.
Die GbR muss die Anforderungen für die Eintragung als KG ins Handelsregister erfüllen, was den Anwendungsbereich der Norm einschränkt.
Der Antrag muss vom Erben gegenüber den anderen Gesellschaftern gestellt werden.
Der Antrag ist an eine Frist gebunden.
Der Erbe kann entweder in der GbR verbleiben oder unter Haftungsbeschränkung ausscheiden.
Die Umwandlung erfolgt durch Vertrag.
Der Umfang der Kommanditeinlage sollte vertraglich geregelt werden.
Hier stellt sich das Haftungsproblem meist nicht, da es an Nachfolgeklauseln mangelt.
Der Erbe haftet zunächst voll, kann aber unter Haftungsprivilegierung ausscheiden.
Bei Ablehnung des Antrags gelten die gleichen Regeln wie bei fehlender Umwandlungsmöglichkeit.
Bei Annahme haftet der Erbe als Kommanditist beschränkt.
Die GbR-Reform erfordert eine sorgfältige Nachfolgeplanung, da der Gesetzgeber viele Fragen offen gelassen hat.
Bestehende GbR Gesellschafter sollten Regelungen treffen, die die Nachfolge verbindlich klären.