Haftungsfragen bei der Nachfolge von Todes wegen in eine GbR nach dem MoPeG – der neue § 724 BGB

März 25, 2025

Haftungsfragen bei der Nachfolge von Todes wegen in eine GbR nach dem MoPeG – der neue § 724 BGB

Aufsatz von Professor Dr. Knut Werner Lange und Wiss. Mit. Dr. Nicolas Kretschmann, NZG 2023, 351

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Einführung

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, bringt wesentliche Änderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich.

Insbesondere bei der Nachfolge von Todes wegen ergeben sich durch den neu eingeführten § 724 BGB neue Haftungsfragen.

Der Artikel beleuchtet, ob sich die Haftungssituation für Erben eines GbR-Anteils hinsichtlich Altverbindlichkeiten der Gesellschaft verbessert.

Bisherige Rechtslage

Bisher trat ein Erbe im Falle einer Nachfolgeklausel als vollwertiger Gesellschafter in die GbR ein und haftete gemäß §§ 128, 130 HGB analog für Alt- und Neuverbindlichkeiten persönlich.

Diese Haftung konnte nicht durch erbrechtliche Beschränkungen umgangen werden.

Im Gegensatz dazu hatten Erben von OHG- oder KG-Vollhafteranteilen nach § 139 HGB die Möglichkeit, ihren Verbleib in der Gesellschaft

von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig zu machen oder unter Haftungsprivilegierungen auszuscheiden.

Diese Ungleichbehandlung wurde kritisiert.

Kritik und Lösungsansätze

Die Haftungsfalle für GbR-Erben wurde als ungerechtfertigt kritisiert.

Lösungsansätze umfassten die analoge Anwendung des § 139 HGB auf die GbR, um eine Gleichbehandlung zu erreichen.

Der 71. Deutsche Juristentag 2016 forderte die Übertragung der Regelungsinhalte des § 139 HGB auf die Außen-GbR.

Haftungsfragen bei der Nachfolge von Todes wegen in eine GbR nach dem MoPeG – der neue § 724 BGB

Neuregelung durch § 724 BGB

Mit § 724 BGB n.F. wurde ein neues Umwandlungs- bzw. Austrittsrecht für GbR-Gesellschaftererben geschaffen. Erben können nun beantragen, die Stellung eines Kommanditisten zu erhalten.

Voraussetzungen des § 724 BGB n.F.

Übergang gemäß § 1922 I BGB:

Die Norm setzt voraus, dass der GbR-Anteil durch Universalsukzession auf den Erben übergeht.

Kein Ausschluss des § 724 BGB n.F.:

Der Gesetzgeber hat die Norm dispositiv gestaltet, um den unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter Rechnung zu tragen.

Ein mündlicher oder stillschweigender Ausschluss der Regelung ist daher möglich.

Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 I HGB n.F.:

Die GbR muss die Anforderungen für die Eintragung als KG ins Handelsregister erfüllen, was den Anwendungsbereich der Norm einschränkt.

Antrag des Gesellschaftererben

Der Antrag muss vom Erben gegenüber den anderen Gesellschaftern gestellt werden.

Der Antrag ist an eine Frist gebunden.

Rechtsfolgen

Ablehnung des Antrags:

Der Erbe kann entweder in der GbR verbleiben oder unter Haftungsbeschränkung ausscheiden.

Annahme des Antrags:

Die Umwandlung erfolgt durch Vertrag.

Der Umfang der Kommanditeinlage sollte vertraglich geregelt werden.

Haftung bei § 724 BGB n.F.

Rechtsfähige Gelegenheits-GbR:

Hier stellt sich das Haftungsproblem meist nicht, da es an Nachfolgeklauseln mangelt.

Rechtsfähige GbR ohne Umwandlungsmöglichkeit:

Der Erbe haftet zunächst voll, kann aber unter Haftungsprivilegierung ausscheiden.

Haftungsfragen bei der Nachfolge von Todes wegen in eine GbR nach dem MoPeG – der neue § 724 BGB

Rechtsfähige GbR mit Umwandlungsmöglichkeit:

Bei Ablehnung des Antrags gelten die gleichen Regeln wie bei fehlender Umwandlungsmöglichkeit.

Bei Annahme haftet der Erbe als Kommanditist beschränkt.

Ausblick

Die GbR-Reform erfordert eine sorgfältige Nachfolgeplanung, da der Gesetzgeber viele Fragen offen gelassen hat.

Bestehende GbR Gesellschafter sollten Regelungen treffen, die die Nachfolge verbindlich klären.

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