
Haftungsverteilung bei Kollision mit einer bereits länger geöffneten Fahrzeugtür eines Leasing-Fahrzeugs
Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 24.03.2023
Aktenzeichen: 3 U 9/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2023:0324.3U9.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Dieses Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az. 3 U 9/23) befasst sich mit einer alltäglichen, aber rechtlich verzwickten Situation: Was passiert, wenn ein Auto gegen die offene Tür eines parkenden Wagens stößt?
Hier erfahren Sie in einfacher Sprache, wer in einem solchen Fall haftet und warum das Gericht so entschieden hat.
Ein Mann parkte einen geleasten Audi Q5 am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht. Er öffnete die hintere linke Tür, um etwas von der Rückbank zu nehmen. Während die Tür offenstand, fuhr ein Mercedes-Fahrer an dem Audi vorbei. Dabei kam es zum Zusammenstoß zwischen dem Mercedes und der offenen Fahrstuhltür des Audi.
Das Gericht entschied, dass sich beide Seiten den Schaden teilen müssen. Die Haftung wurde auf 50 % zu 50 % festgelegt. Das hat wichtige Gründe, die jeden Autofahrer betreffen.
Wer ein- oder aussteigt, muss extrem vorsichtig sein. Das Gesetz (die Straßenverkehrsordnung) sagt, dass man eine Gefährdung anderer komplett ausschließen muss.
Auch der vorbeifahrende Fahrer hat Pflichten. Wenn er sieht, dass an einem stehenden Auto eine Tür offen ist, darf er nicht einfach „blind“ daran vorbeifahren.
Da beide Seiten ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben, hielt das Gericht eine hälftige Teilung der Kosten für gerecht.
Ein wichtiger Punkt in diesem Fall war, dass der Audi ein Leasing-Wagen war. Das führt zu einer juristischen Besonderheit bei der Wertminderung.
Obwohl der Fahrer des Audi eine Mitschuld am Unfall trug, musste die gegnerische Versicherung die Wertminderung des Autos zu 100 % bezahlen (insgesamt 1.700 €).
Warum ist das so?
Der Audi gehört rechtlich der Leasing-Gesellschaft, nicht dem Fahrer. Die Leasing-Gesellschaft selbst hat keine Schuld am Unfall. Da das Gesetz in diesem speziellen Punkt (deliktische Haftung) die Mitschuld des Fahrers nicht automatisch der Eigentümerin (der Leasing-Firma) zurechnet, bekommt die Firma den vollen Wertverlust ersetzt.
Bei den Kosten für die Reparatur und den Mietwagen sieht es anders aus. Diese Kosten hatte der Leasingnehmer (die Firma, die das Auto nutzt) selbst getragen. Da der Fahrer dieses Nutzers eine Mitschuld hatte, wurden diese Kosten wie geplant um 50 % gekürzt.
Im Prozess wurde auch darüber gestritten, für wie viele Tage ein Mietwagen bezahlt werden muss.
Der Grund: Zur Reparaturzeit gehört nicht nur das reine Schrauben in der Werkstatt. Auch die Zeit, die der Gutachter braucht, um den Schaden festzustellen, und die Zeit für die Ersatzteil-Lieferung zählen dazu. Da es im Jahr 2020 (während der Pandemie) Lieferengpässe gab, waren 12 Tage hier angemessen.
Hier sehen Sie die wichtigsten Zahlen des Urteils auf einen Blick:
| Kostenpunkt | Anspruch insgesamt | Erstattung (nach Quote/Recht) |
| Reparaturkosten | ca. 10.239 € | 50 % |
| Wertminderung | 1.700 € | 100 % (wegen Leasing-Besonderheit) |
| Mietwagen | 12 Tage | 50 % (abzüglich Eigenersparnis) |
| Anwaltskosten | nach Streitwert | anteilig (ohne MwSt bei Firmen) |
Verkehrsrechtliche Fragen und die Abrechnung mit Versicherungen sind oft kompliziert. Besonders die Unterscheidung zwischen Ansprüchen des Fahrers und des Eigentümers (Leasinggeber) erfordert Fachwissen.
Wenn Sie einen ähnlichen Unfall hatten oder Fragen zu Ihren Rechten als Leasingnehmer haben, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie kompetente Beratung für Ihre Situation.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen