Haftungsvorteile für den Staat beim Fiskuserbrecht
Sie befinden sich in einer komplizierten rechtlichen Situation und suchen nach Antworten, die Sie auch wirklich verstehen? Als Rechtsanwalt und Notar Krau helfe ich Ihnen dabei, Licht ins Dunkel des juristischen Fachjargons zu bringen. Heute beleuchten wir ein spezielles Thema: Was passiert, wenn der Staat erbt?
Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt, ohne nahe Angehörige zu hinterlassen und ohne ein Testament gemacht zu haben. In solchen Fällen greift das Gesetz: Der Staat erbt. Man nennt ihn dann den „gesetzlichen Noterben“ oder auch „Fiskalerben„. Grundsätzlich haftet der Staat dabei wie jeder andere Erbe für die Schulden des Verstorbenen. Doch es gibt wichtige Ausnahmen und Vorteile für den Staat, die Sie kennen sollten.
Normalerweise muss ein Erbe innerhalb einer bestimmten Frist ein sogenanntes Nachlassinventar erstellen – eine genaue Liste aller Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen. Wer das versäumt, haftet im schlimmsten Fall unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Nachlassschulden.
Der Staat ist hier privilegiert:
Ein weiterer großer Vorteil für den Staat ist, dass er die Haftung auf den Nachlass beschränken kann – also nur mit dem Erbe für die Schulden einsteht und nicht mit eigenem Vermögen. Das Besondere daran: Er kann diese Beschränkung noch während einer Zwangsvollstreckung geltend machen. Bei privaten Erben muss dies oft viel früher im Urteil festgelegt werden. Der Staat genießt hier also ein „vorbehaltloses“ Recht zur Haftungsbeschränkung.
Wenn der Staat als Erbe feststeht, muss kein Nachlasspfleger mehr eingesetzt werden. Das ist eine Person, die sich normalerweise um den Nachlass kümmert, bis ein Erbe gefunden ist. Da der Staat als Erbe bekannt ist, können sich Gläubiger direkt an ihn wenden.
Ein praktisches Beispiel zeigt die Besonderheit des staatlichen Erbrechts: Wenn eine Eigentumswohnung zum Nachlass gehört und der Staat erbt, sind die Wohngeldschulden, die nach dem Tod entstehen, in der Regel Nachlassschulden. Der Staat haftet also dafür, aber nur mit dem Erbe. Nur wenn es ganz klare Anzeichen dafür gibt, dass der Staat die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte, würden diese Schulden zu „eigenen“ Schulden des Staates.
Es kann vorkommen, dass der Staat zunächst als Erbe auftritt, sich aber später herausstellt, dass es doch einen anderen, „echten“ Erben gibt. In diesem Fall ist der Staat quasi ein „Erbschaftsbesitzer“. Auch wenn er eigentlich als gesetzlicher Erbe galt, hat der tatsächliche Erbe einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses und zusätzlich auf Zinsen für die Zeit, in der der Staat den Nachlass besessen hat. Hier gibt es keine besonderen Vorteile für den Staat.
Ich hoffe, diese Erläuterungen konnten Ihnen die komplexe Materie etwas näherbringen. Haben Sie weitere Fragen zu Erbschaftsangelegenheiten oder benötigen Sie rechtlichen Rat? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau