Wenn Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Register eintragen lassen wollen, gibt es strenge Regeln. Das Gesetz verlangt an erster Stelle die Angabe eines Namens. Ihre Gesellschaft braucht also zwingend eine eigene Bezeichnung. Ohne einen rechtmäßigen Namen können Sie die Gesellschaft nicht wirksam anmelden. Diese grundlegende Regel finden Sie im Gesetz. Genauer gesagt steht dies in Paragraph 707a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auch in der Verordnung für das Gesellschaftsregister finden sich hierzu wichtige Vorschriften. Dort ist es im Paragraph 4 geregelt.
Sie haben bei der Wahl des Namens glücklicherweise viele Freiheiten. Sie können sich weitgehend an den bekannten Regeln aus dem Handelsrecht orientieren. Das bedeutet für Sie in der Praxis, dass Sie zum Beispiel eine Sachbezeichnung wählen können. Eine Sachbezeichnung beschreibt den wirtschaftlichen Zweck Ihres Unternehmens. Sie können aber auch eine klassische Personenbezeichnung wählen. In diesem Fall enthält der Name der Gesellschaft die bürgerlichen Namen der Gesellschafter. Auch sogenannte Phantasiebezeichnungen sind für Ihre Gesellschaft ohne weiteres möglich. Eine Phantasiebezeichnung ist ein völlig frei erfundener Name. Die juristischen Fachleute sind sich in diesem Punkt alle einig.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtlich gesehen keine klassische Handelsgesellschaft. Sie hat deshalb keine echte „Firma“ im strengen rechtlichen Sinne. Die strengen und direkten Regeln des Handelsgesetzbuches für Firmen gelten hier also zunächst einmal nicht. Das betrifft vor allem die Paragraphen ab Paragraph 18 im Handelsgesetzbuch. Dennoch gibt es für Sie wichtige praktische Einschränkungen bei der Namenswahl. Der Gesetzgeber hat nämlich bestimmt, dass viele dieser handelsrechtlichen Regeln trotzdem entsprechend angewendet werden müssen. Das steht ausdrücklich im Gesetz. Sie finden diese Vorschrift in Paragraph 707b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das Gesetz verweist gezielt auf bestimmte Regeln des Handelsgesetzbuches. Diese Vorschriften müssen Sie bei der Gründung strikt beachten. Dazu gehören unter anderem die Paragraphen 18 sowie 21 bis 24. Auch die Paragraphen 30 und 37 des Handelsgesetzbuches sind wichtig. Das bedeutet für Sie in der Praxis eine faktische rechtliche Gleichstellung mit den Handelsgesellschaften. Der Name Ihrer Gesellschaft hat stets eine enorm wichtige Funktion. Er soll Ihre Gesellschaft im Rechtsverkehr eindeutig identifizieren.
Außerdem darf der Name Ihrer Gesellschaft niemanden in die Irre führen. Es gilt rechtlich ein absolut striktes Irreführungsverbot. Sie dürfen also keine völlig falschen Tatsachen im Namen behaupten. Diese strengen Beschränkungen gelten zwingend auch für Ihre eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Gericht in Brandenburg hat dies zum Beispiel in einer Entscheidung ausdrücklich und unmissverständlich bestätigt.
Sie müssen bei der Wahl des Namens sehr vorsichtig sein. Eine reine Gattungsbezeichnung reicht rechtlich auf keinen Fall aus. Eine Gattungsbezeichnung ist ein ganz allgemeiner und beschreibender Begriff. Ein solcher Begriff identifiziert Ihre Gesellschaft für den Rechtsverkehr nicht eindeutig genug. Daran ändert auch ein technischer Zusatz wie eine Internet-Domain überhaupt nichts. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil ganz klar entschieden. Eine reine Gattungsbezeichnung mit einer sogenannten „first-Level-Domain“ als einfachem Anhang ist rechtlich niemals ausreichend. Der Name muss immer eine ganz eigene Unterscheidungskraft besitzen.
Ein weiterer enorm wichtiger Punkt betrifft die gefährliche Gleichheit von Firmennamen. Sie müssen Verwechslungen im Rechtsverkehr unbedingt und in jedem Fall vermeiden. Das regelt der Paragraph 30 des Handelsgesetzbuches sehr streng. Diese Regel ist ganz besonders dann wichtig, wenn exakt dieselben Gesellschafter mehrere Gesellschaften betreiben. Sie dürfen für diese verschiedenen Gesellschaften auf keinen Fall exakt denselben Namen verwenden. Es besteht sonst eine viel zu große Verwechslungsgefahr für Außenstehende. Sie müssen in einem solchen Fall zwingend differenzierende und klärende Bezeichnungen hinzufügen. Nur so können fremde Personen die verschiedenen Gesellschaften klar voneinander unterscheiden.
Vielleicht betreiben Sie eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hier gibt es besondere und alte Gewohnheiten in der Praxis. Für solche Anwaltssozietäten hat sich ein ganz bestimmter Zusatz im Namen bewährt. Die ergänzende Bezeichnung „und Kollegen“ ist sehr üblich in der Branche. Sie können diesen Zusatz ohne jedes weitere rechtliche Problem verwenden. Das ist rechtlich absolut und unzweifelhaft zulässig, solange mehr als ein nach außen haftender Anwalt beteiligt ist.
Ganz anders sieht die rechtliche Lage aber bei dem Zusatz „und Partner“ aus. Diesen besonderen Begriff dürfen Sie auf gar keinen Fall in einer normalen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nutzen. Der Begriff „Partner“ ist gesetzlich extrem streng geschützt. Er ist einzig und allein den speziellen Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. Diese besonderen Gesellschaften unterliegen einem völlig eigenen Gesetz. Dieses Gesetz nennt man das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Der frei gewählte Name der Gesellschaft allein reicht niemals aus. Ihre Gesellschaft muss zusätzlich zwingend einen ganz bestimmten Rechtsformzusatz führen. Dieser Zusatz lautet exakt „eGbR“. Das kleine „e“ steht in diesem Fall für das Wort „eingetragene“. Die genauen und detaillierten Regeln dazu finden Sie im Gesetz in Paragraph 707a Absatz 2. Dieser Rechtsformzusatz hat eine sehr wichtige Schutzfunktion. Er zeigt jedem fremden Geschäftspartner sofort und transparent die exakte rechtliche Form Ihrer Gesellschaft.
Es stellt sich in der Praxis oft die Frage, wo dieser Zusatz stehen muss. Sehr oft denkt man fälschlicherweise, der Zusatz müsse zwingend ganz am Ende des Namens stehen. Das ist rechtlich aber überhaupt nicht zwingend erforderlich. Das Kammergericht in Berlin hat dies in einer wichtigen gerichtlichen Entscheidung sehr deutlich klargestellt. Sie können den Zusatz also auch direkt innerhalb des Namens platzieren. Ein völlig zulässiges rechtliches Beispiel lautet: „Leipzig eGbR U und SB“. Auch diverse andere hohe Gerichte sehen das exakt genauso. Das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Karlsruhe haben sehr ähnliche und bestätigende Urteile gefällt. Sie haben bei der genauen Platzierung des Zusatzes also durchaus etwas gestalterischen Spielraum.
Sie müssen den endgültigen Namen sehr frühzeitig festlegen. Wenn Sie Ihre Gesellschaft zur rechtlichen Eintragung anmelden, müssen Sie den Rechtsformzusatz zwingend bereits dort angeben. Sie müssen zudem den komplett vollständigen Namen der Gesellschaft in der Registeranmeldung nennen. Das ist absolut elementar wichtig für das zuständige Registergericht. Nur mit diesen vollständig vorliegenden Angaben kann das Gericht seine gesetzliche Prüfpflicht ordnungsgemäß erfüllen. Zwar gibt es in der rechtswissenschaftlichen Literatur vereinzelt abweichende juristische Meinungen dazu. Die ganz herrschende Praxis der Gerichte verlangt diese frühzeitige und vollständige Angabe aber zwingend ab.
Sie sollten den gewählten Namen Ihrer Gesellschaft vertraglich sehr gut absichern. In aller Regel wählen Sie den Namen bereits formell im ersten Gesellschaftsvertrag aus. Dort wird er dann verbindlich für alle beteiligten Gesellschafter dauerhaft festgeschrieben. Das hat gravierende rechtliche Konsequenzen für die Zukunft Ihrer Gesellschaft. Wenn Sie den einmal festgelegten Namen später irgendwann einmal ändern möchten, geht das nämlich nicht mehr so leicht. Eine nachträgliche Änderung ist dann wirklich nur nach den extrem strengen rechtlichen Regeln für eine formelle Vertragsänderung möglich. Diese genauen rechtlichen Regeln finden Sie im Paragraph 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie müssen sich zwingend genau an die dort aufgeführten Voraussetzungen halten.
Eine rechtliche Namensänderung bringt immer auch weitere Pflichten für Sie mit sich. Wenn Sie den Namen vertraglich wirksam geändert haben, müssen Sie danach zwingend sofort wieder tätig werden. Sie sind gesetzlich streng dazu verpflichtet, die erfolgte Änderung dem Gesellschaftsregister ordnungsgemäß zu melden. Diese rechtliche Eintragungspflicht ergibt sich direkt aus Absatz 3 der entsprechenden rechtlichen Vorschrift. Das staatliche Register muss zwingend immer exakt auf dem absolut aktuellsten Stand sein. Nur so können sich Dritte im Rechtsverkehr auch auf die inhaltliche Richtigkeit der Eintragungen verlassen.
Der einmal gewählte Name Ihrer Gesellschaft ist ein extrem wichtiges rechtliches und wirtschaftliches Gut. Daher genießt der von Ihnen klug gewählte Name auch einen gesetzlichen Namensschutz. Dieser Schutz ergibt sich direkt und unmittelbar aus Paragraph 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es spielt dabei überhaupt keine Rolle, ob der Name gerade mit oder ohne den Rechtsformzusatz verwendet wird. Wenn ein fremder Dritter Ihren Namen unberechtigt für eigene Zwecke verwendet, können Sie sich rechtlich wehren. Jede eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann gegen eine solche unberechtigte fremde Nutzung sofort juristisch vorgehen. Das Oberlandesgericht München hat diesen weitreichenden Namensschutz für Gesellschaften bereits ausdrücklich und klar bestätigt. Auch Paragraph 37 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches bietet Ihnen in bestimmten gelagerten Fällen einen wirksamen rechtlichen Schutz.
Neben dem Namen gibt es im Gesetz eine weitere zentrale und unumgängliche Anforderung für Sie. Das Gesetz verlangt zwingend die Angabe des formellen Sitzes Ihrer Gesellschaft. Ohne einen absolut korrekten rechtlichen Sitz können Sie keine Eintragung vornehmen lassen. Dies ist in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes eindeutig geregelt. Auch hier verweisen wir wieder ausdrücklich auf Paragraph 707a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ergänzend dazu gilt auch Paragraph 4 der wichtigen Verordnung für das Gesellschaftsregister. Sie müssen dem Registergericht wirklich ganz genau formell mitteilen, wo Ihre Gesellschaft ihren offiziellen Sitz hat.
Der formelle Sitz ist auf gar keinen Fall nur eine einfache bürokratische Formalität. Er hat sehr erhebliche rechtliche und praktische Auswirkungen für Ihre Gesellschaft. Besonders wichtig wird der Sitz immer im Bereich des Zivilprozessrechts. Wenn Ihre Gesellschaft einmal verklagt wird, bestimmt exakt dieser Sitz oft den konkreten Ort des Gerichts. Der sogenannte allgemeine Gerichtsstand richtet sich fast immer nach dem formellen rechtlichen Sitz der betroffenen Gesellschaft. Diese weitreichende gesetzliche Regelung finden Sie im Paragraph 17 der Zivilprozessordnung. Der formelle Sitz bestimmt in der Praxis also, an welchem Gericht in Deutschland ein möglicher Prozess stattfindet.
Sie dürfen bei der Wahl des rechtlichen Sitzes keinesfalls zweigleisig fahren. Es ist rechtlich absolut und strikt unzulässig, einen sogenannten Doppelsitz für die Gesellschaft zu begründen. Ihre Gesellschaft kann rein rechtlich immer nur einen einzigen formellen Sitz haben. Dies hat bereits das damalige Reichsgericht in einer sehr alten, aber weisenden Entscheidung klargestellt. Zwar gab es danach einmal eine abweichende Gerichtsentscheidung eines Landgerichts in Köln. Die grundsätzliche und heute geltende Rechtslage ist aber absolut eindeutig. Ein Doppelsitz ist und bleibt streng verboten. Sie haben jedoch eine andere praktische Möglichkeit der räumlichen Aufteilung. Sie können rechtlich problemlos eine formelle Zweigniederlassung an einem anderen Ort errichten. Das erlaubt Ihnen ausdrücklich der Paragraph 707b Nummer 3 des Gesetzes.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in seinen Regeln zwei Arten von Sitzen. Es gibt den sogenannten Vertragssitz und den sogenannten Verwaltungssitz. Grundsätzlich sagt das Gesetz in Paragraph 706, dass beide Alternativen zunächst völlig gleichwertig sind. Für eine formell eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen wir diese allgemeine Regel aber viel genauer betrachten. Hier gibt es in der Praxis nämlich eine enorm wichtige Einschränkung für Sie. Eine registrierte eingetragene Gesellschaft muss zwingend und immer einen offiziellen Vertragssitz vorweisen können.
Wenn Sie Ihre Gesellschaft offiziell anmelden, ist ganz genau dieser Vertragssitz extrem wichtig. Sie müssen bei der Anmeldung zwingend den Vertragssitz angeben. Es reicht im Register rechtlich absolut nicht aus, einfach nur den tatsächlichen Ort der Verwaltung anzugeben. Es gibt zwar in der juristischen Theorie und Literatur vereinzelt Stimmen, die das anders sehen. Manche Autoren meinen, man könne hilfsweise auch nur den Verwaltungssitz angeben. Das ist aber für die rechtliche Praxis überhaupt nicht zu empfehlen. Es verwischt die klaren juristischen Grenzen enorm. Außerdem ist es in der täglichen registerrechtlichen Praxis nicht im Ansatz rechtssicher zu handhaben. Sie sollten daher zwingend immer einen klaren Vertragssitz bestimmen und diesen anmelden.
Wie genau muss die formelle Angabe des Sitzes ausfallen? Der Gesetzgeber hat hier sehr klare und strenge Vorstellungen. Maßgeblich ist immer die konkrete und genaue Angabe einer politischen Gemeinde. Sie müssen den amtlichen Namen der Stadt oder des Dorfes offiziell nennen, in dem der Sitz liegt. Es geht bei dieser speziellen Angabe im Register nicht um eine exakte Straßenadresse. Es geht vielmehr um die verwaltungsrechtliche politische Zuordnung der Gesellschaft. Eine Registereintragung, die nur auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abstellt, reicht rechtlich niemals aus. Das strenge Registerrecht verlangt zwingend eine völlig klare und abstrakte rechtliche Publizität. Die Rechtsöffentlichkeit muss eindeutig und sicher wissen, in exakt welcher politischen Gemeinde die Gesellschaft formell verortet ist.
Ein wirklich wichtiger rechtlicher Vorteil für Sie besteht in der Flexibilität der Organisation. Der von Ihnen gewählte formelle Vertragssitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung müssen überhaupt nicht identisch sein. Sie können den formellen Vertragssitz rechtlich in der einen Stadt wählen, aber das echte Büro in einer völlig anderen Stadt betreiben. Diese rechtliche und tatsächliche räumliche Trennung ist gerichtlich anerkannt. Führende juristische Fachkommentare und Experten bestätigen diese praktische Möglichkeit in der Rechtsliteratur ausdrücklich.
Die rechtliche Freiheit bei der Wahl des Sitzes geht für Sie sogar noch viel weiter. Der von Ihnen frei gewählte Vertragssitz kann rechtlich sogar ein rein fiktiver Ort sein. Das bedeutet konkret für Sie: Ihre Gesellschaft muss an diesem eingetragenen Ort überhaupt nicht geschäftlich aktiv sein. Es ist für die Eintragung absolut keine tatsächliche räumliche Anbindung an den gewählten Ort rechtlich erforderlich. Weder die tägliche Geschäftsleitung noch der normale Geschäftsbetrieb müssen an diesem Ort faktisch stattfinden. Dies ist eine extrem wichtige und weitreichende rechtliche Neuerung für Sie. Nach sehr altem Recht sah der Bundesgerichtshof dies teilweise noch wesentlich strenger. Heute haben Sie als Gründer hierbei eine vollumfängliche Gestaltungsfreiheit.
Sie bleiben auch in der Zukunft bei der Organisation sehr flexibel. Wenn Sie sich einmal für einen Vertragssitz entschieden haben, können Sie mit dem Büro jederzeit umziehen. Die nachträgliche räumliche Verlegung des bloßen tatsächlichen Verwaltungssitzes ist rechtlich jederzeit absolut problemlos möglich. Sie müssen dabei lediglich die formalen gesellschaftsvertraglichen Vorgaben aus Paragraph 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches beachten. Nach der früheren und veralteten Rechtslage gab es hier oft große rechtliche und bürokratische Hürden für Gesellschaften. Mehrere Oberlandesgerichte hatten dies in der juristischen Vergangenheit sehr streng gesehen. Nach der jetzt geltenden neuen Rechtslage ist eine solche einfache Verlegung der reinen Verwaltungstätigkeit ohne jeden rechtlichen Nachteil problemlos machbar.
Extreme Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es räumlich um das ferne Ausland geht. Die juristische Frage nach einem rechtlichen Auslandssitz ist extrem komplex. Selbst wenn der geplante Sitz räumlich innerhalb der Europäischen Union liegt, müssen Sie zwingend juristisch differenzieren. Nach der Vorschrift des Paragraph 706 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Vertragssitz zwingend und unabdingbar im Inland liegen. Er muss sich formell also immer in Deutschland befinden. Das bedeutet für Ihre Gründung: Sie können keine „deutsche“ eingetragene Gesellschaft gründen, wenn diese absolut keinen inländischen Vertragssitz vorweisen kann. Die bloße und einfache Tatsache, dass die tatsächliche Verwaltung im Ausland stattfindet, reicht für eine Registrierung in Deutschland rechtlich nicht im Ansatz aus.
Eine nachträgliche räumliche Verlegung der faktischen Verwaltung über die deutsche Grenze hinaus ist rechtlich möglich. Sie ist aber an extrem strenge und zwingende Bedingungen geknüpft. Wenn Sie eine bereits in Deutschland registrierte deutsche Gesellschaft haben, können Sie mit dem reinen Verwaltungssitz ins Ausland ziehen. Das geht aber nur dann rechtlich sicher, wenn Sie den inländischen offiziellen Vertragssitz formell in Deutschland belassen. Die Gesellschafter müssen den offiziellen rechtlichen Vertragssitz also zwingend auf Dauer in Deutschland aufrechterhalten. Nur in diesem speziellen Fall behält die betroffene Gesellschaft ihre rechtliche und sichere Existenz nach deutschem Recht.
Neben dem formellen Namen und dem Sitz gibt es eine dritte elementare gesetzliche Pflicht. Sie müssen bei der Registeranmeldung zwingend eine gültige Anschrift der Gesellschaft angeben. Dies fordert Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der gesetzlichen Regelung ganz ausdrücklich. Das ist zwingend wichtig für die Eintragung in das staatliche Register. Im reinen Handelsrecht wird oft eine echte „Geschäftsanschrift“ verlangt. Das ist bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in diesem Fall rechtlich etwas anders. Hier verlangt das Gesetz ausdrücklich nur eine einfache „Anschrift“. Das ist rechtlich etwas weiter gefasst und bietet Ihnen mehr Flexibilität.
Sie müssen die gewählte Anschrift extrem präzise und vollständig angeben. Das Gesetz macht hierbei sehr genaue und zwingende Vorgaben zum genauen Inhalt der Adresse. Die Anschrift muss sich aus mehreren spezifischen Teilen zusammensetzen. Dazu gehören zwingend die genaue Straße, die exakte Hausnummer, der korrekte Ort und die richtige Postleitzahl. Nur mit diesen vollständig genannten Angaben ist die Adresse rechtlich korrekt im amtlichen Register erfasst.
Warum verlangt der strenge Gesetzgeber diese ganzen genauen Details? Der absolute rechtliche Hauptgrund ist der umfassende Schutz der Gläubiger. Geschäftspartner und fremde Personen, die rechtmäßig Geld von der Gesellschaft fordern, müssen geschützt werden. Die fremden Gläubiger sollen im Gesellschaftsregister immer eine absolut verlässliche und zuverlässige Adresse der Gesellschaft finden können. Unter genau dieser im Register eingetragenen Adresse muss eine rechtlich wirksame Zustellung von amtlichen Dokumenten möglich sein. Das Kammergericht hat dies für die Rechtsform der GmbH sehr ähnlich gerichtlich entschieden. Dieser wichtige Rechtsgrundsatz gilt zwingend auch hier bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Bei der genauen und formellen Schreibweise der Adresse gibt es einige rechtliche Besonderheiten für Sie zu beachten. Ein sogenannter „c/o“-Zusatz ist rechtlich völlig und uneingeschränkt zulässig. Das bedeutet in der Praxis, der Briefkasten läuft auf einen völlig anderen Namen als die Gesellschaft. Ein reines Postfach dürfen Sie hingegen auf gar keinen Fall als offizielle Anschrift im Register angeben. Ein reines Postfach genügt den strengen gesetzlichen Anforderungen für die tatsächliche Erreichbarkeit nämlich rechtlich überhaupt nicht.
Die eingetragene Anschrift im amtlichen Register hat eine enorme und besondere Bedeutung für offizielle Gerichtsverfahren. Nach der deutschen Zivilprozessordnung, ganz genau in Paragraph 170, gibt es klare rechtliche Regeln zur Zustellung. Wenn man eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts formell verklagt, muss man die amtliche Klage richtig und rechtssicher zustellen. Die amtliche Zustellung muss rechtlich zwingend an die formellen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft erfolgen. Das sind in der absoluten Regel die Geschäftsführer. Sie müssen das Dokument an mindestens einen dieser offiziellen Vertreter wirksam zustellen. Das fordert ausdrücklich Paragraph 720. Auch für genau diese Vertreter müssen Sie eine völlig eigene Anschrift gesondert anmelden.
Weil primär nur an die gesetzlichen Vertreter zugestellt wird, hat die allgemeine Gesellschaftsanschrift eine sehr spezielle rechtliche Reservefunktion. Sie wird rechtlich im Gerichtsprozess erst dann richtig relevant, wenn eine normale Zustellung an den Vertreter scheitert. Genau dann kommt die sogenannte Ersatzzustellung ins juristische Spiel. Diese Ersatzzustellung richtet sich nach den Paragraphen 178 und folgende der Zivilprozessordnung. Genau hierfür ist die offiziell im Register eingetragene Anschrift der Gesellschaft der rechtlich alles entscheidende und verlässliche Anknüpfungspunkt für die staatlichen Gerichte.
Sie haben bei der Wahl der Anschrift extrem viel rechtliche Gestaltungsfreiheit. Sie können zum Beispiel für die Gesellschaft einfach die private Wohnadresse eines Gesellschafters wählen. Das ist rechtlich absolut in Ordnung und zulässig. Sie können als Gesellschaft sogar die Anschrift eines externen und fremden Zustellungsbevollmächtigten im Register eintragen lassen. Das kann beispielsweise die genaue Anschrift Ihres Rechtsanwalts oder das offizielle Büro Ihres Steuerberaters sein. Manche Oberlandesgerichte, wie zum Beispiel das Oberlandesgericht Rostock, warnen in diesem Fall vor der großen rechtlichen Gefahr einer sogenannten Unternehmensbestattung. Grundsätzlich ist diese freie Wahl der Anschrift aber gesetzlich völlig zulässig und machbar.
Eine weitere sehr wichtige Erleichterung betrifft das Verhältnis von offiziellem Sitz und der Anschrift. Es ist rechtlich absolut nicht erforderlich, dass die genannte Anschrift und der formelle Gesellschaftssitz örtlich exakt identisch sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Flexibilität in einem Urteil ausdrücklich bestätigt. Auch führende juristische Literaturkommentare vertreten diese anschauliche und richtige juristische Meinung. Sie können den formellen Sitz also rechtlich in München haben, aber die Anschrift in Hamburg eintragen lassen.
Eine wirklich sehr weitreichende Besonderheit betrifft das europäische Ausland. Sie dürfen für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine ausländische Anschrift offiziell angeben. Allerdings gibt es hierbei eine extrem strenge räumliche und rechtliche Grenze. Die Anschrift muss sich zwingend in einem offiziellen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. Eine Adresse nur im Europäischen Wirtschaftsraum, kurz EWR, reicht dem Gesetzgeber hierbei definitiv nicht aus. Es gilt hier also eine sehr liberale rechtliche Lage. Sie ist viel freier als die sehr strengen Regelungen bei einer GmbH oder einer großen Aktiengesellschaft. Die deutsche Industrie- und Handelskammer hat diese rechtliche Uneinheitlichkeit im Gesetz in ihren Stellungnahmen bereits mehrfach deutlich kritisiert.
Sie müssen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch eine kleine prozessuale Einschränkung beachten. Der deutsche Gesetzgeber hat bei dieser Gesellschaftsform bewusst darauf verzichtet, bestimmte prozessuale Vorteile aus dem Handelsrecht zu übernehmen. Es gibt im Handelsgesetzbuch große rechtliche Erleichterungen für die gerichtliche Zustellung bei einer komplett fehlenden oder falschen Anschrift. Diese spezifischen Regeln aus Paragraph 15a des Handelsgesetzbuches und aus Paragraph 185 der Zivilprozessordnung gelten hier aber nicht. Diese speziellen rechtlichen Zustellungserleichterungen wurden schlicht und einfach rechtlich nicht auf das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen.
Wie regeln Sie die Anschrift rechtlich am besten im Voraus? Sie können die verbindliche Festlegung der konkreten und exakten Geschäftsanschrift direkt in Ihrem formellen Gesellschaftsvertrag rechtssicher aufnehmen. Das strenge Gesetz zwingt Sie dazu aber grundsätzlich nicht zwingend. Weil es rechtlich also absolut kein Zwang ist, können Sie die Anschrift später oft auch sehr viel leichter vertraglich ändern. Eine nachträgliche vertragliche Änderung der reinen Anschrift gilt oft nur als sehr einfache Geschäftsführungsangelegenheit. Dies regelt dann der Paragraph 715 für Ihre Gesellschaft. Eines müssen Sie jedoch zwingend und in jedem Fall immer beachten. Wenn sich die eingetragene Anschrift auch nur minimal ändert, haben Sie eine absolute und sehr strenge gesetzliche Eintragungspflicht. Sie müssen jede noch so kleine Änderung unverzüglich dem zuständigen Gesellschaftsregister nach Maßgabe von Absatz 3 melden. Das staatliche Register muss rechtlich immer zwingend den aktuellsten örtlichen Stand exakt widerspiegeln.
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