Handelsrechtliche Mängelrüge Gehörsverletzung

Januar 12, 2025
BGH VIII ZR 35/23 Handelsrechtliche Mängelrüge und Gehörsverletzung

Handelsrechtliche Mängelrüge Gehörsverletzung

BGH VIII ZR 35/23

Beschluss vom 23.4.2024

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren Vortrag zum Verständnis der Beklagten vom Inhalt der Mängelrüge nicht berücksichtigt hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Hersteller von Fertiglebensmitteln, bezog von der beklagten Zwischenhändlerin tiefgekühlte Jalapeños.

Während der Verarbeitung entdeckte die Klägerin am 13.10.2017 ein scharfkantiges Kunststoffteil in der Ware.

Sie informierte die Beklagte telefonisch und per E-Mail über den Fremdkörperfund, übersandte Fotos und forderte ein Feedback.

Handelsrechtliche Mängelrüge Gehörsverletzung

Die Klägerin sperrte die betroffene Ware und veranlasste eine Untersuchung, die weitere Fremdkörper zutage brachte.

Die Beklagte bestätigte den Eingang der Reklamation und kündigte eine Reaktion an.

In einer Krisensitzung besprachen die Parteien den Sachverhalt.

Am 26.10.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Lieferanten einen Fremdkörperbefund nicht ausschließen könne und Maßnahmen zur Aufklärung eingeleitet habe.

Die Klägerin verlangte Schadensersatz, u.a. für den Warenwert der produzierten Nuggets und die Kosten für die Untersuchung und Vernichtung der Ware.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies sie ab.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg.

Entscheidung des BGH:

Handelsrechtliche Mängelrüge Gehörsverletzung

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verletzt.

Es habe den Vortrag der Klägerin zum Verständnis der Beklagten vom Inhalt der Mängelrüge nicht berücksichtigt.

Das Berufungsgericht hatte argumentiert, die Mängelrüge sei nicht hinreichend bestimmt gewesen, da die Beklagte nicht habe erkennen können, auf welche Ware sich die Beanstandung bezog.

Der BGH kritisierte, dass das Berufungsgericht dabei das Vorbringen der Klägerin zu den konkreten Umständen des Einzelfalls übergangen habe.

Insbesondere habe es die E-Mail der Beklagten vom 26.10.2017 nicht berücksichtigt, in der diese über die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Aufklärung des Fremdkörperbefunds berichtete.

Diese E-Mail zeige, dass die Beklagte die Mängelrüge der Klägerin sehr wohl verstanden habe.

Der BGH betonte, dass das Gericht alle wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen der Parteien berücksichtigen müsse.

Ein Schweigen zu einem zentralen Vortrag lasse den Schluss zu, dass dieser nicht oder nicht hinreichend beachtet wurde.

Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Handelsrechtliche Mängelrüge Gehörsverletzung

Fazit:

Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess.

Gerichte sind verpflichtet, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Ein Übergehen zentralen Vorbringens stellt eine Gehörsverletzung dar, die zur Aufhebung des Urteils führen kann.

Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Verständnis der Beklagten vom Inhalt der Mängelrüge nicht berücksichtigt hatte.

RA und Notar Krau

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