Handelsrechtliche Mängelrüge Gehörsverletzung
BGH VIII ZR 35/23
Beschluss vom 23.4.2024
Kernaussage:
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren Vortrag zum Verständnis der Beklagten vom Inhalt der Mängelrüge nicht berücksichtigt hat.
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Hersteller von Fertiglebensmitteln, bezog von der beklagten Zwischenhändlerin tiefgekühlte Jalapeños.
Während der Verarbeitung entdeckte die Klägerin am 13.10.2017 ein scharfkantiges Kunststoffteil in der Ware.
Sie informierte die Beklagte telefonisch und per E-Mail über den Fremdkörperfund, übersandte Fotos und forderte ein Feedback.
Die Klägerin sperrte die betroffene Ware und veranlasste eine Untersuchung, die weitere Fremdkörper zutage brachte.
Die Beklagte bestätigte den Eingang der Reklamation und kündigte eine Reaktion an.
In einer Krisensitzung besprachen die Parteien den Sachverhalt.
Am 26.10.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Lieferanten einen Fremdkörperbefund nicht ausschließen könne und Maßnahmen zur Aufklärung eingeleitet habe.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz, u.a. für den Warenwert der produzierten Nuggets und die Kosten für die Untersuchung und Vernichtung der Ware.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies sie ab.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verletzt.
Es habe den Vortrag der Klägerin zum Verständnis der Beklagten vom Inhalt der Mängelrüge nicht berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hatte argumentiert, die Mängelrüge sei nicht hinreichend bestimmt gewesen, da die Beklagte nicht habe erkennen können, auf welche Ware sich die Beanstandung bezog.
Der BGH kritisierte, dass das Berufungsgericht dabei das Vorbringen der Klägerin zu den konkreten Umständen des Einzelfalls übergangen habe.
Insbesondere habe es die E-Mail der Beklagten vom 26.10.2017 nicht berücksichtigt, in der diese über die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Aufklärung des Fremdkörperbefunds berichtete.
Diese E-Mail zeige, dass die Beklagte die Mängelrüge der Klägerin sehr wohl verstanden habe.
Der BGH betonte, dass das Gericht alle wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen der Parteien berücksichtigen müsse.
Ein Schweigen zu einem zentralen Vortrag lasse den Schluss zu, dass dieser nicht oder nicht hinreichend beachtet wurde.
Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Fazit:
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess.
Gerichte sind verpflichtet, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Ein Übergehen zentralen Vorbringens stellt eine Gehörsverletzung dar, die zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Verständnis der Beklagten vom Inhalt der Mängelrüge nicht berücksichtigt hatte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.