Handelsregister Eintragung Erben Kommanditist

Februar 15, 2020

Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten

KG Berlin Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 W 931/99 –

RA und Notar Krau

Eintragung trotz nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile auf einen Miterben; erforderlicher

Nachweis der Erbfolge trotz Dauervollstreckung eines privatschriftlichen Testaments

Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch dann im Handelsregister einzutragen,

wenn die Erben ihre Anteile später durch den Testamentsvollstrecker auf einen Miterben übertragen.

Die Erbfolge, die auf einem privatschriftlichen Testament basiert, muss durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

Dies gilt auch dann, wenn eine Dauervollstreckung angeordnet ist, die sich auf die Kommanditbeteiligungen erstreckt.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig, jedoch nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegenstand des Verfahrens ist die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 2. Januar 1998, die die Vorlage eines Erbscheins fordert, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst.

Handelsregister Eintragung Erben Kommanditist

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde gegen diese Verfügung zu Recht zugelassen.

In der Sache selbst hat das Landgericht – ebenso wie das Registergericht – korrekt entschieden, dass der Nachweis

der Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten S. durch einen Erbschein zu erbringen ist.

Gemäß §§ 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 und 3 HGB sind das Ausscheiden eines Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen.

Dies gilt auch für den Wechsel der Kommanditisten durch Erbfolge.

Die Eintragung dient der lückenlosen und zuverlässigen Wiedergabe der Gesellschaftsverhältnisse, insbesondere der Haftungsverhältnisse, im Handelsregister.

Es ist festzustellen, dass das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten S. und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft einzutragen sind.

Mehrere Erben erwerben den Kommanditanteil nicht gemeinschaftlich, sondern entsprechend ihren Erbquoten als getrennte Anteile.

Kommanditanteile sind gemäß § 177 HGB grundsätzlich vererblich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.

Die Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten muss durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB ist bei Anmeldungen durch Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten

die Rechtsnachfolge soweit möglich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Hierzu gehört regelmäßig der Erbschein.

Handelsregister Eintragung Erben Kommanditist

Ein Erbschein ist nicht entbehrlich, nur weil dessen Beschaffung mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist.

Wenn die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde beruht, kann diese zusammen mit der Niederschrift

über die Eröffnung als ausreichend angesehen werden, sofern keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen.

Das Registergericht ist nicht verpflichtet, die Rechtsnachfolge ohne den Nachweis durch öffentliche Urkunden zu prüfen.

Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts, welches im Erbscheinsverfahren darüber entscheidet.

Da die Erbfolge nach dem Erblasser auf einem privatschriftlichen Testament beruht, ist das Registergericht befugt, den Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein zu verlangen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint, in dem ein solcher Nachweis als untunlich angesehen werden könnte.

Die Vorlage eines Erbscheins ist auch im Hinblick auf die angeordnete Dauervollstreckung erforderlich.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis bezeugt nur die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers und nicht die Person des/der Erben.

Auch die Befugnis der Testamentsvollstreckerin zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels ersetzt nicht den Nachweis der Erbfolge.

Der erforderliche Nachweis der Erbfolge ist nicht im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers über den Nachlass entbehrlich.

Die Erben sind durch Sondererbfolge unmittelbar Kommanditisten geworden, ohne dass es einer dinglichen Zuweisung ihrer Anteile durch den Testamentsvollstrecker bedurfte.

Handelsregister Eintragung Erben Kommanditist

Auch der anschließende Übergang der Kommanditanteile auf die Beteiligte macht die Eintragung der vorangegangenen Gesamtrechtsnachfolge nicht entbehrlich.

Der Erbschein ist in einer Ausfertigung und nicht nur in beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Zusammenfassung

  1. Eintragungspflicht im Handelsregister: Der Wechsel eines Kommanditisten durch Erbfolge ist stets im Handelsregister einzutragen. Dies gilt auch bei nachfolgender Übertragung der Anteile durch den Testamentsvollstrecker.
  2. Erforderlicher Nachweis durch Erbschein: Die Erbfolge ist regelmäßig durch einen Erbschein nachzuweisen, insbesondere wenn sie auf einem privatschriftlichen Testament basiert. Dieser Nachweis ist unerlässlich und nicht aufgrund des mit der Erbscheinbeschaffung verbundenen Aufwandes entbehrlich.
  3. Keine Entbehrlichkeit durch Dauervollstreckung: Auch bei angeordneter Dauervollstreckung, die die Kommanditanteile umfasst, ist der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein erforderlich. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ersetzt diesen Nachweis nicht.
  4. Sondererbfolge und Eintragung: Erben erwerben den Kommanditanteil entsprechend ihren Erbquoten als getrennte Anteile durch Sondererbfolge. Die Eintragung des Erbenwechsels und die anschließende Übertragung der Anteile auf einen Miterben sind unabhängig voneinander zu vollziehen und nachzuweisen.
  5. Pflicht des Nachlassgerichts: Die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts. Das Registergericht hat diese Prüfung nicht vorzunehmen, sondern den Nachweis durch öffentliche Urkunden zu verlangen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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