Handelsregister Eintragungsfähigkeit der Vertretungsregelung des GmbH-Geschäftsführers

Juni 13, 2019

Handelsregister Eintragungsfähigkeit der Vertretungsregelung des GmbH-Geschäftsführers

OLG München 31 Wx 194/17

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Handelsregister: Eintragungsfähigkeit der Vertretungsregelung des GmbH-Geschäftsführers
    • Problemstellung der Vertretungsregelung
  2. Tenor der Entscheidung
    • Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Registergericht
  3. Gründe der Entscheidung
    1. Prüfung durch das Registergericht
      • Registergerichtliche Prüfpflicht und Feststellung eines Vollzugshindernisses
    2. Abweichung von der Satzung a. Satzungsgemäße Vertretungsregelung
      • Darstellung der Vertretungsregelung gemäß Paragraf 6 Abs. 1 der Satzung

      b. Gesellschafterbeschluss vom 16.1.2017

      • Abweichende Vertretungsregelung durch Gesellschafterbeschluss
      • Widerspruch zur Satzung und Fehlen einer entsprechenden Ermächtigung
    3. Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses
      • Voraussetzungen für die Wirksamkeit satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschlüsse
      • Dauerhafte satzungswidrige Regelung und deren Folgen
    4. Einschränkung der Vertretungsmacht
      • Auswirkungen der beschlossenen Vertretungsregelung auf die Vertretungsmacht des Geschäftsführers
      • Unzulässigkeit der unechten Gesamtvertretung durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen
  4. Zulassung der Rechtsbeschwerde
    • Begründung für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend ist das Registergericht im Rahmen seiner Prüfpflicht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Vollzugshindernis

für die Eintragung der Vertretungsregelung betreffend den zur Eintragung angemeldeten Geschäftsführer darin liegt,

dass dessen Vertretungsregelung gemäß dem Gesellschafterbeschluss nicht mit der satzungsgemäßen Vertretungsregelung im Einklang steht.

Da die Vertretungsregelung zum Vollzug geändert werden muss, hat das Registergericht auch zu Recht die Anmeldung durch Zwischenverfügung beanstandet

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist unmaßgeblich, dass die Anmeldung inhaltlich dem Beschluss der Gesellschafterin entspricht.

1.

Der Beschluss selbst steht nämlich nicht im Einklang mit Paragraf 6 Abs. 1 der Satzung.

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a) Nach Paragraf 6 Abs. 1 hat „die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer.

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Durch Gesellschafterbeschluss kann einem Geschäftsführer, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln

und/oder die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von Paragraf 181 BGB).“

b) Demgegenüber sieht der Gesellschafterbeschluss vom 16.1.2017 eine Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers nur gemeinsam

mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vor (so auch der ausdrückliche Vortrag in der Beschwerdeschrift).

Demgemäß ist der Geschäftsführer im Gegensatz zur Regelung in der Satzung nicht alleinvertretungsbefugt, wenn er als einziger zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist.

b) Eine Ermächtigung zugunsten der Gesellschafter, die Vertretungsregelung abweichend von der Satzung bestimmen zu können, sieht die Satzung nicht vor.

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c) Der Beschluss erweist sich auch als sog. satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss nicht als wirksam.

Eine im Einzelfall regelnde Satzungsdurchbrechung ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar im Grundsatz

auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung jedenfalls nicht nichtig

Eine Unwirksamkeit wird aber dann für einen Gesellschafterbeschluss angenommen, wenn er eine abstrakte, normative Regelung enthält,

die mit Geltungsanspruch für die Zukunft von der Satzung abweicht.

Abstrakt i.d.S. ist jede Regelung, deren Anwendung sich in der Zukunft erst konkretisiert

Eine solche Regelung liegt hier insofern vor, da durch den Gesellschafterbeschluss dauerhaft ein satzungswidriger Zustand betreffend die Vertretungsregelung für die Zukunft begründet werden würde

Dass die vorliegende Regelung nur zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers abweichend von der satzungsgemäßen Vertretungsregelung führt, ist insofern unerheblich

2. Außerdem hat die beschlossene Vertretungsregelung auch zur Folge, dass der Geschäftsführer – sofern der Fall eintritt,

dass neben ihm kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist – nur zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt wäre.

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Eine solche Vertretungsregelung widerspricht aber dem Grundsatz, dass einem Prokuristen keine Vetoposition zufallen darf, so dass die Anordnung einer unechten Gesamtvertretung

(Geschäftsführer zusammen mit Prokuristen entsprechend Paragraf 78 Abs. 4 S. 2 AktG) unzulässig ist, wenn die Gesellschaft nur einen (nicht wenigstens auch alleinvertretungsbefugten) Gesellschafter hat

RA und Notar Krau

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