Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Beschluss vom 14.06.2012 entschieden,

dass das Registergericht einen von einem satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter festgestellten satzungsändernden Beschluss eintragen muss,

wenn dieser weder nichtig noch innerhalb angemessener Frist angefochten ist.

Sachverhalt:

Eine GmbH hatte in ihrer Gesellschafterversammlung eine Stammkapitalerhöhung beschlossen.

Der Versammlungsleiter stellte fest, dass der Beschluss mit 100 % der abgegebenen Stimmen gefasst wurde.

Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kapitalerhöhung ab, da es der Ansicht war, dass der Beschluss nicht wirksam gefasst worden sei.

Handelsregister Pflicht Eintragung satzungsändernder Beschluss

Entscheidung des OLG:

Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf und verpflichtete es, die Kapitalerhöhung einzutragen.

Begründung:

Das OLG führte aus, dass das Registergericht einen von einem satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter festgestellten Beschluss eintragen müsse,

wenn dieser weder nichtig noch innerhalb angemessener Frist angefochten sei.

Im vorliegenden Fall sei der Beschluss vom Versammlungsleiter ordnungsgemäß festgestellt worden.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschluss nichtig sei.

Der Beschluss sei auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags angefochten worden.

Treuepflichtverletzung:

Das Registergericht hatte argumentiert, dass der Beschluss nicht wirksam sei, da eine Gesellschafterin ihre Stimmen treuwidrig abgegeben habe.

Das OLG wies dieses Argument zurück. Es führte aus, dass eine Treuepflichtverletzung zwar zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen könne, aber nicht zur Nichtigkeit der Stimmabgabe.

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Fazit:

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 14.06.2012 entschieden, dass das Registergericht einen von einem satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter

festgestellten satzungsändernden Beschluss eintragen muss, wenn dieser weder nichtig noch innerhalb angemessener Frist angefochten ist.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG München hat Auswirkungen auf die Praxis der Handelsregisterführung.

Sie verdeutlicht, dass das Registergericht die Eintragung eines Beschlusses nicht verweigern darf, wenn dieser ordnungsgemäß festgestellt wurde und nicht nichtig oder angefochten ist.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung des OLG München befasst sich mit der Auslegung des § 47 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen regelt.
  • Die Entscheidung des OLG München ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen. Sie stärkt die Position des Versammlungsleiters und erleichtert die Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen im Handelsregister.