Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass für die Handelsregistereintragung der Änderung eines Unternehmensvertrags,
bei dem eine Sparkasse herrschendes Unternehmen ist, ein Zustimmungsbeschluss der Träger der Sparkasse erforderlich ist.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine GmbH, hatte mit einer Sparkasse einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Der Vertrag wurde später geändert.
Für die Eintragung der Änderung des Vertrags verlangte das Registergericht die Vorlage eines Zustimmungsbeschlusses der Träger der Sparkasse.
Die Antragstellerin legte einen solchen Beschluss nicht vor und argumentierte, dass ein solcher Beschluss nicht erforderlich sei.
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Begründung:
Zustimmung der Träger: Für die Eintragung der Änderung eines Unternehmensvertrags ist ein Zustimmungsbeschluss der Träger der Sparkasse als herrschendes Unternehmen erforderlich.
Kein wirksamer Beschluss der GmbH: Auch ein wirksamer Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin als beherrschtes Unternehmen lag nicht vor.
Vertretungsnachweis: Es fehlte ein Vertretungsnachweis für die Personen, die für die Sparkasse handelten.
Folgen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Celle verdeutlicht die Bedeutung der Zustimmung der Träger einer Sparkasse bei Unternehmensverträgen.
Änderungen solcher Verträge können nur mit Zustimmung der Träger in das Handelsregister eingetragen werden.
Zusätzliche Anmerkungen:
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