Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten
KG Berlin Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 W 931/99 –
Eintragung trotz nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile auf einen Miterben; erforderlicher
Nachweis der Erbfolge trotz Dauervollstreckung eines privatschriftlichen Testaments
Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch dann im Handelsregister einzutragen,
wenn die Erben ihre Anteile später durch den Testamentsvollstrecker auf einen Miterben übertragen.
Die Erbfolge, die auf einem privatschriftlichen Testament basiert, muss durch einen Erbschein nachgewiesen werden.
Dies gilt auch dann, wenn eine Dauervollstreckung angeordnet ist, die sich auf die Kommanditbeteiligungen erstreckt.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde ist gemäß Paragrafen 27, 29 FGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Verfahrens ist die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 2. Januar 1998, die die Vorlage eines Erbscheins fordert, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst.
Das Landgericht hat die Erstbeschwerde gegen diese Verfügung zu Recht zugelassen.
In der Sache selbst hat das Landgericht – ebenso wie das Registergericht – korrekt entschieden, dass der Nachweis
der Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten S. durch einen Erbschein zu erbringen ist.
Gemäß Paragrafen 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 und 3 HGB sind das Ausscheiden eines Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen.
Dies gilt auch für den Wechsel der Kommanditisten durch Erbfolge.
Die Eintragung dient der lückenlosen und zuverlässigen Wiedergabe der Gesellschaftsverhältnisse, insbesondere der Haftungsverhältnisse, im Handelsregister.
Es ist festzustellen, dass das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten S. und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft einzutragen sind.
Mehrere Erben erwerben den Kommanditanteil nicht gemeinschaftlich, sondern entsprechend ihren Erbquoten als getrennte Anteile.
Kommanditanteile sind gemäß Paragraf 177 HGB grundsätzlich vererblich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.
Die Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten muss durch einen Erbschein nachgewiesen werden.
Nach Paragraf 12 Abs. 2 Satz 2 HGB ist bei Anmeldungen durch Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten
die Rechtsnachfolge soweit möglich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Hierzu gehört regelmäßig der Erbschein.
Ein Erbschein ist nicht entbehrlich, nur weil dessen Beschaffung mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist.
Wenn die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde beruht, kann diese zusammen mit der Niederschrift
über die Eröffnung als ausreichend angesehen werden, sofern keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen.
Das Registergericht ist nicht verpflichtet, die Rechtsnachfolge ohne den Nachweis durch öffentliche Urkunden zu prüfen.
Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts, welches im Erbscheinsverfahren darüber entscheidet.
Da die Erbfolge nach dem Erblasser auf einem privatschriftlichen Testament beruht, ist das Registergericht befugt, den Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein zu verlangen.
Die Vorinstanzen haben zutreffend das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint, in dem ein solcher Nachweis als untunlich angesehen werden könnte.
Die Vorlage eines Erbscheins ist auch im Hinblick auf die angeordnete Dauervollstreckung erforderlich.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis bezeugt nur die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers und nicht die Person des/der Erben.
Auch die Befugnis der Testamentsvollstreckerin zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels ersetzt nicht den Nachweis der Erbfolge.
Der erforderliche Nachweis der Erbfolge ist nicht im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers über den Nachlass entbehrlich.
Die Erben sind durch Sondererbfolge unmittelbar Kommanditisten geworden, ohne dass es einer dinglichen Zuweisung ihrer Anteile durch den Testamentsvollstrecker bedurfte.
Auch der anschließende Übergang der Kommanditanteile auf die Beteiligte macht die Eintragung der vorangegangenen Gesamtrechtsnachfolge nicht entbehrlich.
Der Erbschein ist in einer Ausfertigung und nicht nur in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Die Wertfestsetzung beruht auf Paragrafen 131 Abs. 2, 30 KostO.
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