Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten

Februar 15, 2020

Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten

KG Berlin Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 W 931/99 –

RA und Notar Krau

Eintragung trotz nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile auf einen Miterben; erforderlicher

Nachweis der Erbfolge trotz Dauervollstreckung eines privatschriftlichen Testaments

Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch dann im Handelsregister einzutragen,

wenn die Erben ihre Anteile später durch den Testamentsvollstrecker auf einen Miterben übertragen.

Die Erbfolge, die auf einem privatschriftlichen Testament basiert, muss durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

Dies gilt auch dann, wenn eine Dauervollstreckung angeordnet ist, die sich auf die Kommanditbeteiligungen erstreckt.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß Paragrafen 27, 29 FGG zulässig, jedoch nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegenstand des Verfahrens ist die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 2. Januar 1998, die die Vorlage eines Erbscheins fordert, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst.

Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde gegen diese Verfügung zu Recht zugelassen.

In der Sache selbst hat das Landgericht – ebenso wie das Registergericht – korrekt entschieden, dass der Nachweis

der Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten S. durch einen Erbschein zu erbringen ist.

Gemäß Paragrafen 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 und 3 HGB sind das Ausscheiden eines Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen.

Dies gilt auch für den Wechsel der Kommanditisten durch Erbfolge.

Die Eintragung dient der lückenlosen und zuverlässigen Wiedergabe der Gesellschaftsverhältnisse, insbesondere der Haftungsverhältnisse, im Handelsregister.

Es ist festzustellen, dass das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten S. und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft einzutragen sind.

Mehrere Erben erwerben den Kommanditanteil nicht gemeinschaftlich, sondern entsprechend ihren Erbquoten als getrennte Anteile.

Kommanditanteile sind gemäß Paragraf 177 HGB grundsätzlich vererblich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.

Die Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten muss durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

Nach Paragraf 12 Abs. 2 Satz 2 HGB ist bei Anmeldungen durch Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten

die Rechtsnachfolge soweit möglich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Hierzu gehört regelmäßig der Erbschein.

Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten

Ein Erbschein ist nicht entbehrlich, nur weil dessen Beschaffung mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist.

Wenn die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde beruht, kann diese zusammen mit der Niederschrift

über die Eröffnung als ausreichend angesehen werden, sofern keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen.

Das Registergericht ist nicht verpflichtet, die Rechtsnachfolge ohne den Nachweis durch öffentliche Urkunden zu prüfen.

Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts, welches im Erbscheinsverfahren darüber entscheidet.

Da die Erbfolge nach dem Erblasser auf einem privatschriftlichen Testament beruht, ist das Registergericht befugt, den Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein zu verlangen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint, in dem ein solcher Nachweis als untunlich angesehen werden könnte.

Die Vorlage eines Erbscheins ist auch im Hinblick auf die angeordnete Dauervollstreckung erforderlich.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis bezeugt nur die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers und nicht die Person des/der Erben.

Auch die Befugnis der Testamentsvollstreckerin zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels ersetzt nicht den Nachweis der Erbfolge.

Der erforderliche Nachweis der Erbfolge ist nicht im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers über den Nachlass entbehrlich.

Die Erben sind durch Sondererbfolge unmittelbar Kommanditisten geworden, ohne dass es einer dinglichen Zuweisung ihrer Anteile durch den Testamentsvollstrecker bedurfte.

Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten

Auch der anschließende Übergang der Kommanditanteile auf die Beteiligte macht die Eintragung der vorangegangenen Gesamtrechtsnachfolge nicht entbehrlich.

Der Erbschein ist in einer Ausfertigung und nicht nur in beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Die Wertfestsetzung beruht auf Paragrafen 131 Abs. 2, 30 KostO.

Zusammenfassung

  1. Eintragungspflicht im Handelsregister: Der Wechsel eines Kommanditisten durch Erbfolge ist stets im Handelsregister einzutragen. Dies gilt auch bei nachfolgender Übertragung der Anteile durch den Testamentsvollstrecker.
  2. Erforderlicher Nachweis durch Erbschein: Die Erbfolge ist regelmäßig durch einen Erbschein nachzuweisen, insbesondere wenn sie auf einem privatschriftlichen Testament basiert. Dieser Nachweis ist unerlässlich und nicht aufgrund des mit der Erbscheinbeschaffung verbundenen Aufwandes entbehrlich.
  3. Keine Entbehrlichkeit durch Dauervollstreckung: Auch bei angeordneter Dauervollstreckung, die die Kommanditanteile umfasst, ist der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein erforderlich. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ersetzt diesen Nachweis nicht.
  4. Sondererbfolge und Eintragung: Erben erwerben den Kommanditanteil entsprechend ihren Erbquoten als getrennte Anteile durch Sondererbfolge. Die Eintragung des Erbenwechsels und die anschließende Übertragung der Anteile auf einen Miterben sind unabhängig voneinander zu vollziehen und nachzuweisen.
  5. Pflicht des Nachlassgerichts: Die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts. Das Registergericht hat diese Prüfung nicht vorzunehmen, sondern den Nachweis durch öffentliche Urkunden zu verlangen.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.