Handschriftliche Ergänzungen in Bewilligungsurkunde

Dezember 2, 2024

Handschriftliche Ergänzungen in Bewilligungsurkunde

KG Berlin 1 W 102/24

Beschluss vom 10. Juli 2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Es ging um die Löschung von zwei Gesamthypotheken in Abt. III des Grundbuchs von Blatt 3xxN.

Die Hypothekengläubigerinnen hatten die Löschung durch ihren Geschäftsführer bewilligt.

Seine Unterschrift war notariell beglaubigt worden.

Die Bewilligungsurkunde enthielt jedoch handschriftliche Ergänzungen, die das Grundbuchamt als problematisch ansah.

Handschriftliche Ergänzungen in Bewilligungsurkunde

Das Grundbuchamt hatte die Eintragung der Löschung mit der Begründung abgelehnt, dass die handschriftlichen Ergänzungen

die Vermutung der Echtheit der Urkunde erschütterten und Zweifel an dem Willen der Gläubigerinnen aufkommen ließen.

Gegen diese Entscheidung legte der Notar Beschwerde ein.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin gab der Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, die Belastungen in Abt. III zu löschen.

Begründung:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das KG Berlin stellte zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist.

  1. Begründetheit der Beschwerde:

Das KG Berlin prüfte die handschriftlichen Ergänzungen in der Bewilligungsurkunde und kam zu dem Schluss, dass diese keinen Zweifel an dem Willen der Gläubigerinnen aufkommen lassen.

Handschriftliche Ergänzungen in Bewilligungsurkunde

a) Form der Bewilligung:

Die Bewilligung der Löschung lag in der erforderlichen Form vor, da die Unterschrift des Geschäftsführers notariell beglaubigt war.

b) Handschriftliche Ergänzungen:

Die handschriftlichen Ergänzungen in der Urkunde waren zwar grundsätzlich geeignet, die Vermutung der Echtheit zu erschüttern.

Allerdings musste das Gericht auch den ursprünglichen Inhalt der Urkunde und den Inhalt mit den Ergänzungen berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ergab sich, dass die handschriftlichen Ergänzungen lediglich dazu dienten, die tatsächliche Rechtslage korrekt wiederzugeben.

Der ursprüngliche Text enthielt Ungenauigkeiten und Widersprüche, die durch die Ergänzungen beseitigt wurden.

c) Klarstellungen des Notars:

Der Notar hatte in der Beschwerdeinstanz klargestellt, dass nur die Entlassung des Grundstücks aus der Mithaft und nicht die Löschung der Gesamthypotheken insgesamt gewollt war.

Handschriftliche Ergänzungen in Bewilligungsurkunde

Diese Klarstellungen waren jedoch nicht erforderlich, da sich dies bereits aus dem ursprünglichen Antrag ergab.

  1. Vollzugsreife des Antrags:

Da die Bewilligung der Löschung vorlag und keine weiteren Hindernisse bestanden, war der Antrag vollzugsreif.

Das Grundbuchamt wurde daher angewiesen, die Löschung der Hypotheken zu vollziehen.

Fazit:

Der Beschluss des KG Berlin verdeutlicht, dass handschriftliche Ergänzungen in einer Urkunde nicht automatisch zu deren Unwirksamkeit führen.

Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, ob die Ergänzungen den Willen des Unterzeichners wiedergeben.

Im vorliegenden Fall dienten die Ergänzungen lediglich der Korrektur von Fehlern und Widersprüchen im ursprünglichen Text.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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