handschriftliche Erklärung ist kein Vermächtnis kein Testierwille
OLG München 3 U 4316/07
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament vom 16.09.2002 seiner Lebensgefährtin (der Klägerin) ein Geldvermächtnis zugewandt.
Auf einer Buchungsbestätigung eines Fonds fand sich eine handschriftliche Erklärung des Erblassers vom 09.11.2002,
in der er verfügte, dass seine Lebensgefährtin nach seinem Tod „bezugsberechtigt“ an dem Fonds sein solle.
Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei dieser Erklärung um ein Vermächtnis handele.
Prozessverlauf:
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die Berufung der Klägerin zurück.
Die handschriftliche Erklärung des Erblassers ist kein Vermächtnis.
Begründung:
Keine Schenkung: Die handschriftliche Erklärung ist kein wirksames Schenkungsversprechen, da es nicht notariell beurkundet wurde.
Keine Übertragung der Fondsanteile: Die handschriftliche Erklärung ist auch keine wirksame Übertragung der Fondsanteile, da der Erblasser die erforderliche Mitteilung an die Fondsgesellschaft nicht gemacht hat.
Kein Testierwille: Das OLG München kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Erblasser mit der handschriftlichen Erklärung kein Testament errichten wollte. Dafür sprechen die folgenden Gründe:
Zeugenaussagen: Die Zeugenaussagen stützen die Auffassung des OLG München, dass der Erblasser mit der handschriftlichen Erklärung kein Testament errichten wollte.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG München hat die Voraussetzungen für ein wirksames Vermächtnis dargelegt.
Es hat betont, dass der Erblasser einen Testierwillen haben muss, also den Willen, eine letztwillige Verfügung zu treffen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser keinen solchen Willen.
Er hatte die handschriftliche Erklärung nicht als Testament abgefasst.
Das Gericht hat die Bedeutung der Gesamtumstände für die Auslegung einer handschriftlichen Erklärung hervorgehoben.
Im vorliegenden Fall sprachen die Gesamtumstände dagegen, dass der Erblasser mit der handschriftlichen Erklärung ein Testament errichten wollte.
Er hatte gute Kenntnisse über Testamente und deren Abfassung.
Er hatte bereits früher Testamente errichtet und diese mit „Vermächtnis“ überschrieben.
Er war sehr genau und penibel in schriftlichen Angelegenheiten.
Er wusste, dass die handschriftliche Erklärung keine rechtliche Wirkung hatte.
Er hat dem als Zeugen vernommenen Testamentsvollstrecker nichts von der handschriftlichen Erklärung erzählt.
Die Entscheidung des OLG München ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Auslegung von handschriftlichen Erklärungen und die Bedeutung der Gesamtumstände klarlegt.
Fazit:
Das OLG München hat in seiner Entscheidung die Rechte der Töchter als Erbinnen gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Auslegung von handschriftlichen Erklärungen und die Bedeutung der Gesamtumstände klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.