OLG Hamburg 2 W 5/13

August 19, 2017

OLG Hamburg 2 W 5/13 Pflichtteilsanspruch: Erfüllung eines Auskunftsverlangens des Pflichtteilsberechtigten als Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts, rechtliches Interesse an Auskunftserteilung trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

  1. In der Erfüllung eines Auskunftsverlangens gemäß § 2314 BGB kann nach den Umständen des Einzelfalles ein Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts der die Auskunft fordernden Person liegen, das den Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zur Folge hat. Ein solches Anerkenntnis umfasst jedoch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche, die zuvor nicht geltend gemacht worden waren.
  2. Trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann ein umfassender Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB gegeben sein, soweit an der Auskunftserteilung ein rechtliches Interesse – z.B. zur Vorbereitung eines Anwaltsregresses wegen der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs – besteht.

Tenor OLG Hamburg 2 W 5/13

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21 vom 21.12.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Sozietät B. … bewilligt wird mit der Einschränkung, dass Auslagen für die Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind, für folgende Stufenklage:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

vollständige Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Wert des Nachlasses sowie des fiktiven Nachlasses der am 7.9.2007 verstorbenen Erblasserin, Frau G. S. durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Dieses muss insbesondere umfassen:

  1. sämtliche Giro-, Spar-, Bank- und Depotkonten, die die gesamten Bankforderungen – auch ausländische – der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes ergeben,
  2. sämtliche Immobilien, deren Eigentümerin oder Miteigentümerin die Erblasserin zum Todeszeitpunkt war oder an denen sie ein dingliches Nießbrauchs- oder Wohnrecht hatte, sowie Immobilien, an denen sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor ihrem Tod das Eigentum (Miteigentum) aufgegeben oder auf dingliche Nutzungsrechte verzichtet hat,
  3. sämtliche beweglichen Nachlassgegenstände, insbesondere das vorhandene Bargeld sowie Schmuckstücke, Sammlungen oder sonstige Wertgegenstände, sämtliche Kraftfahrzeuge, Werkzeuge, Möbel, Inventar und Einrichtungsgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerstücke jeweils mit Angabe des Wertes,
  4. Genossenschaftsanteile, Aktien, Gesellschaftsanteile oder Beteiligungen an Gesellschaften sowie selbständige Unternehmungen unter Angabe der Werte,
  5. den fiktiven Nachlass unter Angabe der in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tod verschenkten Geldbeträge, Immobilien oder Gegenstände sowie das Datum des Vollzuges der Schenkung; dazu gehören auch Angaben über Verträge, die möglicherweise eine „gemischte Schenkung” darstellen könnten,
  6. Verträge zugunsten Dritter, z.B. Sparbuchübertragungen, Abtretungen von Lebensversicherungen, Anlegung von Sparbüchern auf den Todesfall der Erblasserin, soweit diese Verfügungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tode der Erblasserin erfolgt sind unter Angabe des Übertragungszeitpunktes,
  7. Versicherungsleistungen mit Angabe der Auszahlungsbeträge, der Rückkaufswerte am Todestag, der Versicherungsnummer und des Auszahlungsdatums, Aussteuerbeträge und -gegenstände, die gemäß § 2316 Abs. 3 BGB i.V.m. § 2050 Abs. 1 BGB (Aussteuer) von der Erblasserin der Beklagten zugewendet worden sind sowie die sonstigen Zuwendungen, die im Rahmen der §§2050 ff BGB anzurechnen oder auszugleichen sind,
  8. Geschäfte und Gewerbebetriebe, die die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes betrieben hat,
  9. die Verbindlichkeiten der Erblasserin am Todeszeitpunkt und die Sterbefallkosten.
  10. Die Beklagte wird für den Fall, dass das notarielle Nachlassverzeichnis gemäß Ziffer 1. nicht der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, verurteilt, die eidesstattliche Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB abzugeben.
  11. Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der sich nach erteilter Auskunft ergebenden und dann von der Klägerin zu bezeichnenden Nachlassgegenstände durch Vorlage von Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen.
  12. Die Beklagte wird verurteilt, nach Auskunftserteilung und Wertermittlung gemäß Klagantrag zu 1. sowie nach Vorlage der Gutachten gemäß Klagantrag zu 3. an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 des berechneten Nachlasswertes nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2012 zu zahlen.
  13. Die Beklagte wird verurteilt, Gutachten zur Ermittlung der Werte einzuholen und vorzulegen über folgende Grundstücke:
  14. über das im Grundbuch von A. … (Amtsgericht Hamburg-Altona) … eingetragene Gebäudegrundstück in H., … und zwar zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Beklagte am 10.12.1987 sowie zum Todeszeitpunkt der Erblasserin am 7.9.2007,
  15. über den Wert eines % Miteigentumsanteils an dem im Grundbuch von S. … (Amtsgericht Oldenburg i.H.) eingetragenen, bebauten Grundstück in S., … und zwar zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Beklagte am 13.2.1990 sowie zum Todeszeitpunkt der Erblasserin am 7.9.2007.

Dem Landgericht bleibt vorbehalten nach Abschluss der ersten Stufe hinsichtlich jeder weiteren Stufen erneut über die Erfolgsaussicht und damit die Aufrechterhaltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe OLG Hamburg 2 W 5/13

Die sofortige Beschwerde der Antragstellers ist zulässig, §§ 127 Abs.2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO; sie hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die beabsichtigte Klage bietet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragstellerin, wonach bei einer Stufenklage Prozesskostenhilfe für jede Stufe einzeln zu bewilligen und für die weiteren Stufen dann kein gesonderter Antrag nötig ist. Bei der Stufenklage nach §254 ZPO gehören nach überwiegender Ansicht, der der Senat sich anschließt, alle – drei – Stufen zum Rechtszug und werden von der Entscheidung über PKH anlässlich der Auskunftsstufe umfasst Er legt den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend aus, dass Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage beantragt wird.

Da die Erfolgsaussicht für einen Antrages in der jeweils weiteren Stufe jedoch vor Abschluss der vorangegangenen Stufe nicht bewertet werden kann, ist es dem Landgericht vorzubehalten, hinsichtlich dieser jeweiligen Anträge über die Prozesskostenhilfe nach Prüfung der Erfolgsaussicht neu zu entscheiden (vgl. Zöller/Geimer 29. Aufl. Rdnr. 38 zu § 114 ZPO).

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Berechnung des Streitwertes einer Stufenklage nach § 44 GKG zu erfolgen hat, wonach der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Hinreichende Erfolgsaussicht bietet zunächst eine Stufenklage der Antragstellerin, soweit diese Pflichtteilsansprüche gegen die Antragsgegnerin als Erbin nach der gemeinsamen Mutter geltend machen will.

Insoweit ist ein Anspruch noch nicht verjährt.

Pflichtteilsansprüche nach den §§ 2303 ff. BGB unterliegen seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 01.01.2010 der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

Nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung für Erbfälle einschlägig, die zum 1.1.2010 bereits bestanden haben und nicht verjährt sind. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift richten sich Beginn und Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1. So liegt der Fall hier.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Die Erblasserin ist am 7.9.2007 verstorben. Nach der anzuwendenden Vorschrift des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist neben der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Eintritt des Erbfalls die Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung.

Die Antragstellerin hat spätestens mit der Übersendung des Testamentes der Erblasserin durch das Nachlassgericht vom 19.10.2007 Kenntnis von der sie beeinträchtigenden Verfügung erhalten.

Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur von der Verfügung erfährt, sondern auch ihren wesentlichen Inhalt erkannt hat.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es für ihre eigene Kenntnis von der sie beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung ihrer Mutter unerheblich, ob ihr Bruder „das Testament” der Erblasserin wirksam angefochten hat.

Angefochten werden können nach § 2078 BGB wegen Irrtums oder Drohung nur einzelne in einem Testament enthaltene letztwillige Verfügungen (vgl. Palandt/Weidlich 71. Aufl. Rdnr. 2 zu § 2078 BGB), wobei anfechtungsberechtigt nach § 2080 BGB nur derjenige ist, welchem die Aufhebung dieser letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

Selbst eine wirksame Anfechtung von letztwilligen Verfügungen der Erblasserin in deren Testament vom 20.12.1989 durch den Bruder der Antragstellerin würde somit die Bestimmung, wonach die Antragstellerin auf den Pflichtteil gesetzt worden ist, nicht beeinträchtigen. Gemäß § 2085 BGB wäre davon auszugehen, dass selbst dann, wenn einzelne letztwillige Verfügungen der Erblasserin betreffend ihren Sohn aufgrund wirksamer Anfechtung unwirksam wären, ihre Verfügung, mit der sie die Antragstellerin auf den Pflichtteil gesetzt hat, wirksam bliebe.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Für die Antragstellerin war auch erkennbar, dass unabhängig von den ihren Bruder betreffenden letztwilligen Verfügungen ihre Mutter auch sie auf den Pflichtteil gesetzt hat. Sie durfte daher bei verständiger Würdigung auch in der Laiensphäre nicht davon ausgehen, dass ihre eigene Enterbung entfallen würde, selbst wenn der Bruder die ihn betreffenden Verfügungen wirksam angefochten hätte, denn die von der Erblasserin angegebenen Gründe für die Enterbung des Sohnes sowie dessen Pflichtteilsentzug haben keinerlei Bezug auf die Antragstellerin.

Die somit spätestens Ende Oktober 2007 zu laufen begonnene Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin wäre grundsätzlich bereits Ende Oktober 2010 abgelaufen. Diese Verjährungsfrist begann jedoch gemäß §212 BGB durch Anerkenntnis der Antragsgegnerin neu zu laufen.

Anerkenntnis ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Das Anerkenntnis ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, deren Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Schuldners eintritt (Palandt/Ellenberger 71. Aufl. Rdnr. 2 zu § 212 BGB).

Für das Pflichtteilsrecht wird angenommen, dass ein Anerkenntnis auch darin liegen kann, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 1021 f).

OLG Hamburg 2 W 5/13

Mit der Erteilung der geforderten Auskunft mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.1.2010 (Anlage B 3) hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin Auskunft gemäß § 2314 BGB erteilt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6.10.2010 (Anlage B 5) hat die Antragsgegnerin einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von € 9.774,76 ausdrücklich anerkannt, indem sie gegenüber diesem Anspruch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat. Daraus ergibt sich, dass ihr bei Auskunftserteilung das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs der Antragstellerin bewusst gewesen ist.

Eine Hemmung der Verjährung ist sodann eingetreten durch den erstmaligen Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren 321 O 4/11 mit Einreichung am 29.12.2010. Dieses Verfahren hat geendet mit dem nicht anfechtbaren Beschluss des Senates in der Sache 2 W 95/11 vom 16.11.2011. Die Hemmung endete damit gemäß §188 Abs. 1 BGB am 16.5.2012; die neue Verjährungsfrist begann am 17.5.2012. Bis dahin waren seit dem Anerkenntnis im Oktober 2010 lediglich knapp 3 Monate der Verjährungsfrist abgelaufen, es läuft sodann eine weitere Frist von gut 33 Monaten, so dass der Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin noch nicht verjährt ist.

Mangels anderweitiger substantiierter Angaben der Antragstellerin ist hinsichtlich der Höhe eines möglichen Pflichtteilsanspruchs der Antragstellerin von deren bisher getätigten Angaben im Schreiben ihres ehemaligen Bevollmächtigten vom 23.7.2010 (Anlage B 4) auszugehen. Danach könnte ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von € 3.368,98 bestehen. Würde man wie die Antragsgegnerin zum Nachlass auch noch Darlehensforderungen gegen die Antragstellerin hinzurechnen, würde sich wegen der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung mit den entsprechenden Rückzahlungsforderungen gegen einen Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin überhaupt kein Zahlungsanspruch ergeben.

Bei einem Streitwert in Höhe von € 3.368,98 wäre allerdings das Landgericht gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich nicht zuständig.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Soweit die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen, hat eine entsprechende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein derartiger Anspruch verjährt ist.

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist unabhängig von einem Pflichtteilsanspruch. Er ist ein selbständiger außerordentlicher Pflichtteilsanspruch und damit vom Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs unabhängig (vgl. Palandt/Weidlich Rdnr. 2 zu § 2325 BGB). Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch stehen selbständig nebeneinander und sind bei der Berechnung auseinander zu halten (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2013, 539 ff, 541).

Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt anerkannt.

Mit dem Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 18.12.2009 hat die Antragstellerin einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Im Rahmen dieses von der Antragstellerin geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs hat die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.1.2010 Auskunft erteilt. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23.7.2010 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von € 3.368,98 und der Sache nach einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von € 399.999,99 geltend gemacht.

Mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6.10.2007 hat die Antragsgegnerin einen Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin in Höhe von € 9.774,76 anerkannt, gegen den sie mit einer Gegenforderung die Aufrechnung erklärt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat sie hingegen zurückgewiesen.

Zwischen den Beteiligten haben damit auch keine Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB hinsichtlich eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs stattgefunden.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch bereits vor dem Tod der Erblasserin von den Schenkungen der beiden Grundstücke an die Antragsgegnerin gewusst, so dass auch hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Verjährungsfrist Ende Oktober 2007 zu laufen begonnen hatte.

Eine Hemmung der Verjährung durch den Prozesskostenhilfeantrag in der Sache 321 O 4/11 ist vorliegend nicht erfolgt, weil bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages am 29.12.2010 die dreijährige Frist nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. bereits abgelaufen war.

Soweit die Antragsgegnerin nicht als Erbin, sondern gemäß § 2329 BGB – allerdings nicht auf Zahlung – als Beschenkte in Anspruch genommen werden sollte, gilt die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 2 BGB a.F./§ 2332 Abs. 1 BGB.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB unterliegt auch dann der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 2 BGB a.F./§ 2332 Abs. 1 BGB, wenn der Beschenkte zugleich (Mit-) Erbe ist. Allerdings hemmt eine auf § 2325 BGB gestützte Klage des Pflichtteilsberechtigten gegen den beschenkten Erben auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB (vgl. BGH NJW 1986, 1610).

Eine derartige Hemmung der Verjährung durch den Prozesskostenhilfeantrag in der Sache 321 O 4/11 konnte jedoch vorliegend nicht erfolgen, weil bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages am 29.12.2010 die dreijährige Frist nach dem Erbfall am 7.9.2007 bereits abgelaufen war.

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB verjährte jedenfalls bis 31.12.2009 nach der damals regelmäßigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB a.F. in 30 Jahren. Soweit man der Rechtsauffassung folgt, wonach auch dieser Auskunftsanspruch nunmehr gemäß § 195 BGB in 3 Jahren verjährt, würde die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst ab dem 1.1.2010 laufen.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Eine Hemmung der Verjährung ist eingetreten durch den erstmaligen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren 321 O 4/11 mit Einreichung am 29.12.2010. Dieses Verfahren hat geendet mit dem nicht anfechtbaren Beschluss des Senates in der Sache 2 W 95/11 vom 16.11.2011. Die Hemmung endete damit am 16.5.2012. Bis dahin waren gemäß § 187 Abs. 1 BGB 11 Monate und 28 Tage verstrichen, so dass 2 Jahre und 3 Tage verblieben. Der Anspruch ist somit noch nicht verjährt.

Dem Anspruch der Antragstellerin auf Vorlage eines – umfassenden – notariellen Nachlassverzeichnisses steht vorliegend nicht entgegen, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt ist.

Es ist anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB – mangels Rechtsschutzbedürfnis – nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn ein Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten nicht mehr besteht. Eine solche Situation kann dann in Betracht kommen, wenn zwar der Auskunftsanspruch an sich noch nicht verjährt ist, einem Zahlungsanspruch wegen des Pflichtteils bzw. der Pflichtteilsergänzung jedoch die Einrede der Verjährung entgegensteht.

Sind Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche verjährt, dann kann der Pflichtteilsberechtigte mit Auskünften des Erben im Allgemeinen nichts mehr anfangen. Sein dennoch gestelltes Auskunftsverlangen muss dann im Allgemeinen als unbegründet abgewiesen werden.

Das gilt aber nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Auskünfte des Erben trotz der Verjährung seiner eigenen möglichen Pflichtteilsansprüche noch benötigt, etwa um gegen seinen Prozessbevollmächtigten vorgehen zu können, der die Unterbrechung der Verjährung schuldhaft versäumt hat (vgl. BGH FamRZ 1990, 41 ff, 43).

OLG Hamburg 2 W 5/13

So liegt der Fall hier hinsichtlich der Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Um eventuelle Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten abschätzen und durchsetzen zu können, benötigt die Antragstellerin eine genaue Kenntnis hinsichtlich des Nachlasses, der von der Erblasserin getätigten Schenkungen sowie der ausgleichspflichtigen Zuwendungen. Hieraus ergibt sich ein Informationsbedürfnis der Klägerin, welches im Rahmen von § 2314 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 881 ff).

Obwohl die Antragsgegnerin bereits ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis erstellt hat, ist die Antragstellerin berechtigt, von dieser ein notarielles Verzeichnis zu verlangen (vgl. Palandt/Weidlich 71. Aufl. Rdnr. 7 zu § 2314 BGB m.w.N.).

Das Auskunftsinteresse der Antragstellerin ist mit einem Teilwert des Leistungsanspruch zu bewerten, der nach § 3 ZPO mit 1/5 bis 1/4 anzunehmen ist. Selbst wenn man die Werte für die Schenkungen von Seiten der Erblasserin an die Antragsgegnerin aus dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6.10.2010 (Anlage B 5) nimmt, kommt man auf einen Wert, wonach die beabsichtigte Klage auf Auskunft und Wertermittlung in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts fällt.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Der Antragstellerin steht kein von ihr geltend gemachter Anspruch auf Vorlage von Belegen zu. Die Antragsgegnerin ist als Erbin der Antragstellerin lediglich zur Auskunft über einen Inbegriff von Gegenständen verpflichtet, hingegen nicht zur Rechnungslegung.

Die Auskunft gestattet keine Nachprüfung, um den Wahrheitsgehalt erfüllter Informationen zu kontrollieren. Ausnahmen hiervon sind nur dort angezeigt, wo die Vorlage von Unterlagen bzw. Belegen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann (vgl. Staudinger/Haas (2006) Rdnr. 18 zu § 2314 BGB). Hierzu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.

Soweit es um von der Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tod vorgenommene Schenkungen geht, hat die Antragsgegnerin hierüber Auskunft zu erteilen. Soweit zumutbar, hat sie sich darüber auch fremdes Wissen zu verschaffen, etwa durch Einsichtnahme in die Konten der Erblasserin.

Da aber nicht feststeht, in welchem Umfang der Antragsgegnerin überhaupt möglich ist, Kontounterlagen für die bis zu 16 Jahre zurückliegende Zeit zu erlangen, kann sie nicht verpflichtet werden, generell für diesen Zeitraum Überweisungen ab einer Höhe von € 750,– bzw. Kontobewegungen betreffend Beträge von € 2.500,– anzugeben. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch hat auf eine generelle Auskunft über die Finanzen der Erblasserin in den letzten Jahren vor dem Erbfall oder welche Kontobewegungen in dieser Zeit stattgefunden haben (vgl. Staudinger/Haas (2006) Rdnr. 15 zu § 2314 BGB).

Auch wenn der Senat erhebliche Zweifel daran hat, dass der Antragstellerin ein Wertermittlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB auch insoweit zusteht, als dieser sich auf Vermögensgegenstände bezieht, hinsichtlich derer ein verjährter Pflichtteilsergänzungsanspruch hätte bestehen können, ist der Antragstellerin auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil diese Frage nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entscheiden ist.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 3.10.1984 (NJW 1985, 384 f, 385) es als schwierige Frage – die er allerdings dahingestellt sein ließ – bezeichnet, ob in einer entsprechenden Anwendung seiner Rechtsprechung zum Auskunftsverlangen dem Pflichtteilsberechtigten, obwohl er gegen den Erben keinen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch (mehr) hat, auch ein Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB zuzuerkennen ist.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO konnten die Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht unbeschränkt beigeordnet werden, denn nach dieser Vorschrift kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Da die Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht im Bezirk des Landgerichts Hamburg niedergelassen sind, entstehen bei einer mündlichen Verhandlung Reisekosten. Andererseits wären der Antragstellerin wegen der rechtlichen Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens auf ihren Antrag hin gemäß § 121 Abs. 4 ZPO ihre Bevollmächtigten als Verkehrsanwalt beizuordnen.

Von daher hat die Beiordnung ihrer Bevollmächtigten mit der Einschränkung zu erfolgen, dass Auslagen für die Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind (vgl. Zöller/Geimer a.a.O. Rdnr. 13a zu § 121 ZPO; OLG Köln Beschluss vom 15.6.2011 zum Az. 4 WF 116/11).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 nicht vorliegen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2004, 1362 f) ist im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe bei der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen.

OLG Hamburg 2 W 5/13

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…