Hat der Schwerbehinderte Anspruch auf Sonderurlaub?

Juli 27, 2024

Hat der Schwerbehinderte Anspruch auf Sonderurlaub?

RA und Notar Krau

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 SGB IX einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend 

Der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub kann auch dann bestehen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird,

sofern er die Wartefrist für den gesetzlichen Mindesturlaub erfüllt hat 

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlöschen,

wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen 

Hat der Schwerbehinderte Anspruch auf Sonderurlaub?

Allgemeiner Schutz des Schwerbehinderten im deutschen Arbeitsrecht

Schwerbehinderte Menschen genießen im deutschen Arbeitsrecht besonderen Schutz.

Ziel ist es, ihre berufliche Integration zu fördern und Benachteiligungen aufgrund ihrer Behinderung zu verhindern.

Die wichtigsten Regelungen finden sich im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

1. Begriff der Schwerbehinderung:

Schwerbehindert ist eine Person, wenn ihr Grad der Behinderung (GdB) von den zuständigen Behörden mit mindestens 50 festgestellt wurde.

Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können einen Gleichstellungsantrag stellen, um die gleichen Rechte wie Schwerbehinderte zu erhalten.

2. Besonderer Kündigungsschutz:

  • Eine Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat (§§ 168 ff. SGB IX).
  • Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat (sofern vorhanden) und die Schwerbehindertenvertretung anhören.
  • Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob Möglichkeiten bestehen, den Arbeitnehmer im Betrieb weiterzubeschäftigen.

3. Zusätzliche Urlaubstage:

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (§ 208 SGB IX).

4. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung:

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern (§ 81 SGB IX).

5. Leid ensgerechte Beschäftigung:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten seinen besonderen Bedürfnissen anzupassen (§ 164 Abs. 4 SGB IX).

Dies kann z.B. die Bereitstellung technischer Hilfsmittel oder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes umfassen.

6. Zusätzlicher Schutz vor Diskriminierung:

Das AGG verbietet jede Benachteiligung von Schwerbehinderten im Arbeitsleben, z.B. bei der Einstellung, Beförderung oder Vergütung.

7. Weitere Fördermöglichkeiten:

Es gibt zahlreiche weitere Fördermöglichkeiten für die Beschäftigung von Schwerbehinderten, z.B. finanzielle Zuschüsse für den Arbeitgeber oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

8. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung:

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb zu vertreten.

Sie ist in allen Fragen, die Schwerbehinderte betreffen, zu beteiligen und zu hören.

Fazit:

Der besondere Schutz von Schwerbehinderten im deutschen Arbeitsrecht dient dazu, ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass Schwerbehinderte ihre Fähigkeiten und Talente im Beruf entfalten können und nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

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