Hat der Schwerbehinderte Anspruch auf Sonderurlaub?
RA und Notar Krau
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend
Der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub kann auch dann bestehen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird,
sofern er die Wartefrist für den gesetzlichen Mindesturlaub erfüllt hat
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlöschen,
wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen
Schwerbehinderte Menschen genießen im deutschen Arbeitsrecht besonderen Schutz.
Ziel ist es, ihre berufliche Integration zu fördern und Benachteiligungen aufgrund ihrer Behinderung zu verhindern.
Die wichtigsten Regelungen finden sich im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Schwerbehindert ist eine Person, wenn ihr Grad der Behinderung (GdB) von den zuständigen Behörden mit mindestens 50 festgestellt wurde.
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können einen Gleichstellungsantrag stellen, um die gleichen Rechte wie Schwerbehinderte zu erhalten.
3. Zusätzliche Urlaubstage:
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (§ 208 SGB IX).
4. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung:
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern (§ 81 SGB IX).
5. Leid ensgerechte Beschäftigung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten seinen besonderen Bedürfnissen anzupassen (§ 164 Abs. 4 SGB IX).
Dies kann z.B. die Bereitstellung technischer Hilfsmittel oder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes umfassen.
6. Zusätzlicher Schutz vor Diskriminierung:
Das AGG verbietet jede Benachteiligung von Schwerbehinderten im Arbeitsleben, z.B. bei der Einstellung, Beförderung oder Vergütung.
7. Weitere Fördermöglichkeiten:
Es gibt zahlreiche weitere Fördermöglichkeiten für die Beschäftigung von Schwerbehinderten, z.B. finanzielle Zuschüsse für den Arbeitgeber oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
8. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung:
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb zu vertreten.
Sie ist in allen Fragen, die Schwerbehinderte betreffen, zu beteiligen und zu hören.
Fazit:
Der besondere Schutz von Schwerbehinderten im deutschen Arbeitsrecht dient dazu, ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass Schwerbehinderte ihre Fähigkeiten und Talente im Beruf entfalten können und nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.