OLG Düsseldorf I-3 Wx 83/13 – Beschluss vom 19.11.2013
Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich in einem Beschluss vom 19.11.2013 (Az. I-3 Wx 83/13) mit der Frage, ob ein Nachtragsliquidator ein Beschwerderecht hat, wenn das Registergericht seine Kompetenzen nachträglich einschränkt.
Ein Nachtragsliquidator wurde vom Registergericht bestellt, nachdem eine Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden war. Der Nachtragsliquidator sollte die Gesellschaft in einem laufenden Rechtsstreit vertreten.
Später beschränkte das Registergericht die Kompetenzen des Nachtragsliquidators auf die Durchführung dieses Rechtsstreits. Dagegen legte der Nachtragsliquidator Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt.
Es stellte fest, dass der Nachtragsliquidator ein Beschwerderecht hat, wenn das Registergericht seine Kompetenzen nachträglich einschränkt.
Begründung:
Diese Entscheidung stärkt die Position des Nachtragsliquidators. Sie stellt klar, dass das Registergericht die Kompetenzen eines Nachtragsliquidators nicht nachträglich einschränken darf, wenn dieser zuvor ohne Einschränkung bestellt wurde.
Dies gibt dem Nachtragsliquidator die notwendige Sicherheit, seine Aufgaben umfassend wahrnehmen zu können.
Auf Basis meiner Recherche in Kommentaren, Zeitschriften und Gerichtsentscheidungen lässt sich feststellen, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.11.2013 (Az. I-3 Wx 83/13) nicht als rechtlich umstritten angesehen werden kann.
Die Entscheidung wird in mehreren führenden Kommentaren ausdrücklich zitiert und deren Rechtsauffassung übernommen:
Otto – BeckOK FamFG Paragraf 375 Rn. 58a bestätigt ausdrücklich die Rechtsfolge der Entscheidung: „Bestellt das Registergericht durch bestandskräftigen Beschluss den Nachtragsliquidator, ohne seinen Kompetenzbereich einzuschränken, so darf er unbeschränkt als Nachtragsliquidator der Gesellschaft tätigen werden. Eine nachträgliche ‚Konkretisierung und Begrenzung‘ seines Kompetenz- bzw. Wirkungskreises […] durch das Registergericht greift iSd Paragraf 59 Abs. 1 in seine Rechte ein (OLG Düsseldorf NZG 2014, 230)“.
Koch – AktG Paragraf 273 Rn. 18 schließt sich dieser Auffassung an: „Wurde Eingrenzung des Wirkungskreises nicht vorgenommen, folgt allein aus Anlass der Nachtragsliquidation […] noch keine inhaltliche Beschränkung (OLG Düsseldorf Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2014, 230). Nachträgliche gerichtliche Begrenzung stellt sich dann als Teilabberufung dar, die mit Beschwerde angegriffen werden kann“.
Altmeppen – GmbHG Paragraf 74 Rn. 35 übernimmt ebenfalls die Rechtsprechung: „Der Nachtragsliquidator, der vom Registergericht ohne Einschränkung seines Kompetenzbereichs bestellt wurde, ist auch dann beschwerdebefugt, wenn nachträglich seine Kompetenzen auf die Erfüllung bestimmter Aufgaben begrenzt werden; hierbei handelt es sich um eine ‚Teilabberufung‘, die geeignet sein kann, in die Rechte des Liquidators einzugreifen (OLG Düsseldorf NZG 2014, 230)“.
Krafka – RegisterR Rn. 2461 stellt ebenfalls fest: „Einem bestellten Liquidator steht auch gegen die nachträgliche Einschränkung seines Wirkungskreises ein Beschwerderecht zu“.
Es gibt jedoch eine kritische Auseinandersetzung mit der Praxis einiger Registergerichte, Kompetenzbeschränkungen vorzunehmen:
Haas – Noack/Servatius/Haas | GmbHG Paragraf 66 Rn. 44 weist darauf hin, dass „in der Praxis […] RegGerichte den Wirkungskreis und die Vertretungsmacht der zu bestellenden (Nachtrags-)Liquidatoren nach Paragraf 66 V […] beschränken“, merkt aber kritisch an: „BGH steht dieser Praxis skeptisch gegenüber. […] Daher sollte vorstehend beschriebener Registerpraxis nicht gefolgt werden und Vertretungsmacht – zum Schutz des RVerkehrs – unbeschränkt erteilt werden“.
Diese Kritik richtet sich jedoch nicht gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf, sondern gegen die Registertpraxis, die das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung gerade korrigiert hat.
Die Entscheidung OLG Düsseldorf I-3 Wx 83/13 ist nicht umstritten. Sie wird in der Kommentarliteratur weitgehend zustimmend aufgenommen und als zutreffende Rechtsentwicklung angesehen. Die Kernpunkte – Beschwerderecht des Nachtragsliquidators gegen nachträgliche Kompetenzbeschränkung, Unzulässigkeit der nachträglichen Änderung eines bestandskräftigen Bestellungsbeschlusses und Qualifizierung der Beschränkung als „Teilabberufung“ – haben sich in der Literatur durchgesetzt.
Die einzige Kritik betrifft die Registertpraxis, die Kompetenzbeschränkungen vorzunehmen versucht – eine Praxis, die vom OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung gerade als unzulässig eingestuft wird und die auch in der Literatur skeptisch gesehen wird
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