Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten § 1967 II BGB

Januar 21, 2018

Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten § 1967 II BGB

BGH V ZR 82/11

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg abgewiesen wird.

Der Fall betrifft Hausgeldforderungen, die nach dem Tod der Erblasserin gegen den Erben entstanden sind.

Die Erblasserin setzte ihren Enkel als Erben ein und ordnete eine Testamentsvollstreckung durch den Beklagten bis 2022 an.

Der Testamentsvollstrecker kaufte im August 2008 eine Eigentumswohnung für den Erben, für die Hausgeldforderungen ausstanden.

Da die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) den Testamentsvollstrecker auf Zahlung dieser Forderungen.

Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten § 1967 II BGB

Das Amtsgericht und das Landgericht verurteilten den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass und zur Zahlung.

Der BGH bestätigte dies, da die Hausgeldschulden Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB darstellen.

Die Testamentsvollstreckung bewirkte, dass die Wohnung Teil des Nachlasses bleibt, und sowohl der Erbe als auch der Nachlass für die Verbindlichkeiten haften.

Auch eine testamentarische Anordnung, die den Testamentsvollstrecker zur Verwaltung der Wohnung berechtigt, führt dazu,

dass die Hausgeldforderungen zu den Nachlassschulden zählen.

Die Revision des Beklagten blieb erfolglos, da die angefochtenen Entscheidungen rechtskonform waren.

Allgemein:

„Hausgeld“ im Kontext von WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) bezieht sich auf die monatlichen Zahlungen, die jeder Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft leistet.

Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten § 1967 II BGB

Dieses Geld wird verwendet, um die Kosten für die Instandhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Gemeinschaftseigentums zu decken.

Hier sind einige wichtige Punkte zum Hausgeld:

  • Was ist im Hausgeld enthalten? Das Hausgeld deckt in der Regel Kosten wie:

    • Betriebskosten: Heizung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Strom für Gemeinschaftsräume, Reinigung, Gartenpflege, Aufzugswartung etc.
    • Verwaltungskosten: Verwaltergebühren, Kosten für die Buchhaltung, Bankgebühren, Versicherungen
    • Instandhaltungsrücklage: Diese Rücklage dient der Finanzierung von größeren Reparaturen oder Modernisierungen am Gebäude (z.B. Dachsanierung, Fassadenanstrich).
  • Wie wird die Höhe des Hausgeldes festgelegt? Die Höhe des Hausgeldes wird in der Regel anhand eines Wirtschaftsplans festgelegt, der von der WEG beschlossen wird. Der Wirtschaftsplan enthält eine Aufstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr.

  • Wie wird das Hausgeld berechnet? Die Verteilung des Hausgeldes auf die einzelnen Eigentümer erfolgt in der Regel nach dem Miteigentumsanteil, der im Grundbuch eingetragen ist. Es können aber auch andere Verteilungsschlüssel vereinbart werden (z.B. nach Wohnfläche oder Personenanzahl).

  • Was passiert bei Hausgeldrückständen? Wenn ein Eigentümer mit seinen Hausgeldzahlungen in Verzug gerät, kann die WEG verschiedene Maßnahmen ergreifen, z.B. Mahnungen verschicken, Verzugszinsen verlangen oder sogar die Zwangsverwaltung der Wohnung beantragen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass das Hausgeld monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu zahlen ist.
  • Mieter einer Eigentumswohnung zahlen in der Regel einen Teil der Betriebskosten als Nebenkosten an den Vermieter. Der Vermieter leitet diese dann an die WEG weiter.
  • Es ist wichtig, die Hausgeldabrechnungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Rückfragen an den Verwalter zu stellen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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