
Heimliche Videoüberwachung durch Vermieter
BGH VI ZR 1370/20
Urteil vom 12.03.2024
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit heimlicher Videoüberwachung
des Wohnungseingangs durch Vermieter und den daraus resultierenden Konsequenzen für die gerichtliche Entscheidungsfindung.
Der Fall:
Ein landeseigenes Wohnungsunternehmen (Kläger) kündigte Mietverhältnisse aufgrund des Verdachts der unbefugten Untervermietung.
Um diesen Verdacht zu belegen, beauftragte der Kläger eine Privatdetektei mit der heimlichen Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche.
Die Aufnahmen zeigten Personen, die die Wohnungen betraten und verließen.
Der Kläger nutzte diese Erkenntnisse, um die Kündigungen zu begründen.
Die Mieter (Beklagte) wehrten sich gegen die Kündigungen und forderten eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass die heimliche Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche durch den Vermieter
unzulässig war und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Rechtsstreit nicht verwertet werden dürfen.
Die Kündigungen des Klägers waren daher unwirksam.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BGH stärkt den Schutz der Privatsphäre von Mietern.
Vermieter dürfen nicht heimlich Videoüberwachungen durchführen, um den Verdacht von Vertragsverletzungen aufzuklären.
Die Gerichte dürfen rechtswidrig erlangte Erkenntnisse nicht verwerten.
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