Heimliche Videoüberwachung durch Vermieter
BGH VI ZR 1370/20
Urteil vom 12.03.2024
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit heimlicher Videoüberwachung
des Wohnungseingangs durch Vermieter und den daraus resultierenden Konsequenzen für die gerichtliche Entscheidungsfindung.
Der Fall:
Ein landeseigenes Wohnungsunternehmen (Kläger) kündigte Mietverhältnisse aufgrund des Verdachts der unbefugten Untervermietung.
Um diesen Verdacht zu belegen, beauftragte der Kläger eine Privatdetektei mit der heimlichen Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche.
Die Aufnahmen zeigten Personen, die die Wohnungen betraten und verließen.
Der Kläger nutzte diese Erkenntnisse, um die Kündigungen zu begründen.
Die Mieter (Beklagte) wehrten sich gegen die Kündigungen und forderten eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass die heimliche Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche durch den Vermieter
unzulässig war und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Rechtsstreit nicht verwertet werden dürfen.
Die Kündigungen des Klägers waren daher unwirksam.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BGH stärkt den Schutz der Privatsphäre von Mietern.
Vermieter dürfen nicht heimlich Videoüberwachungen durchführen, um den Verdacht von Vertragsverletzungen aufzuklären.
Die Gerichte dürfen rechtswidrig erlangte Erkenntnisse nicht verwerten.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.