Herabgruppierung im TVöD (VKA)
Beginn Stufenlaufzeit,
Tarifbereich der VKA
BAG 6 AZR 741/15
Urteil vom 1.6.2017,
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 entschieden, dass im Tarifbereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) die Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung neu beginnt.
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der beklagten Stadt als Sozialarbeiterin beschäftigt.
Sie wurde zunächst in die Entgeltgruppe S 14 eingruppiert und später in die Entgeltgruppe S 12 herabgruppiert.
Die Beklagte berechnete die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe ab dem Zeitpunkt der Herabgruppierung.
Die Klägerin machte geltend, dass die in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet werden müsse.
Entscheidung des BAG
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Stufenlaufzeit beginne nach der Herabgruppierung neu.
Stufenlaufzeit
Die Stufenlaufzeit ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer in einer bestimmten Entgeltstufe verbringen muss, um in die nächste Stufe aufzusteigen.
Herabgruppierung
Eine Herabgruppierung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert wird.
Tarifliche Regelung
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Stufenlaufzeiten für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Im Tarifbereich der VKA beginnt die Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung neu.
Begründung
Das BAG begründete seine Entscheidung wie folgt:
Gleichbehandlungsgrundsatz
Das BAG wies das Argument der Klägerin zurück, dass die Nichtanrechnung der Stufenlaufzeit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
Es gebe sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Höher- und Herabgruppierungen.
Mitbestimmungsrechte
Das BAG wies auch das Argument der Klägerin zurück, dass die Nichtanrechnung der Stufenlaufzeit gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats verstoße.
Fazit
Das Urteil des BAG stellt klar, dass im Tarifbereich der VKA die Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung neu beginnt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe bereits eine längere Zeit beschäftigt war.
BAG 6 AZR 741/15
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.