Herabsetzung Grunderwerbsteuer Forderungsverlust § 114a ZVG

September 13, 2017

Herabsetzung Grunderwerbsteuer Forderungsverlust § 114a ZVG

FG Düsseldorf 7 K 844/05 GE

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens 72 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten.

Sie war im Versteigerungstermin Meistbietende und erhielt den Zuschlag.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und berücksichtigte dabei neben dem Meistgebot auch einen Forderungsverlust der Klägerin gemäß § 114a ZVG als Teil der Bemessungsgrundlage.

Die Klägerin klagte gegen den Grunderwerbsteuerbescheid und beantragte unter anderem die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer.

Zentrale Streitpunkte:

  • Anzahl der Steuerbescheide: War das Finanzamt verpflichtet, für jede der 72 Einheiten einen separaten Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen?
  • Berücksichtigung des Forderungsverlustes: War der Forderungsverlust der Klägerin gemäß § 114a ZVG zu Recht als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer berücksichtigt worden?

Herabsetzung Grunderwerbsteuer Forderungsverlust § 114a ZVG

Entscheidung des Gerichts:

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) wies die Klage ab.

Begründung:

  1. Anzahl der Steuerbescheide:

Das FG Düsseldorf entschied, dass das Finanzamt nicht verpflichtet war, für jede der 72 Einheiten einen separaten Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen.

Die Zusammenfassung der 72 Grundstückserwerbe in einem Steuerbescheid habe die Bestimmtheit des Steuerbescheids nicht beeinträchtigt.

Es habe keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung bestanden, da die 72 Grundstücke der Klägerin in einem einheitlichen

Zwangsversteigerungsverfahren durch die Abgabe eines Meistgebots zugeschlagen wurden.

  1. Berücksichtigung des Forderungsverlustes:

Das FG Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Forderungsverlust der Klägerin gemäß § 114a ZVG zu Recht als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer berücksichtigt worden war.

Herabsetzung Grunderwerbsteuer Forderungsverlust § 114a ZVG

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine solche zusätzliche Leistung auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger,

der das Meistgebot abgegeben hat, im Rahmen des § 114a ZVG wegen bestimmter Forderungen gegen den Vollstreckungsschuldner aus dem Grundstück als befriedigt gilt.

Fazit:

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids.

Der Fall verdeutlicht die Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Forderungsverlustes gemäß § 114a ZVG als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Zwangsversteigerungen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des FG Düsseldorf zeigt, dass die Zusammenfassung mehrerer Grundstückserwerbe in einem Grunderwerbsteuerbescheid unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
  • Die Berücksichtigung des Forderungsverlustes gemäß § 114a ZVG als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt.
  • Das FG Düsseldorf ließ die Revision zum Zwecke der Rechtsfortbildung zu, da die Rechtsfrage, ob die Tilgungswirkung des § 114a ZVG auch bei wirtschaftlich wertlosen Forderungen des meistbietenden Gläubigers zu berücksichtigen ist, noch ungeklärt ist.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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