Hessisches LAG 8 Sa 1510/11
Herabsetzung Leistungen Pensionskasse
Ausgleichspflicht Arbeitgeber
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 8. September 2011, Az. 8 Sa 1510/11, behandelt die
Ausgleichspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung von Leistungen einer Pensionskasse.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kürzung der Versorgungsleistungen
durch die Pensionskasse auszugleichen, wenn er dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über diese Kasse zugesagt hat.
Der Kläger war zwischen 1974 und 2002 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte führte Beiträge an die Pensionskasse der chemischen Industrie ab, die später in die „Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft“ umbenannt wurde.
Nachdem die Pensionskasse im Jahr 2003 finanzielle Probleme feststellte, beschloss sie, die Leistungen um jährlich 1,4 % zu kürzen, um den Fehlbetrag auszugleichen.
Der Kläger forderte von der Beklagten den Ausgleich dieser Kürzungen.
In einem früheren Verfahren (LAG Hessen, Az. 8 Sa 53/09) wurde die Beklagte bereits zur Zahlung der Differenzen für den Zeitraum von Juli 2003 bis Februar 2009 verurteilt.
Nun verlangte der Kläger den Ausgleich weiterer Kürzungen bis Juli 2011 sowie eine Anpassung der Rente gemäß § 16 BetrAVG.
Das LAG Hessen entschied zugunsten des Klägers.
Die Beklagte wurde verpflichtet, die gekürzten Rentenbeträge auszugleichen und die Rente anzupassen.
Es wurde festgestellt, dass die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Versorgungsleistungen einzustehen hat,
auch wenn die Pensionskasse ihre Leistungen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten reduziert.
Diese Einstandspflicht erstreckt sich auch auf die Überschussanteile, die als Teil der Versorgungszusage anzusehen sind.
Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitgeber nicht entlastet werden darf, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen mindert.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.