Heranziehung des vorrangig Bestattungspflichtigen § 8 IV 2 BestattG

Dezember 15, 2019

Heranziehung des vorrangig Bestattungspflichtigen § 8 IV 2 BestattG

OVG Lüneburg 10 PA 350/18

Beschluss 5.4.2019

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 5. April 2019 behandelt die Frage der Erstattung von Bestattungskosten durch die Gemeinde gegenüber den vorrangig Bestattungspflichtigen.

Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde, vertreten durch die Antragsgegnerin, die Bestattung des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin

gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG ND 2005 veranlasst, da keine andere Person die Bestattung übernommen hatte.

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde verpflichtet, die Bestattung durchzuführen, wenn niemand anderes dazu bereit oder in der Lage ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG ND 2005 kann die Gemeinde die Kosten der Bestattung von den vorrangig Bestattungspflichtigen, in diesem Fall der Antragstellerin als Ehefrau, zurückfordern.

Heranziehung des vorrangig Bestattungspflichtigen § 8 IV 2 BestattG

Diese Erstattungspflicht ist durch einen Leistungsbescheid festzusetzen, was im vorliegenden Fall durch den Bescheid vom 22. Februar 2018 geschah.

Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt,

da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte.

Dies wurde vom OVG Lüneburg bestätigt.

Das OVG führte aus, dass keine weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung notwendig seien.

Die Antragstellerin hatte einen Teil ihrer Beschwerde zurückgenommen, nachdem das Sozialamt die Bestattungskosten übernommen hatte,

wodurch das Beschwerdeverfahren in diesem Teil eingestellt wurde.

Der verbliebene Streitpunkt betraf die Verwaltungsgebühr von 132,90 EUR, die jedoch ebenfalls nicht erfolgreich angefochten werden konnte.

Heranziehung des vorrangig Bestattungspflichtigen § 8 IV 2 BestattG

Das Gericht betonte, dass die Gemeinde keine Wahl hatte, sondern gesetzlich verpflichtet war, die Bestattung durchzuführen,

und dass die Antragstellerin, als vorrangig Bestattungspflichtige, für die Erstattung der Kosten aufkommen müsse.

Eine Ermessensentscheidung wäre nur erforderlich gewesen, wenn mehrere gleichrangig Bestattungspflichtige vorhanden gewesen wären, was hier nicht der Fall war.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Allgemeiner Hinweis:

Das Bestattungsgesetz, oder genauer gesagt die Bestattungsgesetze, sind in Deutschland Ländersache.

Das bedeutet, dass jedes der 16 Bundesländer sein eigenes Gesetz zur Regelung des Bestattungswesens hat.

Es gibt kein einheitliches, bundesweit geltendes Gesetz.

Bestattungspflicht:

Wer ist verpflichtet, sich um die Bestattung eines Verstorbenen zu kümmern?

In Hessen sind dies in einer bestimmten Reihenfolge die nächsten Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, nicht eingetragene Lebenspartner usw.).

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Bestattungsfristen:

Innerhalb welcher Frist muss eine Bestattung erfolgen?

Friedhofspflicht:

Grundsätzlich müssen Verstorbene auf einem Friedhof beigesetzt werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen wie die Seebestattung.

Ruhezeiten:

Wie lange muss eine Grabstätte bestehen, bevor sie neu belegt werden darf?

Leichenschau:

Die Pflicht zur Feststellung des Todes durch einen Arzt vor der Bestattung.

Bestattungsarten:

Zulässige Arten der Bestattung (Erd-, Feuer-, See-).

Überführung von Leichen: Regelungen zum Transport von Verstorbenen.

Anforderungen an Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen.

Sonderregelungen für beispielsweise Tot- und Fehlgeburten.

Da die Bestattungsgesetze Ländersache sind, können sich die Regelungen in Details von anderen Bundesländern unterscheiden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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