
Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit
Gerne fasse ich das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.09.2016 (Az. XII ZB 487/15) zusammen
Vorinstanzen:
AG Miesbach, Entscheidung vom 12.02.2015 – (D) 1 F 313/13 –
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2015 – 12 UF 475/15 –
Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar trennt sich. Der Mann zieht aus dem gemeinsamen Haus aus, das ihm allein gehört. Die Frau bleibt mit den Kindern darin wohnen. Jahre später, die Kinder sind erwachsen, möchte der Mann das Haus zurückhaben, um selbst dort einzuziehen. Kann er das einfach so verlangen? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.
Der Fall beginnt 1991 mit einer Hochzeit. 1999 kauft der Mann ein Haus, das die Familie als Zuhause nutzt. Anfang 2006 trennen sich die Eheleute. Der Mann zieht aus und versucht später erfolglos, das Haus zu verkaufen oder es ihm zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen. Er zieht in andere Wohnungen. Die jüngste gemeinsame Tochter ist inzwischen volljährig und hat die Schule abgeschlossen. Nun fordert der Mann das Haus von seiner Noch-Ehefrau zurück, weil er mit seiner neuen Familie dort einziehen möchte.
Das Amtsgericht hatte den Antrag des Mannes, das Haus zurückzubekommen, abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) München gab dem Mann jedoch recht und verpflichtete die Frau, das Haus bis Ende März 2016 zu verlassen. Dagegen legte die Frau Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Die Argumentation des Oberlandesgerichts (OLG)
Das OLG meinte, der Mann könne das Haus nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (§ 985 BGB – Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe) zurückfordern. Zwar gäbe es für Ehewohnungen spezielle Regeln (§ 1361b BGB), die aber hier nicht mehr gelten würden. Der Grund: Der Mann sei Ende 2007 endgültig ausgezogen und habe damit die Wohnung als „Ehewohnung“ aufgegeben. Er habe keine ernsthaften Absichten mehr gehabt, dorthin zurückzukehren.
Auch wenn es eine gesetzliche Vermutung gäbe, dass der ausgezogene Ehegatte dem anderen die Nutzung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB), sei es der Frau hier nach so langer Zeit nicht mehr erlaubt, sich darauf zu berufen. Das OLG sprach von einem „Rechtsmissbrauch“. Außerdem hätten die Eheleute ursprünglich gemeinsam beschlossen, das Haus zu verkaufen. Die Frau könne sich von diesem gemeinsamen Plan nicht einfach lösen. Die lange Trennungszeit von zehn Jahren sei ebenfalls ungewöhnlich.
Das OLG argumentierte weiter, dass das Haus nicht mehr als Ehewohnung gelte, weil der Mann ausgezogen sei. Ein Schutz der Ehefrau aus dem Ehe-Recht oder dem Grundgesetz sei nicht größer als der Schutz, den sie in einem speziellen Wohnungszuweisungsverfahren hätte. Dort würde das Eigentumsrecht des Mannes besonders berücksichtigt. Das OLG hielt eine Übergangsfrist von gut sechs Monaten für angemessen, damit die Frau eine neue Wohnung finden und ihren Wohnbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts geltend machen könne.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und wies den Antrag des Mannes als unzulässig zurück.
Der BGH stellte klar, dass während eines Scheidungsverfahrens ein Ehegatte nicht einfach die Herausgabe der Ehewohnung nach § 985 BGB verlangen kann. Das ist in solchen Fällen unzulässig. Hierfür gibt es spezielle Regelungen im Familienrecht, insbesondere § 1361b BGB (Ehewohnung bei Getrenntleben). Der Sinn dieser Regelung ist es, solche Streitigkeiten beim Familiengericht zu bündeln und einen besonderen Schutz für die Ehewohnung zu gewährleisten. Würde man den allgemeinen Herausgabeanspruch zulassen, ginge dieser Schutz verloren.
Der BGH betonte, dass ein Haus, das einmal eine Ehewohnung war, diesen Charakter auch dann nicht verliert, wenn einer der Ehegatten für längere Zeit auszieht. Der Charakter als Ehewohnung bleibt während der gesamten Trennungszeit bestehen. Dies ist wichtig, damit zum Beispiel im Falle des Kindeswohls der ausgezogene Ehegatte immer noch die Möglichkeit hat, in die Wohnung zurückzukehren. Der BGH korrigierte hier seine frühere Rechtsprechung und stellte klar, dass das Haus des Mannes immer noch als Ehewohnung anzusehen war.
Die familienrechtlichen Regelungen zur Ehewohnung sind, so der BGH, eine zulässige Beschränkung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer-Ehegatte ist gegenüber dem anderen Ehegatten und den Kindern zur Rücksichtnahme verpflichtet, da die Wohnung das Zentrum des Familienlebens war. Die Einschränkung des Eigentums ist nicht endgültig, sondern eine vorübergehende Regelung für die Trennungszeit. Der Eigentümer kann in der Regel eine Nutzungsvergütung verlangen oder die Wohnungsnutzung auf den Unterhalt anrechnen lassen.
Der BGH stellte zudem klar, dass der Mann immer noch die Möglichkeit hatte, eine Wohnungszuweisung an sich selbst nach § 1361b Abs. 1 BGB zu beantragen. Auch wenn die gesetzliche Vermutung des § 1361b Abs. 4 BGB besagt, dass der ausgezogene Ehegatte die Wohnung dem anderen überlassen hat, bedeutet das nicht, dass diese Überlassung endgültig ist. Diese Vermutung betrifft lediglich die Entstehung des Nutzungsverhältnisses, nicht dessen Dauerhaftigkeit.
Wenn sich die Umstände wesentlich ändern – und das ist hier der Fall, da die Kinder volljährig sind und nicht mehr im Haushalt leben – kann eine solche Überlassungsregelung abgeändert werden. Die „Unwiderleglichkeit“ der Vermutung betrifft nur den Beweis der anfänglichen Überlassung, nicht die Möglichkeit, die Regelung später anzupassen. Die Interessen des Eigentümers (§ 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB) müssen in diesem Verfahren besonders berücksichtigt werden.
Eine Umdeutung des Herausgabeantrags des Mannes in einen Antrag auf Wohnungszuweisung lehnte der BGH ab. Die beiden Verfahrensarten folgen unterschiedlichen Regeln und haben verschiedene Ziele. Ein solches Vorgehen würde schutzwürdige Interessen der Ehefrau berühren.
Das BGH-Urteil macht deutlich, dass der Eigentümer-Ehegatte während der Trennung nicht einfach die Herausgabe der ehemaligen Ehewohnung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln verlangen kann. Es müssen die speziellen familienrechtlichen Bestimmungen zur Ehewohnung angewendet werden. Diese dienen dem Schutz der Ehe und Familie und berücksichtigen die besonderen Verhältnisse getrennt lebender Eheleute. Auch wenn der Ehepartner ausgezogen ist und die Trennung lange dauert, behält die Wohnung ihren Charakter als Ehewohnung. Der ausgezogene Ehegatte kann aber unter geänderten Umständen (z.B. erwachsene Kinder) eine Zuweisung der Wohnung an sich selbst im Rahmen des Ehewohnungsverfahrens beantragen.
Dieses Urteil ist wichtig, da es klärt, welche Regeln gelten, wenn getrennte Ehepartner um die Nutzung der ehemaligen Ehewohnung streiten. Es zeigt, dass das Familienrecht hier Vorrang vor dem allgemeinen Eigentumsrecht hat, um einen besonderen Schutzbereich für die Familie zu gewährleisten.
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