Herausgabe PKW gemäß §§ 2039 + 985 BGB an alle Miterben – OLG Köln 11 U 35/18
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen abzuweisen, das die Herausgabe eines PKW gemäß den §§ 2039 und 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an alle Miterben anordnete.
Die Klage wurde vom Landgericht im Sinne der Klägerinnen entschieden, da die Beklagte keinen erfolgreichen Einwand gegen die Entscheidung des Gerichts vorbrachte.
Die Klägerinnen haben nach Ansicht des OLG einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen PKW.
Da die Erblasserin vor ihrem Tod Eigentümerin des Fahrzeugs war und dieses Eigentum nicht verloren hatte, geht es gemäß § 1922 BGB nach ihrem Tod auf die Miterben über.
Die Behauptung der Beklagten, dass der PKW ihr durch eine Schenkung gehöre, ist nicht ausreichend, da für die wirksame Übertragung des Eigentums eine dingliche Übergabe erforderlich ist, die hier nicht nachgewiesen wurde.
Die Beklagte konnte nicht überzeugend darlegen, wie die Übereignung des PKW erfolgt sein soll. Ihr Vortrag war widersprüchlich und unklar.
Zudem gibt es keinen ausreichenden Beweis für eine tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs. Die Kosten für den PKW wurden hauptsächlich von der Erblasserin getragen, was gegen die Eigentümerstellung der Beklagten spricht.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da keine Gründe vorliegen, die eine Zurückhaltung des Fahrzeugs rechtfertigen würden.
Es gibt keinen Anspruch eines Miterben auf die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Abweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung liegen vor, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und es sich um eine Beurteilung von Sach- und Rechtsfragen im konkreten Einzelfall handelt.
Daher ist keine mündliche Verhandlung erforderlich.
I. Zusammenfassung RA und Notar Krau
– Zusammenfassung des Falls und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG)
II. Entscheidungstext
A. Gründe für die Abweisung der Berufung
1. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung
2. Unbeachtlichkeit des Einwands betreffend die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts
3. Anspruch der Klägerinnen auf Herausgabe des PKW gemäß §§ 2039, 985 BGB an alle Miterben
4. Fehlender schlüssiger Vortrag der Beklagten zur Übereignung des PKW
5. Widersprüchlichkeit des Sachvortrags der Beklagten
6. Fehlende Darlegung und Beweisführung der Übereignung
7. Kosten des Fahrzeugs wurden hauptsächlich von der Erblasserin getragen
8. Fehlendes Zurückbehaltungsrecht der Beklagten
B. Voraussetzungen für die Abweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung
1. Keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits
2. Beurteilung von Sach- und Rechtsfragen im konkreten Einzelfall
3. Keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.