Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 entschieden, dass der
Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs nach § 528 BGB auch dann besteht, wenn der Notbedarf erst nach der Schenkung entstanden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin (eine Stadt) hatte dem Sohn des Beklagten Sozialhilfe gewährt.
Der Sohn hatte zuvor dem Beklagten zwei Grundstücke geschenkt.
Die Klägerin leitete den Anspruch des Sohnes auf Rückforderung der Schenkung gegen den Beklagten auf sich über.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück.
Der Anspruch auf Herausgabe der Schenkung bestehe, da der Sohn des Beklagten nach der Schenkung bedürftig geworden sei.
Notbedarf
Der Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs nach § 528 BGB setzt voraus, dass der Schenker nach der Schenkung bedürftig geworden ist.
Es ist nicht erforderlich, dass der Notbedarf bereits bei der Schenkung bestand.
Erforderlichkeit der Aufwendungen
Die Aufwendungen der Klägerin für den Unterhalt des Sohnes des Beklagten waren erforderlich, da der Sohn bedürftig war.
Herausgabe Schenkung wegen Notbedarfs aus übergeleitetem Recht
Verwertbarkeit des Geschenks
Der Sohn des Beklagten hätte das Geschenk zum Zeitpunkt seiner Bedürftigkeit nicht verwerten können, da es mit einem Nießbrauch und einer Vormerkung belastet war.
Dies schließt den Rückforderungsanspruch aber nicht aus.
Aufrechnung
Der Beklagte kann mit Schadensersatzansprüchen gegen seinen Sohn aufrechnen.
Das Berufungsgericht hatte die Aufrechnung zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
Fazit
Das Urteil des BGH stellt klar, dass der Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs
nach § 528 BGB auch dann besteht, wenn der Notbedarf erst nach der Schenkung entstanden ist.
Der Beschenkte kann mit Gegenansprüchen gegen den Schenker aufrechnen.