Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 14. September 2007 entschieden, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB
auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die Schenkung von einer Erbengemeinschaft vorgenommen wurde.
Sachverhalt
Die Mutter des Beklagten lebte in einem Wohnheim für Behinderte.
Der Kläger, der Träger der Sozialhilfe, übernahm die Kosten der Betreuung.
Die Mutter des Beklagten hatte zuvor zusammen mit ihrer Mutter ein Grundstück an den Beklagten und seinen Bruder verschenkt.
Herausgabe wegen Notbedarf auch bei Schenkung Erbengemeinschaft
Der Kläger leitete die Ansprüche der Mutter des Beklagten auf Rückforderung der Schenkung gegen den Beklagten auf sich über.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage ab.
Das OLG gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung.
Schenkung durch Erbengemeinschaft
Das OLG entschied, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB auch dann geltend gemacht werden kann,
wenn die Schenkung von einer Erbengemeinschaft vorgenommen wurde.
Verarmung des Schenkers
Die Mutter des Beklagten war im Sinne des § 528 BGB verarmt, da sie Sozialhilfeleistungen bezog.
Herausgabe wegen Notbedarf auch bei Schenkung Erbengemeinschaft
Überleitung des Anspruchs
Der Kläger hatte den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wirksam auf sich übergeleitet.
Höhe des Anspruchs
Der Anspruch des Klägers belief sich auf 19.412,30 €.
Dies entspricht dem Wert des Anteils der Mutter des Beklagten an dem Grundstück.
Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Verjährung
Der Anspruch des Klägers war nicht verjährt, da er rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hatte.
Einrede des Notbedarfs
Der Beklagte konnte sich nicht auf die Einrede des Notbedarfs berufen, da er seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt hatte.
Fazit
Das Urteil des OLG Köln stellt klar, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB
auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die Schenkung von einer Erbengemeinschaft vorgenommen wurde.