Herausgabe wegen Notbedarf auch bei Schenkung Erbengemeinschaft

Juli 23, 2017

Herausgabe wegen Notbedarf auch bei Schenkung Erbengemeinschaft

OLG Köln 2 U 37/06

Rückforderung Schenkung,

§§ 528, 812 ff. BGB wegen Verarmung des Schenkers,

aus übergeleitetem Recht (§ 90 Abs. 1 BSHG)

Krau RA und Notar

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 14. September 2007 entschieden, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB

auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die Schenkung von einer Erbengemeinschaft vorgenommen wurde.

Sachverhalt

Die Mutter des Beklagten lebte in einem Wohnheim für Behinderte.

Der Kläger, der Träger der Sozialhilfe, übernahm die Kosten der Betreuung.

Die Mutter des Beklagten hatte zuvor zusammen mit ihrer Mutter ein Grundstück an den Beklagten und seinen Bruder verschenkt.

Herausgabe wegen Notbedarf auch bei Schenkung Erbengemeinschaft

Der Kläger leitete die Ansprüche der Mutter des Beklagten auf Rückforderung der Schenkung gegen den Beklagten auf sich über.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage ab.

Das OLG gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung.

Schenkung durch Erbengemeinschaft

Das OLG entschied, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB auch dann geltend gemacht werden kann,

wenn die Schenkung von einer Erbengemeinschaft vorgenommen wurde.

Verarmung des Schenkers

Die Mutter des Beklagten war im Sinne des § 528 BGB verarmt, da sie Sozialhilfeleistungen bezog.

Herausgabe wegen Notbedarf auch bei Schenkung Erbengemeinschaft

Überleitung des Anspruchs

Der Kläger hatte den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wirksam auf sich übergeleitet.

Höhe des Anspruchs

Der Anspruch des Klägers belief sich auf 19.412,30 €.

Dies entspricht dem Wert des Anteils der Mutter des Beklagten an dem Grundstück.

Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

Verjährung

Der Anspruch des Klägers war nicht verjährt, da er rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hatte.

Einrede des Notbedarfs

Der Beklagte konnte sich nicht auf die Einrede des Notbedarfs berufen, da er seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt hatte.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stellt klar, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB

auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die Schenkung von einer Erbengemeinschaft vorgenommen wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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