Herausgabeverlangen letztwillige Verfügung aus amtlicher Verwahrung – OLG Frankfurt a M 21 W 63/23 – Beschluss vom 19.09.2023
Die Beteiligten fordern die Rückgabe von zwei in amtliche Verwahrung gegebenen Urkunden, die letztwillige Verfügungen enthalten.
Die Anträge wurden zuvor abgelehnt, da es sich um einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag handelte.
Das Gericht entschied, dass die Rückgabe des Erbvertrags nicht möglich sei, während das gemeinschaftliche Testament zurückgegeben werden könne,
da es keine ehevertraglichen Regelungen enthalte.
Die Rücknahme kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Kosten wurden aufgeteilt, und die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen
B. Ziel des Verfahrens
II. Sachverhalt
A. Die beteiligten Parteien
B. Chronologie des Verfahrens
C. Inhalt der strittigen Urkunden
III. Entscheidung des Nachlassgerichts
A. Ablehnung der Anträge vom 03.07.2018 und 14.08.2019
B. Beschluss vom 01.02.2019
C. Beschwerde und Senatsbeschluss vom 29.08.2019
D. Weitere Entwicklungen bis zur Beschwerde vom 14.04.2023
IV. Zulässigkeit der Beschwerde
A. Fristgerechter Eingang der Beschwerde
B. Beschwerdebefugnis der Beteiligten
V. Entscheidung des Oberlandesgerichts
A. Prüfung der Anträge vom 14.02.2023
B. Rücknahme von Urkunden aus der amtlichen Verwahrung
1. Gemeinschaftliches Testament vom 04.06.2018
a. Kein Erbvertrag
b. Stellung des Herausgabeverlangens durch Verfahrensbevollmächtigte
2. Ehe- und Erbvertrag vom 22.06.2011
a. Kombinierter Vertrag
b. Rücknahme nicht möglich aufgrund von Paragraf 2300 Abs. 2 BGB
c. Keine Möglichkeit der erweiterten Anwendung oder verfassungskonformen Auslegung
VI. Kostenentscheidung
A. Aufteilung der Kosten
B. Verzicht auf Gerichtskosten
VII. Rechtsbeschwerde
VIII. Schlussfolgerungen
Das der Rückgabe der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung vorangehende Herausgabeverlangen kann durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann auch dann nicht aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, wenn dieser aufgehoben wurde.
Auf die befristete Beschwerde vom 14.04.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 22.03.2023 abgeändert.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 2) die notarielle Urkunde des Notar A vom 04.06.2018, UR-Nr. …, ZTR- Verwahrnummer … zurückzugeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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