herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit

Juni 19, 2023

herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit

BGH V ZR 145/21

RA und Notar Krau

Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.11.2022 (V ZR 145/21) wird klargestellt, dass nur zum Zeitpunkt der Eintragung

ein rechtlich selbständiges Grundstück das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit sein kann.

Eine nachträgliche Auslegung des Grundbucheintrags anhand der Eintragungsbewilligung oder der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht zulässig,

wenn das herrschende Grundstück im Grundbuch eindeutig bezeichnet wurde.

Dies gilt auch, wenn die Grunddienstbarkeit zugunsten einer noch zu vermessenden Teilfläche bestellt wurde.

Im zugrunde liegenden Herbst geht es um zwei Grundstücke, die aus der Teilung eines Flurstücks hervorgegangen sind.

Die Kläger verlangen vom Beklagten, den Bewuchs auf seinem Grundstück auf einer Höhe von maximal vier Metern zu beschränken,

basierend auf einer im Jahr 1969 bestellten Grunddienstbarkeit zugunsten der „Parzelle Nr.“ 2“, die dem heutigen Grundstück der Klägerin entspricht.

herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit

Die Eintragung der Dienstbarkeit erfolgte im Jahr 1974 zugunsten des Grundstücks mit der Flurstücknummer 1523, aus dem beide Grundstücke hervorgegangen sind.

Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf, die zugunsten des Klägers entschieden hatte.

Er stellte fest, dass keine Grunddienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks (Flurstück 1523/21) entstand,

da im Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit dieses Grundstücks noch nicht als eigenständige Parzelle existierte.

Ein herrschendes Grundstück im Sinne des § 1018 BGB kann nur ein rechtlich selbständiges, im Grundbuch eingetragenes Grundstück sein.

Das Grundstück des Klägers war jedoch zum Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit noch nicht vermessen

und im Grundbuch nicht als eigenes Blatt geführt, weshalb die Voraussetzungen für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht erfüllt waren.

Die Einigung über die Bestellung der Grunddienstbarkeit und die Eintragung im Grundbuch müssen inhaltlich übereinstimmen.

herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit

Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Grunddienstbarkeit für das gesamte ursprüngliche Grundstück 1523 eingetragen,

obwohl sich die dingliche Einigung auf die noch zu vermessende Parzelle 2 bezog, welche erst später rechtlich selbständig wurde.

Eine spätere Änderung durch die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts für das klägerische Grundstück konnte diese Unstimmigkeit nicht beheben.

Zusammenfassend stellte der BGH fest, dass keine Grunddienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks entstanden sei,

da zum Zeitpunkt der Eintragung keine rechtliche Selbständigkeit des Grundstücks gegeben sei.

Eine nachträgliche Anpassung oder Auslegung der Eintragung ist nicht möglich.

Entsprechend wurde das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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