
Hessen – Anspruch Grundstückseigentümer gegen Nachbarn auf Beseitigung Einfriedung
Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 21.09.2018
Aktenzeichen: V ZR 302/17
vorgehend LG Darmstadt, 6. Oktober 2017, Az: 24 S 2/17
vorgehend AG Fürth (Odenwald), 1. Dezember 2016, Az: 1 C 275/16
RA und Notar Krau
Die folgende Zusammenfassung erläutert das Urteil des BGH vom 21. September 2018 (Az. V ZR 302/17) und das hessische Nachbarrecht
In einem Fall aus Hessen stritten sich zwei Grundstückseigentümer, die Nachbarn sind. Die Beklagte hatte auf ihrem Grundstück, direkt an der gemeinsamen Grenze, eine zwei Meter hohe Metallwand errichtet. Die Klägerin forderte, dass die Metallwand entfernt wird, weil sie eine gemeinsame, dem hessischen Nachbarrecht entsprechende Einfriedung, also einen Zaun, errichten wollte.
Zuvor hatte es einen Maschendrahtzaun gegeben. Die Klägerin argumentierte, dass die Metallwand nicht der „ortsüblichen Einfriedung“ entspreche. Das Amtsgericht und das Landgericht gaben der Klägerin Recht und verlangten, dass die Beklagte die Mauer entfernt. Sie argumentierten, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Errichtung einer rechtmäßigen Einfriedung habe, der auch das Recht auf die Beseitigung einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Einfriedung einschließt.
Der BGH hob die Urteile der unteren Gerichte auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH stimmte den Vorinstanzen zwar grundsätzlich zu, dass ein Nachbar die Entfernung einer bestehenden Einfriedung (z.B. Zaun oder Mauer) verlangen kann, wenn diese die Errichtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Einfriedung verhindert oder stört.
Allerdings betonte der BGH, dass dies nur gilt, wenn die Beseitigung der Mauer notwendig ist, um die gesetzliche Einfriedung zu errichten. Im konkreten Fall bedeutet das, es muss geprüft werden, ob die Metallwand das Erscheinungsbild der geplanten ortsüblichen Einfriedung „völlig verändern“ würde. Die Gerichte müssen also zuerst feststellen, wie eine ortsübliche Einfriedung im betreffenden Gebiet überhaupt aussieht.
Der BGH wies darauf hin, dass eine bloße ästhetische Störung nicht ausreicht, um die Entfernung einer Einfriedung zu verlangen. Es geht vielmehr darum, das durch das Nachbarrecht geschützte Interesse an einer zweckmäßigen und optisch zumutbaren Einfriedung zu wahren.
Nach dem hessischen Nachbarrecht (Paragrafen 14, 15 NachbG HE) können Nachbarn gemeinsam eine ortsübliche Einfriedung auf der Grundstücksgrenze errichten. Wenn es keine ortsübliche Einfriedung gibt, gilt ein 1,20 Meter hoher Maschendrahtzaun als Standard.
Ein Nachbar kann nur dann die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn dies notwendig ist, um die gesetzlich vorgeschriebene, ortsübliche Einfriedung zu errichten.
Es reicht nicht aus, einfach nur zu verlangen, dass eine Einfriedung entfernt wird, weil sie einem nicht gefällt.
Die Gerichte müssen im konkreten Fall zunächst feststellen, was als „ortsüblich“ gilt. Erst wenn das klar ist, kann beurteilt werden, ob die vorhandene Einfriedung entfernt werden muss, weil sie die Errichtung der ortsüblichen Einfriedung stört oder unmöglich macht.
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht nicht genau geklärt, welche Einfriedung ortsüblich ist. Die Metallwand war zwar nicht ortsüblich, aber die Klägerin hätte vielleicht auch einen Zaun errichten können, der sich optisch so in die Umgebung einfügt, dass die dahinter liegende Metallwand gar nicht oder kaum stören würde (z.B. eine zwei Meter hohe Hecke). Da dies nicht geklärt wurde, musste der BGH den Fall an die Vorinstanz zurückgeben.
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