Hessisches LAG Urteil 22.03.2010 – 17 Sa 1303/09 – Aufhebungsvertrag

März 30, 2021

Hessisches LAG Urteil 22.03.2010 – 17 Sa 1303/09 – Aufhebungsvertrag

RA und Notar Krau

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) befasste sich im Urteil vom 22. März 2010 (Az.: 17 Sa 1303/09) mit der Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch einen am 22. September 2008 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag wirksam beendet wurde.

Die Klägerin, die seit 2003 als Verkäuferin und Kassiererin für den Beklagten tätig war, behauptete, dass sie diesen Vertrag aufgrund einer widerrechtlichen Drohung unterzeichnet habe.

Der Fall drehte sich um einen Vorfall am 15. September 2008, bei dem eine Testkäuferin 8 Euro für Zigaretten zahlte, ohne dass dieser Betrag in der Kasse registriert wurde.

Strittig war, ob die Klägerin oder eine andere Mitarbeiterin das Geld entgegengenommen hatte.

In einem Gespräch am 22. September 2008 wurde der Klägerin von ihrem Bezirksleiter nahegelegt, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei.

Die Klägerin behauptete, sie habe unter dem Druck, der ihr durch Drohungen seitens des Arbeitgebers gemacht wurde, den Vertrag unterschrieben.

Das Arbeitsgericht Hanau hatte ursprünglich zugunsten der Klägerin entschieden, weil es die Schriftform des Aufhebungsvertrags für nicht gewahrt hielt.

Das LAG jedoch hob dieses Urteil auf und wies die Klage der Klägerin ab.

Hessisches LAG Urteil 22.03.2010 – 17 Sa 1303/09 – Aufhebungsvertrag

Es stellte fest, dass die Schriftform des Paragraf 623 BGB gewahrt sei und die Unterschrift des Vertreters des Beklagten, auch wenn sie unleserlich war, die erforderlichen Merkmale einer Unterschrift erfülle.

Darüber hinaus sah das Gericht keinen Anfechtungsgrund wegen einer widerrechtlichen Drohung.

Zwar wurde zu Beginn des Gesprächs möglicherweise eine Drohung ausgesprochen, jedoch hatte die Klägerin während des Gesprächs eingeräumt, das Geld entgegengenommen zu haben.

Diese Erklärung rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts eine mögliche außerordentliche Kündigung, weshalb die Drohung nicht widerrechtlich war.

Somit war der Aufhebungsvertrag wirksam, und das Arbeitsverhältnis endete am 22. September 2008.

Das LAG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.

RA und Notar Krau

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