Hessisches Landesarbeitsgericht 12 Ta 281/22

Juli 29, 2022

Hessisches Landesarbeitsgericht 12 Ta 281/22

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Zentrale Frage:

Sollte eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts (§ 63 Abs. 2 GKG) oder des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) erfolgen?

Sachverhalt:

  • Die Parteien schlossen einen Vergleich, den der Beklagte später anfocht.
  • Es fehlte ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach der Anfechtung.
  • Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten wurde eröffnet.
  • Das Arbeitsgericht setzte den Gebührenstreitwert fest.
  • Die Klägervertreter legten Beschwerde ein und forderten eine Wertfestsetzung für den Vergleich.

Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts:

  • Der Rechtsstreit wurde durch den Vergleich beendet.
  • Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts war fehlerhaft.
  • Eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG hätte erfolgen müssen.

Begründung:

Hessisches Landesarbeitsgericht 12 Ta 281/22

  • Der Vergleich beendete das Verfahren, da der Widerruf verspätet und die Anfechtung unwirksam war.
  • Für die Fortsetzung des Verfahrens nach Anfechtung fehlte ein Antrag und die Zustellung gemäß § 250 ZPO.
  • Der Beschluss zur Festsetzung des Gebührenstreitwerts war fehlerhaft, da nicht alle Beteiligten angehört wurden.
  • Der Antrag der Klägervertreter war als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG zu sehen.
  • Das Arbeitsgericht muss nun über den Wertfestsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 RVG entscheiden.

Kernaussagen:

  • Ein Vergleich beendet das Verfahren, sofern er nicht wirksam widerrufen oder angefochten wird.
  • Die Anfechtung eines Vergleichs erfordert einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und die Zustellung gemäß § 250 ZPO.
  • Bei einer Wertfestsetzung ist zwischen Gebührenstreitwert (§ 63 Abs. 2 GKG) und Gegenstandswert (§ 33 Abs. 1 RVG) zu unterscheiden.
  • Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts war fehlerhaft, da nicht alle Beteiligten angehört wurden.
  • Das Arbeitsgericht muss nun über den Wertfestsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 RVG entscheiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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