BAG 2 AZR 732/08
Urteil vom 28.05.2009 –
Hilfsantrag auf nachträgliche Klagezulassung
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 28. Mai 2009 über den Fall einer verspäteten Kündigungsschutzklage.
Der Kläger, ein seit 1993 bei der Beklagten beschäftigter Produktionsmitarbeiter, reichte am 10. April 2007 Klage gegen eine Kündigung vom 15. Februar 2007 ein und beantragte deren nachträgliche Zulassung.
Er bestritt den Zugang der Kündigung, erklärte, erst am 10. April 2007 von der Kündigung erfahren zu haben, und betonte,
dass weder er noch seine Familienmitglieder ein Kündigungsschreiben im Briefkasten gefunden hätten.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ab, während das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg diese ohne mündliche Verhandlung zuließ.
Die Beklagte legte dagegen Revision ein, woraufhin das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufhob und den Fall zurückverwies.
Das BAG betonte, dass eine nachträgliche Klagezulassung nur möglich ist, wenn die Klagefrist tatsächlich versäumt wurde und der Kläger die verspätete Klageerhebung unverschuldet versäumt hat.
Es kritisierte das Landesarbeitsgericht, weil es nicht geklärt hatte, ob und wann das Kündigungsschreiben dem Kläger zuging.
Für eine Entscheidung über den Hilfsantrag auf nachträgliche Klagezulassung sind solche Feststellungen unerlässlich.
Das BAG forderte eine genaue Ermittlung und Darstellung der Umstände, unter denen das Kündigungsschreiben möglicherweise nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt war.
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