Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes als mittelbare Schenkung an den Empfänger – BFH II R 10/99

November 20, 2020

Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes als mittelbare Schenkung an den Empfänger – BFH II R 10/99

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Einleitung
II. Sachverhalt
A. Kaufvertrag und Eigentumsübertragung
B. Nutzung und Übergabe der Wohnung
C. Schenkungsvertrag und Abtretung des Anspruchs
D. Schenkungsteuererklärung und Bewertung
III. Rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt
A. Gegenstand der Schenkung
B. Berücksichtigung von Verpflichtungen
IV. Klage der Klägerin
A. Streitgegenstand und Rechtsauffassung der Klägerin
B. Entscheidung des Finanzgerichts
C. Änderungen durch das Finanzamt
V. Revision und Argumentation der Klägerin
A. Berufung auf wirtschaftliches Eigentum
B. Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung
VI. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
A. Bewertung des Schenkungsgegenstands
B. Zeitpunkt der Steuerentstehung
C. Bedeutung der wirtschaftlichen Eigentümerstellung
D. Kriterien der mittelbaren Schenkung
VII. Schlussfolgerung
A. Abweisung der Revision
B. Bewertung des Anspruchs auf Übertragung
C. Rechtsfolgen der Rentenverpflichtung
VIII. Zusammenfassung der rechtlichen Grundsätze
A. Bedeutung der Schenkungsabrede
B. Bewertung des Schenkungsgegenstands
C. Abgrenzung zur mittelbaren Schenkung

Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes als mittelbare Schenkung an den Empfänger – BFH II R 10/99

Sachverhalt:

Die Mutter (M) der Klägerin kaufte eine Eigentumswohnung. Besitz, Nutzen und Gefahr gingen auf M über, die Wohnung wurde aber von der Klägerin bewohnt.

Später schenkte M der Klägerin ihren Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums.

Die Klägerin gab in ihrer Schenkungsteuererklärung die Wohnung als Schenkungsgegenstand an.

Das Finanzamt sah hingegen den Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums als Schenkungsgegenstand an.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.

Gegenstand der Schenkung war der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums und nicht die Wohnung selbst.

Begründung:

Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes als mittelbare Schenkung an den Empfänger – BFH II R 10/99

Der BFH führte aus, dass der Gegenstand der Schenkung sich danach richtet, worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Im Streitfall war dies der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Schenkungsgegenstand: Gegenstand der Schenkung ist das, worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
  • Anspruch auf Übertragung: Im Streitfall war dies der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums.
  • Ausführung der Schenkung: Die Schenkung war mit der Abtretung des Anspruchs ausgeführt.
  • Bereicherung: Die Bereicherung der Klägerin bestand in dem Erwerb des Anspruchs.
  • Unbeachtlichkeit der wirtschaftlichen Eigentümerstellung: Die Frage, ob die Mutter bereits wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnung war, war unbeachtlich.
  • Keine mittelbare Grundstücksschenkung: Es lag keine mittelbare Grundstücksschenkung vor, da die Klägerin über den Anspruch auf Übertragung frei verfügen konnte.
  • Zweckbindung: Der Schenkungsvertrag enthielt keine Zweckbindung, die die freie Verfügung über den Anspruch ausgeschlossen hätte.
  • Bewertung: Der Anspruch war mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem Einheitswert zu bewerten.
  • Rentenverpflichtung: Die Rentenverpflichtung der Klägerin konnte als Gegenleistung bei der Schenkung berücksichtigt werden.

Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes als mittelbare Schenkung an den Empfänger – BFH II R 10/99

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass Gegenstand der Schenkung der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums war.

Die Entscheidung verdeutlicht die schenkungsteuerrechtliche Behandlung der Schenkung von Ansprüchen auf Sachleistungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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