hinreichendes Neuregelungsverlangen – AG Mönchengladbach Urteil 18.12.2019 – 35 C 97/19

April 24, 2020

hinreichendes Neuregelungsverlangen – AG Mönchengladbach Urteil 18.12.2019 – 35 C 97/19

RA und Notar Krau

Das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 18. Dezember 2019 (Az. 35 C 97/19) betrifft einen Rechtsstreit innerhalb einer Erbengemeinschaft.

Die Klägerinnen, Miterbinnen eines Nachlasses, klagten gegen den Beklagten, ebenfalls Miterbe, auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für eine von ihm bewohnte Immobilie, die zum Nachlass gehört.

Die Erbengemeinschaft besteht nach dem Tod der gemeinsamen Mutter, und das Hausgrundstück ist Teil des Nachlasses.

Der Beklagte bewohnt die erste Etage des Hauses und beteiligte sich nicht an den laufenden Kosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Reparaturen, die die Klägerinnen trugen.

Die Klägerinnen forderten den Beklagten mehrfach auf, entweder auszuziehen oder eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 563,00 EUR zu zahlen.

Als der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, verlangten die Klägerinnen rückwirkend die Zahlung für die Monate November 2018 bis Februar 2019 in Höhe von insgesamt 2.252,00 EUR.

Der Beklagte widersprach der Forderung und argumentierte, dass ein mündlicher Mietvertrag mit der verstorbenen Mutter bestehe, der nicht gekündigt worden sei, und dass eine Nutzungsentschädigung im Hinblick auf die bereits anhängige Teilungsversteigerung unbillig sei.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerinnen und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der geforderten 2.252,00 EUR nebst Zinsen.

hinreichendes Neuregelungsverlangen – AG Mönchengladbach Urteil 18.12.2019 – 35 C 97/19

Es stellte fest, dass ein hinreichendes Neuregelungsverlangen vorlag, da die Klägerinnen in ihren Schreiben deutlich gemacht hatten, dass sie die alleinige Nutzung des Hauses durch den Beklagten zukünftig nicht mehr dulden würden.

Das Gericht bestätigte, dass das Verlangen einer Nutzungsentschädigung als Neuregelung der Verwaltung und Nutzung des Nachlassgegenstandes ausreichend ist.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass ein etwaiger mündlicher Mietvertrag durch Konfusion beendet worden wäre, da der Beklagte sowohl Mieter als auch Vermieter geworden wäre.

Ein Schuldverhältnis setzt voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind, was hier nicht mehr der Fall wäre.

Die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 362,95 EUR wurde hingegen abgewiesen.

Das Gericht argumentierte, dass diese Kosten teilweise keinen Verzugsschaden darstellten und zum Teil gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht in Verzug war.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Parteien anteilig auferlegt, wobei der Beklagte 85% und die Klägerinnen jeweils 5% der Kosten zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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